Jagd und Fischerei: Landkreis Eichstätt

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Dinopark Denkendorf
Pumptrackanlage Buxheim
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Jagd und Fischerei

Bitte beachten Sie:
Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.

Leistungen Jagd:

Jagdschein und Falknerjagdschein, Beantragung der Erteilung/Verlängerung – Kontakt: Frau Hiermeier, Frau Trudel, Frau Straus

Allgemeines

Wer die Jagd ausüben will muss im Besitz eines auf seinen Namen ausgestellten Jagdscheines sein, diesen bei Ausübung der Jagd mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Der Jagdschein wird von der Unteren Jagdbehörde (Landratsamt Eichstätt) als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. Für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre sind, darf nur ein Jugendjagdschein (gültig für ein Jahr) erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt den Inhaber zur Jagdausübung nur in Begleitung eines erwachsenen Jagdscheininhabers. Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist nicht zulässig. Der Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheins bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Die Jagd mit Greifen oder Falken erfordert einen Falknerjagdschein.

Vor der Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines wird die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung von der Unteren Jagdbehörde geprüft. Hierzu werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, von der , Polizei und dem Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz eingeholt. Bei Erstausstellung nach Ablegung der Jägerprüfung oder wenn der Jagdschein nicht fortlaufend verlängert wurde, ist es ratsam sich rechtzeitig vorher mit dem Landratsamt Eichstätt in Verbindung zu setzen, da die sofortige Ausstellung bzw. Verlängerung des Jagdscheines ansonsten nicht möglich ist.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
  • Mindestalter 16 Jahre (Jugendjagdschein) bzw. 18 Jahre
  • bestandene Jägerprüfung im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung

Die Jägerprüfungen werden zentral für den Freistaat Bayern beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut organisiert oder können über jede Jagdschule in Deutschland abgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines (PDF-Datei)
  • Prüfungszeugnis über die bestandene Jägerprüfung bzw. Falknerprüfung im Original (bei Ersterteilung)
  • aktuelles Passbild, Größe 35 x 45 Millimeter (bei Ersterteilung bzw. Neuausstellung)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Jagdschein (bei Verlängerung)
  • ggfs. Jagdpachtvertrag bzw. entgeltlicher Begehungsschein (Gültigkeitsdauer > 1 Jahr) zum Eintrag der anrechenbaren Jagdfläche, sofern das gepachtete Jagdrevier bzw. das Jagdausübungsrecht nicht im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Eichstätt liegen
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Deckungssumme 500.000 € für Personen- und 50.000 € für Sachschäden); die Gültigkeitsdauer der Versicherungsbestätigung muss den beantragten Tages-, Einjahres- oder Dreijahres-Jagdschein vollständig umfassen

Hinweis zur Jagdscheinverlängerung

Die Jagdscheinverlängerung ist auch auf dem Postweg möglich. Eine persönliche Vorsprache z. B. wegen erstmaliger Erteilung oder Neuausstellung der Jagderlaubnis ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Für Antragsteller, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die Jägerprüfung nicht in Deutschland abgelegt haben, gelten zusätzliche Vorschriften.

Jagdaufseher, Bestätigung – Kontakt: Frau Hiermeier, Herr Günthner

Allgemeines

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch dem Jagdrecht nicht unterliegende Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind.

In einem Jagdrevier obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die untere Jagdbehörde am Landratsamt Eichstätt zuständig. Auf Antrag des Revierinhabers kann der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines als Jagdaufseher bestätigt werden. Der Jäger muss einen gültigen Jagdschein besitzen, zuverlässig (wird von der unteren Jagdbehörde geprüft) und fachlich geeignet (ausreichende praktische Erfahrungen und Kenntnisse) sein. Der Jagdaufseher erhält einen Ausweis über seine Bestätigung und ein Dienstabzeichen. Beides ist bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen.

Voraussetzungen

  • gültiger Jahresjagdschein
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • fachliche Eignung

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag des Revierinhabers
  • gültiger Jahresjagdschein
  • aktuelles Passbild
  • Nachweis über die fachliche Eignung
    Gegen die fachliche Eignung bestehen i. d. R. dann keine Bedenken, wenn ein Nachweis erbracht wird über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der Revierbetreuung und über die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben und Befugnisse der bestätigten Jagdaufseher. In der Regel werden diese Kenntnisse durch die erfolgreiche Absolvierung eines Kurses, der auf die Tätigkeit des Jagdaufsehers ausgerichtet ist, nachgewiesen. Der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse kann auch über eine forstfachliche, polizeiliche oder juristische Vorbildung oder in anderer Weise geführt werden.
     

Jagdhandlung im befriedeten Bezirk, Genehmigung – Kontakt: Frau Hiermeier, Herr Günthner

Allgemeines

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Befriedete Bezirke kraft Gesetz sind

  • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
  • Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im vorgenannten Sinn anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
  • sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
  • Friedhöfe und
  • Tiergärten.

Darüber hinaus kann die Jagdbehörde weitere Flächen für befriedet erklären.

In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Eine Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeiten ausübt.

Erforderliche Unterlagen für die Jagd mit Fanggeräten

Jagdpachtvertrag, Prüfung und Bestätigung – Kontakt: Frau Hiermeier, Herr Günthner

Allgemeines

Die Besitzer von sog. Eigenjagdbezirken (zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 81,755 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen) und die Jagdgenossenschaften, deren Mitglieder die Eigentümer von Grundflächen eines Gemeinschaftsjagdreviers mit einer Mindestgröße von 250 ha sind, nutzen die Jagd in der Regel durch Verpachtung an einen jagdpachtfähigen Jagdscheininhaber. Pächter darf demnach nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Die Mindestpachtzeit für ein Jagdrevier beträgt bei der Neuverpachtung mindestens neun Jahre. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden, sofern mit der Verlängerung keine wesentlichen Änderungen des Pachtverhältnisses vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen sind z. B. personelle Veränderungen auf der Pächterseite oder Änderungen bei der Wildschadensersatzpflicht, nicht jedoch eine angemessene Erhöhung oder Senkung des Jagdpachtzinses. Der Pachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und gegenüber der Unteren Jagdbehörde zur Bestätigung anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige insbesondere dann beanstanden, wenn er gegen einschlägige jagdrechtliche Vorschriften verstößt. Die Beanstandung führt, wenn sie unanfechtbar ist, zur Aufhebung des Jagdpachtvertrages, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Vertragsteilen behoben worden ist.

Erforderliche Unterlagen

Die Jagdpachtverträge sind mindestens in zweifacher Ausfertigung und im Original gegen-über der Unteren Jagdbehörde vorzulegen. Für jeden weiteren Mitpächter des Jagdreviers ist ein zusätzlicher Jagdpachtvertrag einzureichen.

Erlöschen des Jagdpachtvertrages

Der Jagdpachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

Ausländerjagdschein, Beantragung der Erteilung/Verlängerung – Kontakt: Frau Hiermeier, Frau Straus

Allgemeines

Ausländischen Staatsangehörigen, die keine deutsche Jägerprüfung abgelegt haben, wird ein sog. Ausländer-Jagdschein erteilt. Falls der Hauptwohnsitz nicht in Deutschland ist, ist der Antrag bei der Unteren Jagdbehörde zu stellen, in deren räumlichem Zuständigkeitsbereich der ausländische Jagdgast sich aufhalten bzw. die Jagd ausüben möchte.

Ein Ausländer-Jagdschein kann als Jahresjagdschein für 1 bzw. 3 Jagdjahre erteilt und verlängert werden oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage ausgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
  • Mindestalter 18 Jahre
  • bestandene ausländische Jägerprüfung
  • abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Ausländer-Tagesjagdscheines

  • Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines (PDF-Datei)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original bzw. als beglaubigte Kopie
  • aktuelles Passbild, Größe 35 x 45 Millimeter (bei Ersterteilung bzw. Neuausstellung)
  • gültige ausländische Jagderlaubnis im Original bzw. als beglaubigte Kopie (zusätzlich Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers, wenn das Dokument in ausländischer Sprache ausgestellt ist)
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung im Geltungsbereich der BRD (Deckungssumme 500.000 € für Personen- und 50.000 € für Sachschäden); die Gültigkeitsdauer der Versicherungsbestätigung muss den beantragten Tagesjagdschein vollständig umfassen)
  • Jagdeinladung
  • gültiger Europäischer Feuerwaffenpasses im Original bzw. in beglaubigter Kopie oder Strafregisterauszug aus dem Ausland (zusätzlich Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers, wenn das Dokument  in ausländischer Sprache ausgestellt ist)

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung bzw. Verlängerung eines Ausländer-Jahresjagdscheines

  • Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines (PDF-Datei)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass im Original bzw. als beglaubigte Kopie
  • aktuelles Passbild, Größe 35 x 45 Millimeter (bei Ersterteilung bzw. Neuausstellung)
  • gültige ausländische Jagderlaubnis im Original bzw. als beglaubigte Kopie (zusätzlich Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers, wenn das Dokument in ausländischer Sprache ausgestellt ist)
  • gleichwertiges ausländisches Jägerprüfungszeugnis (ggfs. mit Apostille oder Legalisation) im Original bzw. als beglaubigte Kopie (zusätzlich Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers, wenn das Dokument in ausländischer Sprache ausgestellt ist)
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung im Geltungsbereich der BRD (Deckungssumme 500.000 € für Personen- und 50.000 € für Sachschäden); die Gültigkeitsdauer der Versicherungsbestätigung muss den beantragten Tagesjagdschein vollständig umfassen
  • Jagdeinladung
  • gültiger Europäischer Feuerwaffenpasses im Original bzw. in beglaubigter Kopie oder Strafregisterauszug aus dem Ausland (zusätzlich Übersetzung eines in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzers, wenn das Dokument in ausländischer Sprache ausgestellt ist)

Welche ausländische Jägerprüfung als gleichwertig anerkannt ist, können Sie bei der Unteren Jagdbehörde erfragen.

Wildbret, Schadensausgleich nach der Ausgleichsrichtlinie zu § 38 Abs. 1 Atomgesetz – Kontakt: Frau Hiermeier, Frau Straus

Allgemeines

Als Folge des Reaktorunglücks in Tschernobyl im Jahr 1986 ist die Strahlenbelastung von Wildtieren teilweise noch immer über dem zulässigen Grenzwert von 600 Becquerel (Bq/kg). Gerade bei Wildschweinen wird dieser Wert oft überschritten. Wildbret mit einer Radiocäsiumbelastung von mehr als 600 bq/kg ist nicht mehr zum Verzehr geeignet und darf auch nicht in den Handel gebracht werden. Sie sollten das erlegte Tier deshalb über die Tierkörperbeseitigungsanlage entsorgen. Vom Bundesverwaltungsamt Köln erhalten Sie für das nicht mehr verwertbare Wildbret eine Entschädigungszahlung nach dem Atomgesetz.

Erforderliche Unterlagen

Wildschadenschätzer, Bestätigung – Kontakt: Herr Günthner, Frau Hiermeier

Allgemeines

Zur Abschätzung der Wild- und Jagdschäden bestellt die Untere Jagdbehörde nach Anhörung der Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft (Bayerischer Bauernverband) und des Jagdbeirates ehrenamtliche Wildschadensschätzer in ausreichender Zahl. Als Schätzer für Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die Untere Jagdbehörde mindestens einen Forstsachverständigen, der über eine ausreichende forstliche Ausbildung und die notwendige Erfahrung verfügt. Forstbeamte können zu Schätzern nur bestellt werden, wenn und solange freiberufliche Forstsachverständige nicht vorhanden sind. Die Bestellung der Schätzer ist jederzeit widerruflich.

Wildschweine und Dachse, Beantragung der Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf Jäger – Kontakt: Frau Hiermeier, Frau Straus

Allgemeines

Wildschweine und Dachse müssen auf Trichinen untersucht werden. Die Übertragung der Entnahme der Trichinenprobe auf Jäger ist möglich und muss vom Jäger beantragt werden.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss in einem Jagdrevier jagdausübungsberechtigt sein.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Jagdschein
  • Teilnahmebestätigung der Schulung „Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinenund Dachsen“

Hinweis

Wildursprungsmarken werden nur für Reviere, die im Landkreis Eichstätt liegen, ausgegeben.

Gelegebehandlung – Kontakt: Herr Günthner

Allgemeines

Ein wichtiger Baustein des Gänsemanagements stellt die Gelegebehandlung dar. Neben der herkömmlichen Jagdausübung ist diese eine sehr effektive und tierschutzgerechte Methode der Populationskontrolle. Aufgrund der erfolgten Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes ist es nun möglich, die Gelegebehandlung durch Einzelanordnung zuzulassen. Damit kann abweichend von § 22 Abs. 4 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes unter Beachtung der in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG (EU-Vogelschutzrichtlinie) genannten Maßgaben das Ausnehmen oder Unfruchtbarmachen der Gelege von Federwild aus den in Art. 9 Abs. 1 der

Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen gestattet werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.

Voraussetzungen

  • erheblicher Schaden bzw. Gesundheitsgefährdung (zum Beispiel Verkotung von Liegewiesen)
  • keine andere zufriedenstellende Lösung (Jagd, Vergrämung, Biotopmaßnahmen etc.)
  • evtl. Zustimmung durch Revierinhaber, falls für die Gelegebehandlung eine dritte Person beauftragt werden soll

Erforderliche Unterlagen

Hinweis

Sollten Sie fachliche Rückfragen zum Thema Gelegebehandlung haben, können Sie sich gerne auf der Seite der LfL (https://www.lfl.bayern.de/iab/kulturlandschaft/158621/index.php) informieren oder Sie wenden sich direkt an die LfL, Institut für Ökologischen Landbau, Bodenkultur und Ressourcenschutz (Wildtiere(@)lfl.bayern.de).

Leistungen Fischerei:

Elektrofischerei, Beantragung einer Erlaubnis – Kontakt: Herr Günthner, Frau Hiermeier

Allgemeines

Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes Eichstätt gefischt werden. Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden

  • zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
  • bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
  • zur Gewässerbewirtschaftung sowie zu Gewässerausbau- und Flussbaumaßnahmen,
  • zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken,

soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayFiG nicht zu erwarten ist. Die Erlaubnis wird auf Antrag und nach Anhörung der Fischereifachberatung beim Bezirk Oberbayern als Berechtigungsschein dem Fischereiausübungsberechtigten befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.

Erforderliche Unterlagen

Weitere Unterlagen

Fischereiaufseher, Beantragung der Bestellung – Kontakt: Herr Günthner, Frau Hiermeier

Allgemeines

Auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter und Fischereigenossenschaften werden von diesen vorgeschlagene, volljährige und zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestellt. Mit der Bestellung wird der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Dieser kann sich auf Bezirke benachbarter Kreisverwaltungsbehörden erstrecken. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen. Der Fischereiaufseher ist während der Ausübung seines Dienstes Angehöriger der bestellenden Kreisverwaltungsbehörde im Außendienst und darf Amtshandlungen nur in dem festgelegten Zuständigkeitsbereich vornehmen. Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischerei regeln, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und, soweit die Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Inhaber eines gültigen Fischereischeins
  • Ausreichende Kenntnisse über die Aufgaben und Befugnisse als Fischereiaufseher

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bestätigung eines Fischereiaufsehers (PDF-Datei)
  • Bescheinigung über einen bestandenen Eignungstest bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (fachliche Eignung)
  • gültiger Fischereischein
  • aktuelles Passbild (Maße ca. 3,5 x 4,5 cm ohne Rand bzw. 413 px x 532 px, Druck bei 300 dpi)

Die Fischereiaufseher erhalten vom Landratsamt Eichstätt neben einem amtlichen Dienstabzeichen einen amtlichen Dienstausweis. Hierzu haben die Fischereiaufseher über den Link
https://ozg-stadt.de/OZG_FS/findform?shortname=bystmelf_faaus&formtecid=3&areashortname=LK_EI
den „Antrag auf Neuerstellung Dienstausweis für Fischereiaufseher“ online auszufüllen. Dabei ist ein biometrisches oder vergleichbares Passbild elektronisch hochzuladen. Die Antragsdaten werden anschließend direkt an das Postfach beim Landratsamt Eichstätt gesendet und können danach bearbeitet werden. Sobald der Antrag freigegeben wurde, wird der Ausweis zum nächsten bekannten Produktionstermin hergestellt. Sobald das Ausweisdokument vorliegt, wird sich das Landratsamt Eichstätt mit dem Fischereiaufseher wegen der Aushändigung mit dem Fischereiaufseher in Verbindung setzen.

Fischfang, Beantragung einer Genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen – Kontakt: Herr Günthner, Frau Hiermeier

Allgemeines

Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung des Landratsamtes Eichstätt Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. Er darf den Fischfang nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten. Ausgenommen davon sind die Inhaber von Jugendfischereischeinen und Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern i. S. des Art. 2 Nr. 1 und 2 BayFiG ausüben. Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, die den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen. Sie bedürfen, abgesehen von den Erlaubnisscheinen, deren Ausstellung in elektronischer Form genehmigt ist, der Bestätigung durch das Landratsamt Eichstätt, die kostenfrei erfolgt.

Zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag holt das Landratsamt Eichstätt eine Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk Oberbayern ein. Diese trifft in Ihrer Stellungnahme eine Aussage über die mögliche Anzahl von Erlaubnisscheinen, die als Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tagesfischereierlaubnisscheine ausgestellt werden können.

Voraussetzungen

Einen Erlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischereiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters.

Erforderliche Unterlagen

Hinweis
Für die Ausstellung eines Fischereischeines (Fischereischein auf Lebenszeit, Jugendfischereischein, Fischereischein für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung) sind gem. Art. 49 Abs. 1 BayFiG die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften sachlich und örtlich zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.