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Landkreis Eichstätt

Elternbeitragsübernahme

Wenn Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe, Hort) besucht oder in Tagespflege betreut wird, können die dafür anfallenden Elternbeiträge abhängig vom Einkommen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.
 

Hinweis

Die Kostenübernahme erfolgt erst ab dem Monat, in dem der Antrag im Landratsamt Eichstätt eingeht. Folglich ist eine rückwirkende Kostenübernahme nicht möglich.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf die Übernahme beziehungsweise Bezuschussung der Elternbeiträge durch das Jugendamt Eichstätt haben Familien, die im Landkreis Eichstätt wohnen und denen das Bezahlen der Elternbeiträge aufgrund ihres Einkommens nicht zuzumuten ist.
 

Die Kosten für die Betreuung werden übernommen, sofern Sie folgende Sozialleistungen beziehen:

  • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld, früher: ALG II),
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Die Kinderbetreuungskosten werden in voller Höhe übernommen, eine Einkommensberechnung findet in diesen Fällen nicht statt.
 

Hinweis für Bürgergeldempfänger

Wird von den Eltern eine Betreuungszeit von mehr als 30 Std. pro Woche für notwendig erachtet und sind diese nicht berufstätig, müssen Nachweise vorgelegt werden, warum die Betreuung des Kindes für die Zeit, die die Betreuungsstunden von 30 Std. pro Woche übersteigt nicht selbst gewährleistet werden kann. Kann dies nicht nachgewiesen werden, ist die Kostenübernahme gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII entsprechend auf den anfallenden Elternbeitrag von 30 Std. pro Woche zu kürzen. Die Kosten für darüber hinausgehende Buchungsstunden sind von den Eltern selbst zu tragen.

Sofern Sie keine der oben genannten Sozialleistungen erhalten, prüft das Jugendamt mit einer Einkommensberechnung, ob die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe oder teilweise übernommen werden können.

Anhand folgender stark vereinfachter Berechnungsbeispiele können Sie vorab unverbindlich einsehen, ob und in welcher Höhe die Übernahme bzw. ein Zuschuss ggf. möglich ist. (siehe unten)
 

Erforderliche Unterlagen für die Beantragung

Senden Sie uns bitte das ausgefüllte und von Ihnen unterschriebene Antragsformular sowie folgende Unterlagen:

Bei Sozialleistungsbezug:
Leistungsbescheid für den Zeitraum der Antragstellung über

  • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (Bürgergeld, früher: ALG II),
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des Sozialamts,
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Eltern- und Buchungsvereinbarung der Kindertageseinrichtung


Falls Sie keine der oben genannten Sozialleistungen beziehen, reichen Sie bitte folgende Nachweise für die Einkommensberechnung ein:

  • Einkommensbelege für Einkünfte jeglicher Art wie Lohn- und Gehaltsabrechnung der letzten 12 Monate, Arbeitslosengeld I
  • Nachweis über den Erhalt von Unterhaltszahlungen
  • Nachweis über den Bezug von Kindergeld, Elterngeld, Familiengeld
  • Einkommensunterlagen bei Selbstständigen wie Gewinn- und Verlust-Rechnung, Steuerbescheid
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft wie Mietvertrag, monatliche Zinszahlungen, Betriebskosten
  • Nachweise über Ausgaben für Versicherungen wie Haftpflicht-, Hausrat-, Unfallversicherung, etc. mit Versicherungspolice
  • Bescheid über öffentliche Gebühren und Abgaben wie Kanal, Müll, Grundsteuer
  • Eltern- und Buchungsvereinbarung der Kindertageseinrichtung

Übernahme der Kosten des Mittagessens

Sofern Sie eine der oben genannten Sozialleistung erhalten, ist für die Übernahme der Kosten des Mittagessens das

  • Jobcenter (Bürgergeld, früher: ALG II) bzw.
  • das Sozialamt (Asyl, Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung)

zuständig.

 

Bitte stellen Sie deshalb folgenden Antrag auf „Leistungen für Bildung und Teilhabe“ beim

  • Jobcenter (siehe unten)
  • Sozialamt (siehe unten)


Sofern Sie keine der oben genannten Sozialleistungen erhalten, prüft das Jugendamt bei der Einkommensberechnung, ob die Kosten des Mittagessens in voller Höhe oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden können. Eine gesonderte Antragstellung ist hier nicht erforderlich.

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/amt-fuer-familie-und-jugend/elternbeitragsuebernahme