Fachdienst Trennung und Scheidung
Trennung und Scheidung ist ein Fachdienst des Amtes für Familie und Jugend Eichstätt. Der Fachdienst ist zuständig für die Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren nach 50 SGB VIII und die Beratung nach §§ 17-18 SGB VIII
In Scheidungs- und Trennungssituationen verlieren die Eltern nicht selten den Blick für ihr Kind. Eine Trennung bietet neben Abschied, Schmerz, Wut und Trauer oft auch Hoffnung, Erleichterung, Aufbruch und Neuanfang.
In dieser Phase der Veränderung, der Neugestaltung des Zusammenlebens, der emotionalen Belastung, treten die Bedürfnisse des Kindes dann oftmals in den Hintergrund.
Das Amt für Familie und Jugend Eichstätt versucht mittels des Fachdienstes Trennung und Scheidung den Eltern wieder die Belange des Kindes ins Bewusstsein zu bringen und gemeinsam mit den Eltern einen Kodex für den Umgang miteinander zu entwickeln und den Fokus verstärkt auf das Wohlergehen ihrer Kinder zu richten.
Der Fachdienst bietet
- Beratung von Eltern und Kindern in Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungskonflikten, Wahrnehmung elterlicher Verantwortung orientiert am Alter und Entwicklungsstand der Kinder
- Beratung bei Umgangskonflikten, Erarbeitung von Bewältigungsstrategien für aktuelle und zukünftige Konflikte
- Erarbeitung eines einvernehmlichen, nach Möglichkeit schriftlich fixierten Konzepts zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge einschließlich des Umgangs mittels Methoden der Mediation
- Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs mit dem Kind, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht, bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern, u.ä.
- Angebot des Begleiteten Umgangs zur Kontaktanbahnung
- Angebot des Begleiteten Umgangs oder Vermittlung eines begleiteten Umgangs bei richterlicher Anordnung
- Vermittlung an Beratungsstellen bei emotional hochbelasteten Kindern und Jugendlichen
- Vermittlung an Beratungsstellen bei hochstrittigen Elternkonflikten
- Angemessene Unterstützung zur Erhaltung der Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zu wichtigen Bezugspersonen z.B. Geschwister oder Großeltern
- Mitwirkung bei Namensänderung
Aufgaben / Dienstleistungen
Beratung von Eltern und Kindern bei Partnerschafts-, Trennungs- und Scheidungskonflikten
Bei gemeinsamen Gesprächen werden die Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzeptes unterstützt. Diese soll den Eltern dazu dienen, die bestehenden Fragen um die elterliche Sorge zu klären und ihnen helfen, sie auch im Alltag so auszuüben, wie es dem Kindeswohl aller Wahrscheinlichkeit nach am besten entspricht.
In Hinsicht auf das zu erarbeitende Konzept stellt sich natürlich die Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der elterlichen Sorge und bezüglich eines eventuellen Umgangsrechtes bestehen.
Drei Varianten der elterlichen Sorge:
- Gemeinsame Sorge:
Im Normalfall haben Sie bisher die elterliche Sorge für Ihr Kind gemeinsam ausgeübt. Auch nach Trennung oder Scheidung behalten Sie künftig nach dem neuen Recht die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam bei (gemeinsame Sorge) sofern nicht ein Elternteil beim Familiengericht die Zuweisung der Alleinsorge beantragt.
Bei der Ausübung der gemeinsamen Sorge müssen die Eltern eine Aufgabenteilung beachten:
In allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind ist das gegenseitige Einvernehmen beider Elternteile erforderlich, insbesondere z.B. bei der Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes, beim Kindesunterhalt, bei der religiösen Erziehung (Taufe), beim Kindergartenbesuch, bei der schulischen Erziehung (Einschulung, Wahl der Schulart, Schulwechsel), bei der Berufsausbildung (Ausbildungsvertrag), bei Operationen, Anlagen und grundlegenden Fragen der Verwendung von Kindesvermögen.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Alleinentscheidung in allen Fragen des täglichen Lebens, das sind insbesondere die Organisation des täglichen Lebens des Kindes, dessen Freizeitgestaltung, Kleidung, Hausaufgaben, Entschuldigung in der Schule wegen Krankheit, Arztbesuch. Er kann auch die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.
- Alleinsorge:
Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht diesem bei entsprechenden Voraussetzungen das alleinige Sorgerecht (Alleinsorge) übertragen. Der andere Elternteil behält als Rest seines bisherigen Sorgerechts ein Umgangsrecht mit dem Kind. Zu diesem Umgang ist er im Interesse seines Kindes verpflichtet und berechtigt.
Im Interesse des Kindes kann es sinnvoll sein, den nicht sorgeberechtigten Elternteil dennoch stärker einzubeziehen, unter Umständen dadurch, dass er vom allein-sorgeberechtigten Elternteil eine Vollmacht erhält, dass er beispielsweise an Elternabenden der Schule teilnehmen und mit den Lehrern über das Kind sprechen kann. Damit könnte sein ohnehin bestehendes Informationsrecht konkretisiert werden.
- Teilweise Alleinsorge:
Die dritte Möglichkeit könnte man als eine Mischung der beiden bereits dargestellten Varianten bezeichnen: Auf Antrag kann das Familiengericht aus der gemeinsamen Sorge einen Teil, z.B. das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, herauslösen und dem antragstellenden Elternteil alleine zur Ausübung übertragen (teilweise Alleinsorge). Die restlichen Bereiche des Sorgerechts verbleiben beiden Eltern gemeinsam
Mitwirkung in Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs mit dem Kind
Der Fachdienst Trennung und Scheidung beteiligt sich auch an gerichtlichen Verfahren. Er nimmt Kontakt auf, führt Beratungssgespräche und liefert Berichte und Stellungnahmen an das Gericht. Außerdem nimmt der ASD an gerichtlichen Anhörungen und Terminen teil.
Merkblatt
- Elternratgeber "Ich hab euch beide lieb" (PDF-Dokument, 1,25 MB)
Was wünschen sich Kinder, wenn Eltern sich trennen? - Gemeindezuständigkeit (PDF-Dokument, 188,51 KB)