Förderung
Betriebskostenförderung
Die staatliche Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder) erfolgt kindbezogen an die Kommunen.
Die Gemeinden bringen den kommunalen Anteil (ca. 50 %) aus eigenen Mitteln auf und geben die staatliche Förderung mit dem kommunalen Anteil an die Träger weiter.
Das Landratsamt Eichstätt prüft die Einhaltung der Fördervoraussetzungen nach BayKiBiG sowie von zusätzlichen Förderrichtlinien und ordnet die Zahlungen an die Kommunen an.
Förderung in Kindertagespflege
Gewährung einer laufenden Geldleistung
Auf der Grundlage einer Betreuungsvereinbarung haben geeignete, qualifizierte Tagespflegepersonen einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung (gemäß § 23 Abs.1 SGB VIII).
Die laufende Geldleistung (Pflegegeldzahlung) setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
- Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen
- Betrag zu Anerkennung ihrer Förderungsleistung
- zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags
- Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung
- hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und
- hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Anspruch richtet sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Eichstätt).
Gebührenerhebung
Für die Betreuung von Kindern in der qualifizierten Kindertagespflege nach §§ 23, 24 SGB VIII erhebt der Landkreis Eichstätt auf Grundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII pauschalierte Kostenbeiträge.
Die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages pro Kind bemisst sich nach dem zeitlichen Umfang der von den Personenberechtigten gebuchten Betreuungszeiten.

