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Landkreis Eichstätt

Abgrabungen

Die Ausführung einer Abgrabung bedarf der Genehmigung durch die Untere Abgrabungsbehörde. Abgrabungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden. Grundlage für ein solches Genehmigungsverfahren ist das Bayerische Abgrabungsgesetz (BayAbgrG). Dieses Gesetz gilt für Abgrabungen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen und sonstige Abgrabungen einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, sowie der dem Abgrabungsbetrieb dienenden Gebäude und Nebenanlagen.

Vor Einreichung des Abgrabungsantrags kann auf schriftlichen Antrag zu einzelnen in der Abgrabungsgenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden.

Der Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (PDF-Datei) ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt Eichstätt einzureichen.

Bei Abgrabungen ist das Landratsamt auch für den Bereich der Stadt Eichstätt zuständig.

Zeitraum
Die abgrabungsaufsichtliche Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung mit der Ausführung der Abgrabung nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.

Gesetzliche Grundlagen
Bayerisches Abgrabungsgesetz, Bayerische Bauordnung, Baugesetzbuch und sonstige Gesetze (z. B. Naturschutzrecht, Umweltschutzrecht, Wasserrecht)

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/bauwesen-und-denkmalschutz/abgrabungen