Bestätigung über die Eigenschaft „öffentlich geförderte Wohnung“
Nach Art. 18 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG - bestätigen wir einem Verfügungsberechtigten oder auch einem (möglichen) Mieter schriftlich, von welchem Zeitpunkt an eine Wohnung (nicht mehr) als öffentlich gefördert gilt.
Diese Bestätigung können Sie auch digital beantragen.