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Landkreis Eichstätt

Bestätigung über die Eigenschaft „öffentlich geförderte Wohnung“

Nach Art. 18 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG - bestätigen wir einem Verfügungsberechtigten oder auch einem (möglichen) Mieter schriftlich, von welchem Zeitpunkt an eine Wohnung (nicht mehr) als öffentlich gefördert gilt.

Diese Bestätigung können Sie auch digital beantragen.

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/bauwesen-und-denkmalschutz/bestaetigung-oeffentlich-gefoerderte-wohnung