Betreuungsstelle: Landkreis Eichstätt

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Betreuungsstelle

Herzlich willkommen bei der Betreuungsstelle.                            

Hier finden Sie Informationen zu folgenden Bereichen:

Aufgaben / Dienstleistungen

Allgemeines zum Betreuungsrecht

Im Jahre 1992 wurde die gesetzliche Betreuung eingeführt. Sie ist eine neue Fürsorgeform, in deren Rahmen ein gerichtlich bestellter Betreuer die Angelegenheiten der zu Betreuten erledigt. Betreuer wird in der Regel eine Person aus dem familiären oder sozialem Umfeld, in einigen Fällen auch ein neutraler Dritter (Berufsbetreuer). Die Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, für die sie erforderlich ist.
 

Personenkreis, § 1814 BGB
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
D. h. der Personenkreis setzt sich zusammen aus überwiegend älteren Personen die meist an einer Demenz erkrankt sind, aber auch aus psychisch Erkrankten, Suchterkrankten, geistig Behinderten und körperlich Behinderten.
 

Prinzip der Betreuung, § 1821 BGB
Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen soweit dies erforderlich ist.
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen Wünschen hat der Betreuer zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

Können z. B. Demenzkranke ihre Wünsche nicht mehr äußern (z. B. hinsichtlich der Frage, ob eine PEG gelegt werden soll), ist der Betreuer hinsichtlich der Wünsche der Betreuten auf Vermutungen angewiesen, welche sich am Wohl der Demenzkranken zu orientieren haben. Hierbei muss er sich um eine Beurteilung aus der Sicht der Demenzkranken bemühen. Hilfreich kann eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung sein. Die Lebensplanung der Betroffenen muss respektiert und gefördert werden, auch wenn sie für einen "Nicht-Dementen" unverständlich ist. Dies bedeutet, dass der Betreuer sich intensiv auch mit der medizinischen Notwendigkeit und den Konsequenzen einer solchen Maßnahme auseinandersetzen muss.
 

Voraussetzungen, § 1814 BGB
Das Betreuungsverfahren wird auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht, Abteilung für Betreuungssachen, eingeleitet. Grundsätzlich kann jeder eine Betreuung anregen. Ein Antrag kann jedoch nicht vorsorglich für die Zukunft gestellt werden, sondern erst dann, wenn Betreuungsbedürftigkeit und Handlungsbedarf eingetreten sind.

Das Gericht bestellt einen Betreuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der volljährige Betroffene kann aufgrund der Erkrankung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen. Dies wird in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten festgestellt.
  • Die Betreuung ist erforderlich, d. h. es müssen Angelegenheiten vorliegen, die geregelt werden müssen, und es dürfen keinerlei Ersatzformen (z. B. Vorsorge-/Generalvollmacht) vorhanden sein. Werden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten erledigt oder sind andere Hilfen für die Angelegenheiten vorhanden, die eine gesetzliche Vertretung nicht erfordern, ist eine Betreuerbestellung entbehrlich. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens verschafft sich der Richter und die Betreuungsbehörde einen persönlichen Eindruck von der Gesamtsituation und der Erforderlichkeit einer Betreuung. Dabei werden auch die entsprechenden Aufgabenkreise erläutert und bestimmt.
  • Gegen den freien Willen des Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden.
     

Umfang einer Betreuung, § 1815 BGB
Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

Als Aufgabenbereiche kommen u. a. in Betracht: 

  • Aufenthaltsbestimmung (z. B. Aufnahme in Pflegeheimen oder auch stationäre Aufnahme in Krankenanstalten)
  • Gesundheitsfürsorge (Veranlassung und Zustimmung zur ärztlichen Behandlung, z. B. operative Eingriffe)
  • Vermögenssorge (alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vermögen, z. B. Geldgeschäfte)
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Wohnungsangelegenheiten (Regelung von z. B. Mietangelegenheiten, Wohnungsauflösung bei Aufnahme in ein Pflegeheim)
  • Postkontrolle
  • Entscheidung über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen. (Der Begriff Unterbringung hat im Betreuungsrecht eine besondere Bedeutung; hier ist die eventuell zwangsweise Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen gemeint und nicht der normale Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.)

Hierbei ist zu beachten, dass der Aufgabenkreis des Betreuers auf die notwendigen Bereiche zu beschränken und so konkret wie möglich zu fassen sind. Völlig ausgeschlossen ist ein Aufgabenbereich, durch den ein Betreuer für den Betreuten ein Testament fertigen, einen Erbvertrag unterzeichnen oder ein bereits bestehendes Testament widerrufen oder ändern kann. Durch die Betreuerbestellung verliert der Betreute grundsätzlich seine Geschäftsfähigkeit nicht und kann weiterhin Verträge abschließen, durch die er sich zu Leistungen verpflichtet oder die ihm Rechte zusichern.
 

Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:

  • eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1
  • eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält
  • die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland
  • die Bestimmung des Umgangs des Betreuten
  • die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation
  • die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten

Allgemeines zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung

In das grundgesetzlich festgeschriebene Selbstbestimmungsrecht, welches das Recht, das Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, beinhaltet, darf nur in engen, gesetzlich geregelten Grenzen eingegriffen werden. Ausprägung dieses Selbstbestimmungsrechtes ist das Verbot aktiver Sterbehilfe und medizinischer Eingriffe oder Behandlungen ohne Zustimmung des Patienten. Dabei hat der Patient das Recht, die Zustimmung zu notwendigen medizinischen Eingriffen bewusst zu verweigern. Die z. B. fortschreitende Demenz führt zu einer Beeinträchtigung des freien Willens des Betroffenen. Der Kranke ist nicht mehr in der Lage, willensgesteuerte Entscheidungen zu treffen oder seinen Willen deutlich zu machen. Hier kann die Lebensführung des Kranken ganz erheblich beeinflusst werden, wenn andere für ihn Entscheidungen treffen, die nicht seinem Willen entsprechen. Um dieser Fremdbestimmung vorzubeugen, bestehen drei Vorsorgemöglichkeiten: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.
 

Vorsorgevollmacht
Eine vertraute Person wird zum Vertreter des Betroffenen eingesetzt mit der Aufgabe, dessen Interessen wahrzunehmen. Dies gilt, falls der Betroffene krankheitsbedingt eigene Entscheidungen nicht mehr treffen kann. Diese Vollmacht wird also in "gesunden Tagen" für den Krankheitsfall errichtet. Sie kann sich auf alle im Krankheitsfall regelungsbedürftigen Angelegenheiten erstrecken.

Durch eine Vorsorgevollmacht ist ein gerichtliches Betreuungsverfahren entbehrlich, jedoch nur für die Bereiche, die ausdrücklich durch die Vollmacht abgedeckt sind. Sollten sich später weitere regelungsbedürftige Bereiche ergeben, welche in der Vollmacht nicht genannt sind, so ist zumindest dafür ergänzend ein Betreuer zu bestellen. Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erteilt werden und den Vermerk beinhalten, dass der Bevollmächtigte nur unter Vorlage des Originals handlungsbefugt ist. Banken erkennen bisher nur ihre bankeigenen Vollmachtenformulare an.

Die Vollmacht kann wirksam nur bei Geschäftsfähigkeit des Betroffenen erteilt werden. Geschäftsunfähige können eine Vorsorgevollmacht nicht wirksam errichten. Geschäftsunfähig ist, wer unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet und dadurch dauerhaft in seiner freien Willensbestimmung eingeschränkt, also nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Der Gesetzgeber hat auch bei wirksamer Vollmachtserrichtung Einschränkungen in der Entscheidungsbefugnis vorgesehen. Bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen und bei Maßnahmen zur Freiheitsentziehung hat auch der Bevollmächtigte die betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Insofern ist gerade bei diesen höchstpersönlichen Entscheidungen eine Selbstbestimmung durch eine Vorsorgevollmacht eingeschränkt. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beinhaltet zudem die Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht entsprechend den Wünschen des Betroffenen handelt, da er - im Gegensatz zum betreuungsgerichtlich bestellten Betreuer - keiner staatlichen Kontrolle unterliegt. Eine erteilte Vollmacht kann grundsätzlich, so lange der Betroffene geschäftsfähig ist, von diesem widerrufen werden, später nicht mehr.

Vollmachten sind gültig ab dem Tag der Ausstellung. D. h., dass von dieser auch Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Vollmachtgeber noch nicht erkrankt ist. Daher sollten Vollmachten prinzipiell nur Personen erteilt werden, die das Vertrauen des Vollmachtgebers haben. Die Vollmacht sollte so erteilt werden, dass sie nur wirksam ist, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und er bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts diese im Original vorlegen kann.
 

Betreuungsverfügung
In der Betreuungsverfügung kann der Betroffene Wünsche für seine spätere Lebensgestaltung niederlegen und bestimmen, wer die Betreuung übernehmen soll oder wer ausgeschlossen werden soll, weiterhin den Aufenthalt in der Wohnung oder in einem Pflegeheim, die Auswahl des Pflegeheims, die Vermögensverwaltung, welche Wünsche der Betreuer bei ärztlichen Heileingriffen etc. zu beachten hat. Tritt Betreuungsbedürftigkeit ein, ist die Verfügung bei dem zuständigen Betreuungsgericht abzuliefern.

Für die wirksame Errichtung der Betreuungsverfügung ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht erforderlich, weil im Betreuungsverfahren grundsätzlich der natürliche, nicht unbedingt vernünftige Wille des Betroffenen ausschlaggebend und während der gesamten Betreuungszeit beachtlich ist, also auch bei Geschäftsunfähigkeit. Eine Betreuungsverfügung beinhaltet nichts anderes, als den Willen des Betroffenen. Allerdings muss der Betroffene zum Zeitpunkt der Erstellung einer solchen Betreuungsverfügung noch in der Lage sein, seinen Willen in irgendeiner Weise deutlich zu machen. Bei z. B. einer weit fortgeschrittener Demenz ist dies nicht mehr möglich.
 

Patientenverfügung
Für medizinische Maßnahmen und Eingriffe existiert neben Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung mit der Patientenverfügung eine weitere Möglichkeit für den Betroffenen, sein Selbstbestimmungsrecht durchzusetzen.
Jede ärztliche Versorgung bedarf der rechtswirksamen Einwilligung des Patienten, sonst würde sich der Arzt der Körperverletzung strafbar machen. Dies setzt voraus, dass der Betroffene in für ihn verständlicher Form hinreichend aufgeklärt wurde und in der Lage war, entsprechend zu entscheiden.
Das Erfordernis der Einwilligung entfällt nur, wenn der Patient bewusstlos oder aus einem anderem Grunde nicht einwilligungsfähig ist. Dann darf der Arzt in Notfällen Maßnahmen nach eigenem Ermessen unter Beachtung der "Regeln ärztlicher Kunst" durchführen. Unterlässt der Arzt bei Einwilligungsunfähigkeit eine gebotene Maßnahme, kann er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Der Arzt befindet sich daher bei z. B. dementen Patienten häufig in einer Konfliktsituation. Eine Entscheidungshilfe gibt die Patientenverfügung.

In diesem Dokument gibt der Patient Anweisungen, welche Maßnahmen der Arzt bei Eintritt eines lebensbedrohlichen Zustandes zu ergreifen oder zu unterlassen hat, z. B. die Erlaubnis zur Flüssigkeitszufuhr, aber die Unterlassung der künstlichen Ernährung. Hierbei sollten die entsprechenden Maßnahmen sehr konkret beschrieben werden, damit der Arzt genaue Handlungsanweisungen erhält. Eine wirksame Patientenverfügung kann nur im Zustande der Einwilligungsfähigkeit errichtet werden.

Dies bedeutet, dass z.B. Demenzkranke ihren Willen noch äußern und den Verlauf der Demenz mit den dadurch verbundenen Auswirkungen noch übersehen können müssen, was oftmals zu einer sehr belastenden Situation führt. Grundsätzlich hat der behandelnde Arzt eine Patientenverfügung zu beachten, wobei diese Verpflichtung bei länger zurückliegenden Verfügungen umstritten ist, da zwischenzeitlich ein Sinneswandel bei dem Patienten eingetreten oder bei aktueller Verfügung eben die erforderliche Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen zweifelhaft sein könnte.
Insofern besteht bei der Patientenverfügung - ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung - für Betroffene die Ausnahmesituation, dass alle grundsätzlich möglichen Vorsorgemaßnahmen für sie nur eingeschränkt gelten.

Überblick über das Angebot und die Aufgaben der Betreuungsstelle

  • Allgemeine Beratung und Information interessierter Bürger oder Angehöriger über Betreuung und deren Vermeidung (Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen)
  • Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten
  • Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und deren planmäßige Gewinnung
  • Beratung und Unterstützung von Betreuern
  • Beteiligung an Verfahren durch Betreuungsgerichtshilfe
    • bei der Sachverhaltsfeststellung und mit anschließender Stellungnahme
    • durch konkrete Betreuervorschläge
    • durch Stellungnahmen zur Betreuereignung 
    • Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften
    • Vollzug gerichtlicher Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen
      • bei Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung bei Gericht
      • bei Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zwecks Begutachtung
      • bei Vollzug betreuungsgerichtlicher Unterbringungen
    • Stellungnahmen zu Eignung, Anerkennung und Bedarfsplanung neuer Berufsbetreuer
    • Initiierung, Förderung und Kooperation von Betreuungsvereinen

    Ehrenamtlicher Betreuer werden

    Sie möchten sich ehrenamtlich engagieren und Verantwortung für Menschen außerhalb ihres Angehörigen- und Bekanntenkreis übernehmen? Sie möchten anderen Menschen helfen? Sie sind kontaktfreudig und arbeiten gerne mit alten, kranken und oder behinderten Menschen?

    Dann können Sie als ehrenamtlicher Betreuer ein verantwortungsvolles, interessantes und abwechslungsreiches Ehrenamt übernehmen.

    Sie haben Interesse an der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer? Dann melden Sie sich bei uns.

    Berufsbetreuer werden

    Die Betreuungsstelle des Landkreises Eichstätt sucht selbstständige rechtliche Betreuer (m/w/d).
     

    Ihre Aufgaben:
    Als rechtlicher Betreuer (m/w/d) unterstützen Sie volljährige Personen, welche aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen können. Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen der Selbstständigkeit. Über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit sowie die Anzahl der zu führenden rechtlichen Betreuungen entscheiden Sie selbst.
     

    Ihr Profil:
    Vor Beginn einer Tätigkeit als beruflicher Betreuer (m/w/d) müssen Sie sich bei Ihrer örtlichen Betreuungsstelle (Stammbehörde) registrieren lassen. Dies setzt die für die Tätigkeit notwendige Sachkunde und persönliche Eignung voraus. Bei Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Sozialen Arbeit/Sozialpädagogik sowie einem zum Richteramt befähigenden Studium liegt die notwendige Sachkunde vor. Andere Studien- und Berufsabschlüsse können ebenso wie einschlägige Berufserfahrungen und Fortbildungen unter Umständen zumindest in Teilen anerkannt werden.
     

    Nähere Informationen zur Tätigkeit sowie zu den Voraussetzungen für ein Tätigwerden im Detail erhalten Sie bei den Mitarbeitenden der Betreuungsstelle Eichstätt.

    Gemeindegebiet

    Häufige Fragen und Antworten

    1. Was ist das Betreuungsverfahren?

    Das Betreuungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren am Betreuungsgericht. Hierdurch kann für eine volljährige Person, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann, ein rechtlicher Betreuer bestellt werden. Dieser hat die Aufgabe, die betreute Person in bestimmten Angelegenheiten zu unterstützen und bedarfsweise auch stellvertretend für sie zu handeln. Die Wünsche des Betroffenen dienen im Betreuungsverfahren und für das spätere Handeln des Betreuers als Richtschnur. Die Betreuung wird nur in den Bereichen eingerichtet, in denen die betroffene Person Unterstützung benötigt. Gegen den freien Willen einer betroffenen Person kann eine rechtliche Betreuung nicht eingerichtet werden. Um im Betreuungsverfahren eine Entscheidung herbeizuführen, werden diverse Verfahrensschritte durchgeführt - etwa eine richterliche Anhörung, eine Sachverhaltsaufklärung durch die Betreuungsstelle oder eine fachärztliche Begutachtung. Zudem wird geprüft, ob eine rechtliche Betreuung etwa durch eine Vorsorgevollmacht oder andere Hilfen vermieden werden kann.

    2. Wer kann ein Betreuungsverfahren einleiten?

    Ein Betreuungsverfahren kann grundsätzlich von jeder Person beim zuständigen Betreuungsgericht (Amtsgericht) initiiert werden. In der Regel geschieht dies etwa auf Antrag der betroffenen Person selbst oder durch Anregung eines Familienangehörigen, einer Pflegeeinrichtung, eines Arztes, eines Sozialarbeiters oder der Betreuungsstelle. Entsprechende Formulare finden sich auf der Homepage des Betreuungsgerichts oder können auf Anfrage durch die Betreuungsstelle übermittelt werden. Vor einer Anregung ist es oft ratsam, mit der Betreuungsstelle Rücksprache zu halten.

    3. Welche Aufgaben übernimmt ein rechtlicher Betreuer?

    Der Betreuer übernimmt zahlreiche Aufgaben, die dem betreuten Menschen aufgrund seiner Einschränkungen nicht mehr selbst möglich sind. In einem richterlichen Beschluss wird der entsprechende Aufgabenkreis festgelegt. Die Aufgaben können vielfältig sein und umfassen beispielsweise:

    • Vermögens- und Finanzangelegenheiten
    • Gesundheitssorge und medizinische Entscheidungen
    • Unterstützung bei rechtlichen Angelegenheiten (z.B. Verträge, Anträge)
    • Regelung von Wohnangelegenheiten

    Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betroffenen dabei lediglich rechtlich zu besorgen. Die rechtliche Betreuung ist abzugrenzen von praktischen Hilfen (wie der Gabe von Medikamenten, dem Putzen der Wohnung oder dem Einkaufen von Lebensmitteln). Eine informative Broschüre stellt die vom Deutschen Verein (2022) online publizierte Handreichung („Kooperation und Abgrenzung – Das Verhältnis von Rechtlicher Betreuung und sozialer, pflegerischer und gesundheitlicher Unterstützung“) dar.

    Sollten Unsicherheiten darüber bestehen, was ein Betreuer im konkreten Fall zu übernehmen hat, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

    4. Wie wird ein rechtlicher Betreuer ausgewählt?

    Das Betreuungsgericht entscheidet, wer als Betreuer eingesetzt wird. In erster Linie wird ein geeignetes Familienmitglied oder eine nahestehende Person berücksichtigt. Falls dies nicht möglich ist, kann auch ein professioneller Berufsbetreuer eingesetzt werden. Bei seiner Entscheidung hat das Betreuungsgericht die Wünsche des Betroffenen – womöglich in einer Betreuungsverfügung niedergeschrieben - zu berücksichtigen. Als dauerhafter Betreuer kommt nur in Frage, wer dazu auch geeignet ist. Ausschlussgründe können hierbei etwa eine Überschuldung oder zurückliegende Straftaten sein. Formell erfolgt die Prüfung durch die Betreuungsstelle u.a. anhand eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.

    5. Wie lange dauert es, bis ein rechtlicher Betreuer bestellt werden kann?

    Die Dauer, bis eine abschließende richterliche Entscheidung getroffen werden kann, variiert sehr stark. In der Regel dauert es mehrere Wochen bis Monate, bis das Betreuungsgericht eine Entscheidung trifft. In dringenden Fällen (etwa einem medizinischen Notfall) kann das Verfahren jedoch auch beschleunigt und auf bestimmte Verfahrensbeiträge verzichtet werden (so etwa reicht für eine vorläufige Betreuung auch eine ärztliche Stellungnahme anstelle eines fachärztlichen Gutachtens).
    Hinsichtlich der Dauer ist oftmals entscheidend, inwiefern die benötigten Verfahrensschritte/-beiträge (wie eine richterliche Anhörung, ein fachärztliches Gutachten oder der Sozialbericht der Betreuungsstelle des Landratsamtes) durchgeführt werden können bzw. durch eine unzureichende Mitwirkung des Betroffenen verzögert werden.

    6. Kann die betroffene Person eine Betreuung ablehnen?

    Die betroffene Person kann eine rechtliche Betreuung ablehnen. Solange sie in der Lage ist ihren Willen frei zu bilden, kann dann auch kein Betreuer bestellt werden. Ob die betroffene Person zu einer freien Willensbildung fähig ist, wird üblicherweise durch ein fachärztliches Gutachten im Betreuungsverfahren festgestellt. Zudem sind andere Hilfen - wie etwa der Sozialpsychiatrischer Dienst, ambulant betreutes Wohnen und vergleichbare Hilfen – oder eine Vorsorgevollmacht vorrangig vor einer Betreuerbestellung.

    7. Welche Rechte hat die betreute Person?

    Grundsätzlich werden die Rechte einer betreuten Person nicht durch die Betreuerbestellung eingeschränkt. Der Betroffene kann nach einer Betreuerbestellung weiterhin uneingeschränkt Rechtshandlungen vornehmen.
    In Ausnahmefälle kann das Betreuungsgericht jedoch einen Einwilligungsvorbehalt anordnen (etwa in der Vermögenssorge), wodurch etwa für Vertragsabschlüsse die Zustimmung des Betreuers benötigt wird.
    Ist die betreute Person mit einem Beschluss im Betreuungsverfahren etwa zur Betreuerbestellung nicht einverstanden, können Rechtsmittel eingelegt werden. Gegen einige Beschlüsse kann jedoch kein Rechtsmittel eingelegt werden (etwa bei der Beauftragung eines Gutachtens).

    8. Kann eine Betreuung wieder beendet oder geändert werden?

    Ja, das Betreuungsverfahren kann jederzeit überprüft und geändert werden. Wenn sich die Lebenssituation der betreuten Person ändert, etwa aufgrund einer Verbesserung der Gesundheit, kann die Betreuung angepasst oder ggf. aufgehoben werden. Auch die betreute Person selbst oder der Betreuer können beim Gericht eine Änderung oder Aufhebung beantragen.

    9. Wer überwacht die Tätigkeit des Betreuers?

    Die Tätigkeit des Betreuers wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Betreuer sind verpflichtet, regelmäßig dem Gericht Bericht zu erstatten. Dabei existieren unterschiedliche Berichts- und Nachweisformen (wie Anfangsbericht, Jahresbericht, Abschlussbericht, Vermögensverzeichnis oder Rechnungslegung). Welche Berichte und Nachweise vom Gericht angefordert werden, hängt einerseits von der jeweiligen Phase der Betreuung ab und kann andererseits auch von Fall zu Fall variieren. Entscheidend dafür sind u.a. auch der Vermögensstatus des Betroffenen oder ein mögliches Verwandtschaftsverhältnis zum Betroffenen.

    10. Was passiert, wenn der Betreuer seine Pflichten verletzt?

    Wenn der Betreuer seine Pflichten verletzt, kann das Betreuungsgericht geeignete Maßnahmen ergreifen. Diese reichen von einer Ermahnung, über Zwangsgeld bis hin zur Abberufung des Betreuers. Falls erforderlich, kann das Gericht einen neuen Betreuer einsetzen.

    Bei einem Berufsbetreuer können gravierende Pflichtverstöße im äußersten Fall zum Widerruf seiner Registrierung und damit faktisch zur Beendigung seiner beruflichen Betreuertätigkeit führen.

    11. Ist ein rechtlicher Betreuer kostenlos?

    Betreuer, die ehrenamtlich tätig sind, können eine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Erfolgt die Betreuung durch einen Berufsbetreuer hat dieser Anspruch auf eine pauschalisierte Vergütung. Die Höhe der Vergütung hängt u.a. von der Qualifikation des Berufsbetreuers, der Dauer der Betreuung, dem Vermögen des Betroffenen und der Wohnform des Betroffenen ab. Dabei können monatlich mehrere hundert Euro für die Vergütung anfallen. Ob der Betreute selbst für die Betreuung aufkommen muss, hängt davon ab, ob er als vermögend gilt. Sollte dies nicht zutreffen, übernimmt die Justizkasse die Kosten eines Betreuers. Näheres dazu kann im „Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz“ – VBVG nachgelesen werden.

    12. Wie kann ich als Betreuer Unterstützung erhalten?

    Betreuer können sich entweder an den ansässigen Betreuungsverein (für den Landkreis Eichstätt ist dies der Betreuungsverein der AWO Weißenburg-Gunzenhausen, Tel.: 09141 974410) oder die Betreuungsstelle des Landratsamtes Eichstätt wenden. Zudem gibt es eine Vielzahl spezialisierter Beratungsdienste, die bei bestimmten Problemstellungen helfen können (wie Sozialberatung, Schuldnerberatung, Suchtberatung, Sozialpsychiatrischer Dienst, Rechtsanwalt).

    Der Betreuungsverein bietet zudem regelmäßige Fortbildungen, Betreuertreffen und Informationsveranstaltungen an. Um fortlaufend über das Veranstaltungsangebot informiert zu werden, wenden Sie sich an awobtvwug@gmail.com.

    13. Was ist die Betreuungsstelle?

    Die Betreuungsstelle (auch Betreuungsbehörde genannt) ist eine kommunale Einrichtung, die auf den Bereich des Betreuungsrechts spezialisiert ist. Sie ist keine gerichtliche Instanz, arbeitet aber eng mit dem Betreuungsgericht zusammen.

    14. Welche Aufgaben hat die Betreuungsbehörde?

    Die Betreuungsstelle nimmt eine zentrale Position im regionalen Betreuungswesen ein und ist mit zahlreichen Aufgaben vertraut. Zu ihren Hauptaufgaben gehören mitunter:

    • Sachverhaltsaufklärungen im Betreuungsverfahren
    • Stellungnahmen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen oder geschlossenen Unterbringungen
    • Beratung zu betreuungsrechtlichen Fragen, Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen
    • Beglaubigung von Vorsorgevollmachten
    • Vermittlung von Hilfen zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung
    • Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit
    • Vorführungen zur richterlichen Anhörung oder Begutachtung
    • Zuführung zur geschlossenen Unterbringung

    15. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

    Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person im Voraus eine andere Person dazu berechtigen, ihre Angelegenheiten zukünftig zu regeln, falls sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte. Eine rechtliche Betreuung kann damit oft vermieden werden. Eine Vorsorgevollmacht kann etwa mit Hilfe der kostenlos auf der Website des Justizministeriums erhältlichen Formulare erteilt werden. Sollte diesbezüglich ein Beratungsbedarf bestehen, kann mit der Betreuungsstelle ein Termin vereinbart werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit, sich zur Vollmachtserteilung an einen Notar oder Rechtsanwalt zu wenden. Betreuungsstellen und Notare bieten auch die Möglichkeit, Vorsorgevollmachten zu beglaubigen. Eine Beglaubigung ist nicht verpflichtend, aber durchwegs ratsam.

    16. Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuung?

    Eine Vorsorgevollmacht und eine rechtliche Betreuung unterscheiden sich in zahlreichen Aspekten. Einige davon seien hier genannt.

    • Eine rechtliche Betreuung kann ausschließlich im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens mit all den damit verbundenen Verfahrensschritten und Kosten eingerichtet werden. Eine Vorsorgevollmacht kann hingegen ohne größeren bürokratischen Aufwand selbst erstellt werden.
    • Bei einer Vorsorgevollmacht bestimmt die vollmachtgebende Person, wer sie vertreten soll. Bei einer rechtlichen Betreuung entscheidet das Gericht, wer als Betreuer eingesetzt wird.
    • Bei einer rechtlichen Betreuung erfolgt eine Kontrolle des Betreuers durch das Betreuungsgericht. Bei einer Vorsorgevollmacht üben staatliche Institutionen im Regelfall keine Kontrolle über den Bevollmächtigten aus.
    • Für das Betreuungsverfahren, Gutachten, Verfahrenspfleger oder den rechtlichen Betreuer können Kosten anfallen, die ggf. vom Betroffenen (fortlaufend) getragen werden müssen. Hingegen kann eine schriftliche Vorsorgevollmacht grundsätzlich auch ohne weitere Kosten erstellt werden – etwa in Zusammenarbeit mit der Betreuungsstelle. Gegebenenfalls können jedoch auch Kosten anfallen, falls etwa ein Notar in Anspruch genommen werden soll. Auch für die Beglaubigung einer Vollmacht fallen üblicherweise Kosten an. Die Betreuungsstelle erhebt hierfür eine Gebühr von 10,- € pro Beglaubigung.
    • Eine rechtliche Betreuung kann auch dann noch eingerichtet werden, wenn der Betroffene aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behinderung nicht mehr zu einer freien Willensbildung fähig ist. Bei einer Vollmacht ist dies nicht mehr möglich.

    17. Kann ich die Betreuungsstelle zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht kontaktieren?

    Ja, die Betreuungsstelle bietet kostenlose Beratungsgespräche an und unterstützt bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht. Auch kann bei der Betreuungsstelle eine Vorsorgevollmacht für eine Gebühr von 10,- € beglaubigt werden.

    Weitere Ansprechpartner

    Amtsgericht Ingolstadt - Betreuungsgericht

    Das Betreuungsgericht Ingolstadt ist für die Bürger des Landkreises Eichstätt zuständig. Bei der Anordnung einer Betreuung handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren. Betreuungsanregungen und –anträge müssen daher direkt beim Betreuungsgericht eingehen. Die Betreuungsstelle wird erst nach Eröffnung des Betreuungsverfahrens durch das Betreuungsgericht hinzugezogen.

    Das Betreuungsgericht ist u. a. weiter zuständig für Verfahren nach dem BayPsychKHG, Unterbringungsverfahren nach dem BGB (Unterbringung in geschlossenen/beschützenden Einrichtungen wie z. B. Pflegeheimen, psychiatrische Krankenhäuser sowie Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen und Zwangsbehandlung), Entscheidungen über betreuungsgerichtliche Genehmigungen von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, sowie die regelmäßige Überprüfung der Tätigkeit des Betreuers.
     

    Amtsgericht Ingolstadt
    Betreuungsgericht
    Neubaustr. 8
    85049 Ingolstadt

    Telefon: 0841 312-0
    Mail: poststelle@ag-in.bayern.de

    AWO-Betreuungsverein Weißenburg-Gunzenhausen e. V.

    Neben der Beratung durch die Betreuungsstelle werden ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Bevollmächtigte auch vom AWO-Betreuungsverein unterstützt. Es werden Einführungsveranstaltungen sowie kostenfreie individuelle Beratungsgespräche nach Terminvereinbarung angeboten. Auch Betroffene und deren Angehörige können sich hier Rat holen.

    Darüber hinaus bietet der Betreuungsverein jeden 1. Dienstag im Monat von 10.00 bis 16.00 Uhr eine offene Sprechstunde im Landratsamt Eichstätt, DLZ Eichstätt, Gundekarstr. 3 sowie jeden zweiten Dienstag - jeden zweiten (d.h. geraden) Monat - einen Beratungstag von 10.00 bis 16.00 Uhr im Dienstleitungszentrum Lenting an. Um vorausgehende Terminvereinbarung wird gebeten.
     

    AWO-Betreuungsverein Weißenburg-Gunzenhausen e.V.
    Schönau 2
    91781 Weißenburg

    Telefon: 09141 974410
    Mail: awobtvwug@gmail.com