Betreuungsstelle: Landkreis Eichstätt

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Kind im Dinopark Denkendorf
Pumptrackanlage Buxheim

Betreuungsstelle

Herzlich willkommen bei der Betreuungsstelle.                            

Hier finden Sie Informationen zu folgenden Bereichen:

Aufgaben / Dienstleistungen

Allgemeines zum Betreuungsrecht

Im Jahre 1992 wurde die gesetzliche Betreuung eingeführt. Sie ist eine neue Fürsorgeform, in deren Rahmen ein gerichtlich bestellter Betreuer die Angelegenheiten der zu Betreuten erledigt. Betreuer wird in der Regel eine Person aus dem familiären oder sozialem Umfeld, in einigen Fällen auch ein neutraler Dritter (Berufsbetreuer). Die Betreuung wird nur für die Bereiche eingerichtet, für die sie erforderlich ist.
 

Personenkreis, § 1814 BGB
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
D. h. der Personenkreis setzt sich zusammen aus überwiegend älteren Personen die meist an einer Demenz erkrankt sind, aber auch aus psychisch Erkrankten, Suchterkrankten, geistig Behinderten und körperlich Behinderten.
 

Prinzip der Betreuung, § 1821 BGB
Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen soweit dies erforderlich ist.
Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen Wünschen hat der Betreuer zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.
Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

Können z. B. Demenzkranke ihre Wünsche nicht mehr äußern (z. B. hinsichtlich der Frage, ob eine PEG gelegt werden soll), ist der Betreuer hinsichtlich der Wünsche der Betreuten auf Vermutungen angewiesen, welche sich am Wohl der Demenzkranken zu orientieren haben. Hierbei muss er sich um eine Beurteilung aus der Sicht der Demenzkranken bemühen. Hilfreich kann eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung sein. Die Lebensplanung der Betroffenen muss respektiert und gefördert werden, auch wenn sie für einen "Nicht-Dementen" unverständlich ist. Dies bedeutet, dass der Betreuer sich intensiv auch mit der medizinischen Notwendigkeit und den Konsequenzen einer solchen Maßnahme auseinandersetzen muss.
 

Voraussetzungen, § 1814 BGB
Das Betreuungsverfahren wird auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht, Abteilung für Betreuungssachen, eingeleitet. Grundsätzlich kann jeder eine Betreuung anregen. Ein Antrag kann jedoch nicht vorsorglich für die Zukunft gestellt werden, sondern erst dann, wenn Betreuungsbedürftigkeit und Handlungsbedarf eingetreten sind.

Das Gericht bestellt einen Betreuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der volljährige Betroffene kann aufgrund der Erkrankung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen. Dies wird in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten festgestellt.
  • Die Betreuung ist erforderlich, d. h. es müssen Angelegenheiten vorliegen, die geregelt werden müssen, und es dürfen keinerlei Ersatzformen (z. B. Vorsorge-/Generalvollmacht) vorhanden sein. Werden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten erledigt oder sind andere Hilfen für die Angelegenheiten vorhanden, die eine gesetzliche Vertretung nicht erfordern, ist eine Betreuerbestellung entbehrlich. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens verschafft sich der Richter und die Betreuungsbehörde einen persönlichen Eindruck von der Gesamtsituation und der Erforderlichkeit einer Betreuung. Dabei werden auch die entsprechenden Aufgabenkreise erläutert und bestimmt.
  • Gegen den freien Willen des Volljährigen darf kein Betreuer bestellt werden.
     

Umfang einer Betreuung, § 1815 BGB
Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

Als Aufgabenbereiche kommen u. a. in Betracht: 

  • Aufenthaltsbestimmung (z. B. Aufnahme in Pflegeheimen oder auch stationäre Aufnahme in Krankenanstalten)
  • Gesundheitsfürsorge (Veranlassung und Zustimmung zur ärztlichen Behandlung, z. B. operative Eingriffe)
  • Vermögenssorge (alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vermögen, z. B. Geldgeschäfte)
  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
  • Wohnungsangelegenheiten (Regelung von z. B. Mietangelegenheiten, Wohnungsauflösung bei Aufnahme in ein Pflegeheim)
  • Postkontrolle
  • Entscheidung über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen. (Der Begriff Unterbringung hat im Betreuungsrecht eine besondere Bedeutung; hier ist die eventuell zwangsweise Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen gemeint und nicht der normale Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.)

Hierbei ist zu beachten, dass der Aufgabenkreis des Betreuers auf die notwendigen Bereiche zu beschränken und so konkret wie möglich zu fassen sind. Völlig ausgeschlossen ist ein Aufgabenbereich, durch den ein Betreuer für den Betreuten ein Testament fertigen, einen Erbvertrag unterzeichnen oder ein bereits bestehendes Testament widerrufen oder ändern kann. Durch die Betreuerbestellung verliert der Betreute grundsätzlich seine Geschäftsfähigkeit nicht und kann weiterhin Verträge abschließen, durch die er sich zu Leistungen verpflichtet oder die ihm Rechte zusichern.
 

Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:

  • eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1
  • eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält
  • die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland
  • die Bestimmung des Umgangs des Betreuten
  • die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation
  • die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten

Allgemeines zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patiententestament

In das grundgesetzlich festgeschriebene Selbstbestimmungsrecht, welches das Recht, das Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, beinhaltet, darf nur in engen, gesetzlich geregelten Grenzen eingegriffen werden. Ausprägung dieses Selbstbestimmungsrechtes ist das Verbot aktiver Sterbehilfe und medizinischer Eingriffe oder Behandlungen ohne Zustimmung des Patienten. Dabei hat der Patient das Recht, die Zustimmung zu notwendigen medizinischen Eingriffen bewusst zu verweigern. Die z. B. fortschreitende Demenz führt zu einer Beeinträchtigung des freien Willens des Betroffenen. Der Kranke ist nicht mehr in der Lage, willensgesteuerte Entscheidungen zu treffen oder seinen Willen deutlich zu machen. Hier kann die Lebensführung des Kranken ganz erheblich beeinflusst werden, wenn andere für ihn Entscheidungen treffen, die nicht seinem Willen entsprechen. Um dieser Fremdbestimmung vorzubeugen, bestehen drei Vorsorgemöglichkeiten: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

I. Vorsorgevollmacht
Eine vertraute Person wird zum Vertreter des Betroffenen eingesetzt mit der Aufgabe, dessen Interessen wahrzunehmen. Dies gilt, falls der Betroffene krankheitsbedingt eigene Entscheidungen nicht mehr treffen kann. Diese Vollmacht wird also in "gesunden Tagen" für den Krankheitsfall errichtet. Sie kann sich auf alle im Krankheitsfall regelungsbedürftigen Angelegenheiten erstrecken.

Durch eine Vorsorgevollmacht ist ein gerichtliches Betreuungsverfahren entbehrlich, jedoch nur für die Bereiche, die ausdrücklich durch die Vollmacht abgedeckt sind. Sollten sich später weitere regelungsbedürftige Bereiche ergeben, welche in der Vollmacht nicht genannt sind, so ist zumindest dafür ergänzend ein Betreuer zu bestellen. Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erteilt werden und den Vermerk beinhalten, dass der Bevollmächtigte nur unter Vorlage des Originals handlungsbefugt ist. Banken erkennen bisher nur ihre bankeigenen Vollmachtenformulare an.

Die Vollmacht kann wirksam nur bei Geschäftsfähigkeit des Betroffenen erteilt werden. Geschäftsunfähige können eine Vorsorgevollmacht nicht wirksam errichten. Geschäftsunfähig ist, wer unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet und dadurch dauerhaft in seiner freien Willensbestimmung eingeschränkt, also nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Der Gesetzgeber hat auch bei wirksamer Vollmachtserrichtung Einschränkungen in der Entscheidungsbefugnis vorgesehen. Bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen und bei Maßnahmen zur Freiheitsentziehung hat auch der Bevollmächtigte die betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Insofern ist gerade bei diesen höchstpersönlichen Entscheidungen eine Selbstbestimmung durch eine Vorsorgevollmacht eingeschränkt. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beinhaltet zudem die Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht entsprechend den Wünschen des Betroffenen handelt, da er - im Gegensatz zum betreuungsgerichtlich bestellten Betreuer - keiner staatlichen Kontrolle unterliegt. Eine erteilte Vollmacht kann grundsätzlich, so lange der Betroffene geschäftsfähig ist, von diesem widerrufen werden, später nicht mehr.

Vollmachten sind gültig ab dem Tag der Ausstellung. D. h., dass von dieser auch Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Vollmachtgeber noch nicht erkrankt ist. Daher sollten Vollmachten prinzipiell nur Personen erteilt werden, die das Vertrauen des Vollmachtgebers haben. Die Vollmacht sollte so erteilt werden, dass sie nur wirksam ist, solange der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde besitzt und er bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts diese im Original vorlegen kann.

II. Betreuungsverfügung
In der Betreuungsverfügung kann der Betroffene Wünsche für seine spätere Lebensgestaltung niederlegen und bestimmen, wer die Betreuung übernehmen soll oder wer ausgeschlossen werden soll, weiterhin den Aufenthalt in der Wohnung oder in einem Pflegeheim, die Auswahl des Pflegeheims, die Vermögensverwaltung, welche Wünsche der Betreuer bei ärztlichen Heileingriffen etc. zu beachten hat. Tritt Betreuungsbedürftigkeit ein, ist die Verfügung bei dem zuständigen Betreuungsgericht abzuliefern.

Für die wirksame Errichtung der Betreuungsverfügung ist die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht erforderlich, weil im Betreuungsverfahren grundsätzlich der natürliche, nicht unbedingt vernünftige Wille des Betroffenen ausschlaggebend und während der gesamten Betreuungszeit beachtlich ist, also auch bei Geschäftsunfähigkeit. Eine Betreuungsverfügung beinhaltet nichts anderes, als den Willen des Betroffenen. Allerdings muss der Betroffene zum Zeitpunkt der Erstellung einer solchen Betreuungsverfügung noch in der Lage sein, seinen Willen in irgendeiner Weise deutlich zu machen. Bei z. B. einer weit fortgeschrittener Demenz ist dies nicht mehr möglich.

III. Patientenverfügung
Für medizinische Maßnahmen und Eingriffe existiert neben Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung mit der Patientenverfügung eine weitere Möglichkeit für den Betroffenen, sein Selbstbestimmungsrecht durchzusetzen.
Jede ärztliche Versorgung bedarf der rechtswirksamen Einwilligung des Patienten, sonst würde sich der Arzt der Körperverletzung strafbar machen. Dies setzt voraus, dass der Betroffene in für ihn verständlicher Form hinreichend aufgeklärt wurde und in der Lage war, entsprechend zu entscheiden.
Das Erfordernis der Einwilligung entfällt nur, wenn der Patient bewusstlos oder aus einem anderem Grunde nicht einwilligungsfähig ist. Dann darf der Arzt in Notfällen Maßnahmen nach eigenem Ermessen unter Beachtung der "Regeln ärztlicher Kunst" durchführen. Unterlässt der Arzt bei Einwilligungsunfähigkeit eine gebotene Maßnahme, kann er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Der Arzt befindet sich daher bei z. B. dementen Patienten häufig in einer Konfliktsituation. Eine Entscheidungshilfe gibt die Patientenverfügung.

In diesem Dokument gibt der Patient Anweisungen, welche Maßnahmen der Arzt bei Eintritt eines lebensbedrohlichen Zustandes zu ergreifen oder zu unterlassen hat, z. B. die Erlaubnis zur Flüssigkeitszufuhr, aber die Unterlassung der künstlichen Ernährung. Hierbei sollten die entsprechenden Maßnahmen sehr konkret beschrieben werden, damit der Arzt genaue Handlungsanweisungen erhält. Eine wirksame Patientenverfügung kann nur im Zustande der Einwilligungsfähigkeit errichtet werden.

Dies bedeutet, dass z.B. Demenzkranke ihren Willen noch äußern und den Verlauf der Demenz mit den dadurch verbundenen Auswirkungen noch übersehen können müssen, was oftmals zu einer sehr belastenden Situation führt. Grundsätzlich hat der behandelnde Arzt eine Patientenverfügung zu beachten, wobei diese Verpflichtung bei länger zurückliegenden Verfügungen umstritten ist, da zwischenzeitlich ein Sinneswandel bei dem Patienten eingetreten oder bei aktueller Verfügung eben die erforderliche Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen zweifelhaft sein könnte.
Insofern besteht bei der Patientenverfügung - ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung - für Betroffene die Ausnahmesituation, dass alle grundsätzlich möglichen Vorsorgemaßnahmen für sie nur eingeschränkt gelten.

Überblick über das Angebot und die Aufgaben der Betreuungsstelle

  • Allgemeine Beratung und Information interessierter Bürger oder Angehöriger über Betreuung und deren Vermeidung (Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen)
  • Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und deren planmäßige Gewinnung
  • Beratung und Unterstützung von Betreuern
  • Beteiligung an Verfahren durch Betreuungsgerichtshilfe
    • bei der Sachverhaltsfeststellung und mit anschließender Stellungnahme
    • durch konkrete Betreuervorschläge
    • durch Stellungnahmen zur Betreuereignung 
    • Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften
    • Vollzug gerichtlicher Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen
      • bei Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung bei Gericht
      • bei Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zwecks Begutachtung
      • bei Vollzug betreuungsgerichtlicher Unterbringungen
    • Stellungnahmen zu Eignung, Anerkennung und Bedarfsplanung neuer Berufsbetreuer
    • Initiierung, Förderung und Kooperation von Betreuungsvereinen

    Gemeindegebiet

    Frau Flieger
    Telefonnummer: 08421 / 70-5621

    Frau Frey
    Telefonnummer: 08421 / 70-5624

    Frau Newzella
    Telefonnummer: 08421 / 70-5625

    Frau Ulrich
    Telefonnummer: 08421 / 70-5623

    Herr Dr. Spagl
    Telefonnummer: 08421 / 70-5620