Heimaufsicht / FQA: Beratungs- und Beschwerdestelle: Landkreis Eichstätt

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Dies ist ein Anbieter für KI-basierte Kommunikationslösungen (z. B. KI-Chatbots, E-Mail-Agenten und Buchungssysteme) zur Automatisierung der Bürger- und Kundenkommunikation.
Verarbeitungsunternehmen
TIVIO GmbHIm Hofacker 4/7, 71404 Korb
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Auf unserer Webseite ist das Routing-Widget des RadlLand-Bayern (www.radlland-bayern.de) als iFrame eingebunden. Dabei werden Daten wie die IP-Adresse Ihres Endgerätes und Ihre Eingaben in das Start und/oder Zielfeld des Widgets an die Server des RadlLand-Bayern übertragen. Sie haben über das Widget die Möglichkeit, die Berechnung einer Radroute auszulösen. Dazu werden Sie auf den Radroutenplaner des RadlLand-Bayern weitergeleitet. Sie finden die Datenschutzhinweise und Nutzungsbedingungen des RadlLand-Bayern unter https://www.radlland-bayern.de/kontakt/datenschutz/ und https://www.radlland-bayern.de/kontakt/nutzungsbedingungen/

 

Karten-iFrame

Auf unserer Webseite ist die Karte des RadlLand-Bayern (www.radlland-bayern.de) als iFrame eingebunden. Dabei wird die IP-Adresse Ihres Endgerätes an die Server des RadlLand-Bayern übertragen. Sie finden die Datenschutzhinweise und Nutzungsbedingungen des RadlLand-Bayern unter https://www.radlland-bayern.de/kontakt/datenschutz/ und https://www.radlland-bayern.de/kontakt/nutzungsbedingungen/

 
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Heimaufsicht / FQA: Beratungs- und Beschwerdestelle

Tätigkeiten und Aufgaben der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)

Nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) ist die Heimaufsichtsbehörde (FQA), für die Beratung in Heimangelegenheiten und die Überwachung der Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung zuständig.

Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes als Schutzgesetz ist 

  • die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  • die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  • in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
  • die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen zu unterstützen,
  • die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern.

Art. 1 PfleWoqG

Im Rahmen des Vollzugs des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes stellt die Fachstelle FQA sicher, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, nicht nur in einer ambulant betreuten Wohnform, sondern insbesondere auch in einer stationären Einrichtung ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen führen zu können.

Dazu informiert und berät die FQA/Heimaufsicht

  • die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten
  • Personen, die ein berechtigtes Interesse habe, über stationäre Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationären Einrichtungen
  • auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb dieser Einrichtungen
  • auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten

(Art. 16, 18 PfleWoqG)

Ferner werden stationäre Einrichtungen im Rahmen von grundsätzlich unangemeldeten Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Diese Begehungen finden mindestens einmal jährlich statt, zusätzlich werden anlassbezogene Überprüfungen vorgenommen. Darüber hinaus wird auch die Qualität der Betreuung und Pflege in ambulant betreuten Wohnformen insbesondere unter Berücksichtigung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet bzw. anlassbezogen überprüft.

Sind in einer stationären Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, erfolgt über die Möglichkeiten zur Abstellung eine Beratung. Gegebenenfalls kann die Mängelbehebung auch durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden. (Art. 12 ff, 21 PfleWoqG).

Veröffentlichung der Prüfberichte

Gem. Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG sind die Prüfberichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt für die Gegendarstellung des Trägers zu den Berichten. Diese Dokumente, die als Informationsangebote dienen sollen, finden Sie auf der nächsten Seite bei der jeweiligen Einrichtung. Sollte kein Bericht auf der nächsten Seite bei der jeweiligen Einrichtung zu finden sein, so können Sie beim Träger der jeweiligen Einrichtung nach der Veröffentlichung des Prüfberichts fragen.

Wichtiger Hinweis

Die Prüfberichte der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen-Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) können von der Behörde selbst aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen (grundsätzlich einmal pro Jahr) sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen von der FQA überprüft wurde."

Beschwerde

Wenn Sie selbst, ein Angehöriger oder eine betreute Person in einer Pflegeeinrichtung leben oder dort arbeiten und mit der Pflege, Betreuung, hauswirtschaftlichen Versorgung oder Hygiene unzufrieden sind, haben Sie das Recht, Missstände zu melden.

Zunächst sollten Sie Ihre Beschwerde direkt beim zuständigen Pflege- und Betreuungspersonal vorbringen. Führt dies nicht zu einer spürbaren Verbesserung, wird empfohlen, sich an die Wohnbereichsleitung, Pflegedienstleitung oder die Einrichtungsleitung zu wenden.

Bleibt auch nach diesen Schritten eine Lösung aus, können Sie sich an die zuständige Heimaufsichtsbehörde (FQA: Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht) wenden. Diese prüft ihre Hinweise und geht möglichen Verstößen nach – zum Schutz und Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner.

Wenn Sie eine Beschwerde über eine stationäre Pflegeeinrichtung im Landkreis Eichstätt einreichen möchten, können Sie sich vertrauensvoll und unabhängig an die Heimaufsicht/FQA des Landratsamtes Eichstätt wenden. Je detaillierter Ihre Angaben sind, desto gezielter kann die Heimaufsicht/FQA ihrem Anliegen nachgehen.

Damit wir Ihr Anliegen bearbeiten können, bitten wir Sie, uns einige Informationen über das folgende Online-Beschwerdeformular zukommen zu lassen.

 

Beschwerdeformular (PDF-Dokument, 108,14 KB)

 

Neben der Heimaufsicht/FQA stehen Ihnen noch zwei weitere Beschwerdestellen zur Verfügung:

Die Hotline „Pflege-SOS“ des Bayerischen Landesamtes für Pflege (LfP) unter der Telefonnummer 09621 966 96 60 oder per E-Mail: pflege-sos@lfp.bayern.de. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.Pflege-SOS.bayern.de

 

Eine weitere Beschwerdestelle ist der Medizinische Dienst Bayern.
Diesen erreichen Sie telefonisch unter 089 15 90 60 – 5555,
montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder per E-Mail unter qs-Pflege@md-bayern.de.

 

Die wichtigsten Antworten auf Fragen zu den anlassbezogenen Qualitätsprüfungen der FQA/Heimaufsicht:

  • Über welche Einrichtungen kann ich mich beschweren

Nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) ist die FQA zuständig für die Überwachung von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften. Nicht in den Zuständigkeitsbereich fallen hingegen die Tagespflegeeinrichtungen und Betreutes Wohnen.

 
  • Wie kann ich meine Beschwerde einreichen

Sie können Ihre Beschwerde per Online-Formular (Link hinterlegen? ), per E-Mail (heimaufsicht@lra-ei.bayern.de) oder postalisch oder auch telefonisch unter 08421/ 70-5630 einreichen.

 

Postadresse:
Landratsamt Eichstätt                                 oder:                 Landratsamt Eichstätt
Dienstleistungszentrum Lenting                                         Dienstleistungszentrum Eichstätt
FQA, SG 30                                                                                 FQA, SG 30
Bahnhofstr. 16                                                                          Gundekarstr. 3
85101 Lenting                                                                           85072 Eichstätt

 
  • Bin ich verpflichtet, meinen Namen anzugeben

Eine Beschwerde kann auf Wunsch auch anonym eingereicht werden. In diesem Fall müssen Sie weder Ihren Namen noch Ihre Anschrift oder Telefonnummer angeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass ohne diese Angaben keine Rückfragen möglich sind, was die Prüfung der gemeldeten Mängel erschweren kann. Wenn Sie es wünschen, geben wir Ihren Namen nicht an die Einrichtung weiter. Ihre Beschwerde wird gegenüber der Pflegeeinrichtung dann als „anonym“ gekennzeichnet. 

 
  • Muss ich den Namen der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner nennen

Unser Ziel ist es, Ihrer Beschwerde umfassend nachzugehen und die aufgeführten Mängel detailliert zu prüfen. Dafür ist es hilfreich, die genannten Beanstandungen direkt bei den betroffenen Pflegebedürftigen zu überprüfen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn uns die Namen der Betroffenen bekannt sind. Falls Sie die Namen der Betroffenen nicht angeben möchten oder können, wird Ihre Beschwerde bearbeitet, allerdings sind unsere Möglichkeiten, die Mängel im Einzelnen zu prüfen, dann eingeschränkt.

 
  • Sind die Überprüfungen der FQA unangemeldet

Die Kontrollen der Einrichtungen dienen in erster Linie dem Wohl und Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner und erfolgen grundsätzlich unangemeldet.

 
  • Welche Beschwerdeinhalte können durch die FQA überprüft werden

Unzureichende Grund- und Behandlungspflege: Mangelhafte pflegerische Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner (z.B. Körperpflege, Medikamentengabe, Wundversorgung, Versorgung mit Inkontinenzmaterial, Prophylaxen, Umgang mit Schmerzen)

Unzumutbare Bedingungen: dazu gehören unhygienische Zustände, mangelnde Versorgung, unzureichende medizinische oder soziale Betreuung, mangelnde Versorgung in der Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung, fehlende Reaktion auf Rufglockenalarm

Gewalt oder Misshandlung: Beschwerden über körperliche oder seelische Misshandlung von Bewohnerinnen und Bewohnern

Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben: Wenn Einrichtungen gesetzliche Vorschriften oder Standards der Pflegeeinrichtungen nicht einhalten (z.B. verhandelte Personalschlüssel, Hygienevorschriften, freiheitsentziehende Maßnahmen)

 
  • Für welche Beschwerdeinhalte ist die FQA nicht zuständig

Bei Hinweisen zu potentiellen Vermögensstraftaten zu Lasten des Gesundheitswesens (z.B. Abrechnungsbetrug, Korruption) können vollständig anonym an die Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) gemeldet werden. Nähere Information erhalten Sie unter:  Home-BKMS System (bkms-system.com)

Bei potentiell strafrechtlich relevanten Verstößen wenden Sie sich bitte an die vor Ort zuständige Polizeidienststelle oder die Staatsanwaltschaft.

Bei Verdacht auf Behandlungsfehler im Rahmen der ärztlichen Versorgung wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind.

 
  • Was passiert mit Beschwerden?

Eingehende Beschwerden werden inhaltlich erfasst und bewertet. Je nach Beschwerdeinhalt wird das Team der FQA für eine Prüfung zusammengestellt: Arzt, Pflegefachkraft, Sozialpädagoge und Verwaltung (Koordinator der Prüfung). Die Prüfung erfolgt i.d.R. zeitnah innerhalb weniger Tage als Anlassprüfung oder als vorgezogene Regelprüfung mit Bearbeitung der Beschwerde.

 
  • Wie laufen die Qualitätsprüfungen ab?

Vor-Ort-Kontrollen: die FQA führt unangemeldete Überprüfungen in den Pflegeeinrichtungen durch.

Überprüfung von Dokumenten: Dabei werden die Pflegeunterlagen und andere wichtige Dokumente angeschaut und kontrolliert.

Bewertung der Qualität: Anhand der Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, in dem festgehalten wird, in welchen Qualitätsbereichen Mängel vorgefunden wurden und gegen welche gesetzlichen Vorgaben verstoßen wurde. Falls notwendig, werden Qualitätsbereiche beanstandet und/oder Anordnungen zur Verbesserung der Qualitätsbereiche erlassen. 

 

Seniorenwegweiser

Der Landkreis Eichstätt hat inzwischen bereits die 5. Auflage des Seniorenwegweisers herausgegeben.
In verschiedene Themengruppen gegliedert, liefert der Seniorenwegweiser zahlreiche Informationen zu seniorenspezifischen Fragen für ältere Menschen und deren Angehörige im Landkreis.
Die Broschüren sind in allen Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften im Landkreis sowie im Landratsamt in Eichstätt, im Dienstleistungszentrum Eichstätt und im Dienstleistungszentrum Lenting erhältlich.

Seniorenwegweiser Landkreis Eichstätt