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Landkreis Eichstätt

Heimaufsicht / FQA: Beratungs- und Beschwerdestelle

Tätigkeiten und Aufgaben der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)

Nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) ist die Heimaufsichtsbehörde (FQA), für die Beratung in Heimangelegenheiten und die Überwachung der Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung zuständig.
 

Zweck des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes als Schutzgesetz ist 

  • die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohnformen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
  • die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern,
  • in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Betreuung und Wohnqualität für die Bewohnerinnen und Bewohner zu sichern,
  • die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohnformen zu unterstützen,
  • die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern.
     

Art. 1 PfleWoqG

Im Rahmen des Vollzugs des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes stellt die Fachstelle FQA sicher, dass es den Bewohnerinnen und Bewohnern ermöglicht wird, nicht nur in einer ambulant betreuten Wohnform, sondern insbesondere auch in einer stationären Einrichtung ein Leben nach ihren Vorstellungen und Wünschen führen zu können.

Dazu informiert und berät die FQA/Heimaufsicht

  • die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Bewohnervertretungen und Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten
  • Personen, die ein berechtigtes Interesse habe, über stationäre Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationären Einrichtungen
  • auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb dieser Einrichtungen
  • auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten
     

(Art. 16, 18 PfleWoqG)

Ferner werden stationäre Einrichtungen im Rahmen von grundsätzlich unangemeldeten Überprüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Diese Begehungen finden mindestens einmal jährlich statt, zusätzlich werden anlassbezogene Überprüfungen vorgenommen. Darüber hinaus wird auch die Qualität der Betreuung und Pflege in ambulant betreuten Wohnformen insbesondere unter Berücksichtigung geeigneter Qualitätssicherungsmaßnahmen grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet bzw. anlassbezogen überprüft.
 

Sind in einer stationären Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohnform Mängel festgestellt worden, erfolgt über die Möglichkeiten zur Abstellung eine Beratung. Gegebenenfalls kann die Mängelbehebung auch durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen durchgesetzt werden. (Art. 12 ff, 21 PfleWoqG).
 

Veröffentlichung der Prüfberichte

Gem. Art. 6 Abs. 2 PfleWoqG sind die Prüfberichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt für die Gegendarstellung des Trägers zu den Berichten. Diese Dokumente, die als Informationsangebote dienen sollen, finden Sie auf der nächsten Seite bei der jeweiligen Einrichtung. Sollte kein Bericht auf der nächsten Seite bei der jeweiligen Einrichtung zu finden sein, so können Sie beim Träger der jeweiligen Einrichtung nach der Veröffentlichung des Prüfberichts fragen.

Wichtiger Hinweis

Die Prüfberichte der Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen-Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) können von der Behörde selbst aufgrund der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.1.2012 nur mit Zustimmung der Einrichtungen veröffentlicht werden. Hiervon unberührt bleibt selbstverständlich die Durchführung von turnusgemäßen (grundsätzlich einmal pro Jahr) sowie anlassbezogen Überprüfungen der Einrichtungen durch die FQA. Das Fehlen eines veröffentlichten Prüfberichts bedeutet daher keineswegs, dass die betreffende Einrichtung nicht wie im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz vorgesehen von der FQA überprüft wurde."

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/demografie-und-betreuung/heimaufsicht-/-fqa-beratungs-und-beschwerdestelle