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Landkreis Eichstätt

Ausnahmegenehmigungen Straßen- und Gefahrgüterverkehr

Aufgaben / Dienstleistungen

Fahrwegbestimmung nach GGVS

Sie oder Ihre Firma möchten ein Gefahrgut auf öffentlichen Straßen transportieren. Über die Grundvoraussetzungen hierfür können Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer (IHK München) oder bei den Gefahrgutexperten des TÜV und der DEKRA informieren.

Sollte der "Gefahrgutbeauftragte" feststellen, dass Ihr Transport eine "Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 GGVS" benötigt, so müssen Sie diese für eine Fahrtstrecke im Landkreis Eichstätt beim Landratsamt Eichstätt (siehe Kontakt) einreichen.

Sie beantragen diese Erlaubnis per Post, per Fax oder persönlich mit dem Antragsformular. Dieses Formular erhalten Sie in größerer Stückzahl bei jedem Verkehrsverlag. Sollten Sie nur ein Exemplar benötigen, so wenden Sie sich an unseren Kontakt.

Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag auf der Rückseite (Seite 2) mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift zu versehen.

Für Sie zuständig

Claudia Heigl
Zimmer: 14 / Dst. Eichstätt
Telefonnummer: 08421 70-305
Faxnummer: 08421-70-270
E-Mail schreiben


Entstehende Kosten

Für die Ausnahmegenehmigung erhebt das Landratsamt Eichstätt eine Verwaltungsgebühr; diese beträgt 25,00 Euro bis 75,00 Euro. Sie richtet sich nach Geltungsdauer, Geltungsbereich und Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die Auslagen, die durch die Telekommunikation entstehen. 

Informationen des BayernPortals

Befahren von gesperrten Straßen udgl.

Hinweis zur Zuständigkeit: Wenn die Verkehrsbeschränkung nur auf gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes besteht: die jeweilige Gemeinde/Stadt Wenn die Verkehrsbeschränkung auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet besteht: das jeweilige Landratsamt, bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt/große Kreisstadt Für den Landkreis Eichstätt: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt  Unter bestimmten Voraussetzungen können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, genehmigen. Dies wäre beispielsweise bei Anwohnerparken, Parkzeitüberschreitungen (Umzug, Be- oder Entladetätigkeiten), Befahren von gesperrten Straßen, Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen , etc. der Fall.

Notwendige Unterlagen

Nachweise aus denen die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung ersichtlich ist gegebenenfalls Gestattung des Straßen-/Wegeeigentümers

Entstehende Kosten

Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro je nach Dauer und Bedeutung

Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs.1 Ziff. 11 StVO

Formulare

Informationen des BayernPortals

LKW-Sonntagsfahrverbot, Ferienreiseverordunung, Ausnahmegenehmigungen

Hinweis zur Zuständigkeit: Das jeweilige Landratsamt oder Große Kreistadt/Kreisfreie Stadt. Im Landkreis Eichstätt: Landratsamt Eichstätt, Verkehrsbehörde. Lkw über 7,5 t zGG sowie Lkw mit Anhänger dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr nicht fahren. Ausgenommen davon ist die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen oder leicht verderblichem Obst und Gemüse. Im Einzelfall können Genehmigungen erteilt werden für: Lkw bis 3,5 t mit Wohnanhänger oder Sportanhänger für private Nutzung. Transport von Schnittblumen Transport von geernteten Körnerfrüchten während Erntezeit und Frühkartoffeln Eilige Arzneimittel Transport von Sonntagszeitungen Transport von Treibstoff für Tankstellen Feiertage sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Tag der Arbeit), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam (nur in Kath. Bundesländern), 3. Oktober (Tag der Deutschen Einheit), 31. Oktober - Reformationstag (nur in Evang. Bundesländern), 1. November - Allerheiligen (nur Kath. Bundesländern), 25. und 26. Dezember (1. und 2. Weihnachtsfeiertag)

Notwendige Unterlagen

Ggf. Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung (Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer)

Entstehende Kosten

Einzelfahrt 25,60 Euro - mehrere Fahrten je nach Zeitraum und Verwaltungsaufwand (Gebührenrahmen 10,20 Euro bis 767.00 Euro)

Gesetzliche Grundlagen

§§ 30  Abs. 3 i.V.m. 46 Abs. 1 Satz 1 Nr 7 StVO (s. S. § 46/39 ff StVO für die Praxis)

Formulare

Informationen des BayernPortals

Parkerleichterung für Handwerker

Hinweise zur Zuständigkeit: Wenn die Ausnahme nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: Die jeweilige Gemeinde/Stadt. Wenn die Ausnahme auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet gewünscht wird: Die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 50) In Bayern können Handwerksbetrieben in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit von den Vorschriften über das Halten und Parken ( Parken auf Gehwegen, Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten, Benutzungsverbot von Fußgängerbereichen, Ausnahmen von Halt- und Zonenhaltverboten etc.) Ausnahmen erteilt werden. Die Genehmigungen werden für bestimmte Fahrzeuge ausgestellt, die als Werkstattfahrzeuge oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund der Eilbedürftigkeit für die Werkleistung unbedingt erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Die Ausnahmegenehmigung wird mit einem Parkausweis und einem Arbeitsstättennachweis erteilt, die stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs auszulegen sind.

Notwendige Unterlagen

Handwerkskarte oder den Nachweis über die Anzeige des Gewerbes bei der Handwerkskammer

Entstehende Kosten

Einzelgenehmigung: 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person.

Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO;
Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern, IMS v. 15.12.1997 Nr. IC4-3612.1264-1 (siehe auch § 46 Seite 76a ff StVO für die Praxis)

Informationen des BayernPortals

Parkerleichterung für soziale Dienste

Hinweise zur Zuständigkeit: Wenn die Ausnahme nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: Die jeweilige Gemeinde/Stadt. Wenn die Ausnahme auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet gewünscht wird: Die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 50). In Bayern können Personen oder Organisationen, die im sozialen Dienst tätig sind und hierbei hilfs- und pflegebedürftige Menschen betreuen, von den Vorschriften über das Halten und Parken ( Parken auf Gehwegen, Betätigung von Parkuhren und Parkscheinautomaten, Benutzungsverbot von Fußgängerbereichen, Ausnahmen von Halt- und Zonenhaltverboten etc.) Ausnahmen erteilt werden. Die Genehmigungen werden für bestimmte Fahrzeuge ausgestellt, die zur Durchführung der Betreuung unbedingt erforderlich sind und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Die Ausnahmegenehmigung wird mit einem Parkausweis erteilt, der stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs auszulegen ist.

Notwendige Unterlagen

Nachweis der Tätigkeit im Sozialen Dienst - Anzeige bei Gesundheitsamt - Landratsamt Abteilung Gesundheitswesen und Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde/-stadt.

Entstehende Kosten

Einzelgenehmigung: 10,20 Euro bis 767,00 Euro je Ausnahmeberstand und je Fahrzeug/Person.

Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO

Informationen des BayernPortals

Rad- und motorsportliche Ereignisse auf Straßen

Hinweise zur Zuständigkeit: Wenn die Ausnahme nur für gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes gewünscht wird: Die jeweilige Gemeinde/Stadt. Wenn die Ausnahme auch für Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet gewünscht wird: Die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 36). Rennen mit Kraftfahrzeugen (Autorennen, Slaloms und Rallyes): Rennen sind Wettbewerbe oder Ziele eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) sowie Veranstaltungen (z.B. Rekordversuche) zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen. Auf die Art des Starts (Gemeinsamer Start, Gruppenstart, Einzelstart) kommt es dabei nicht an. Es dürfen nur Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung benutzt werden, welche für den übrigen Verkehr gesperrt werden müssen. Zumutbare Umleitungsmöglichkeiten sollten vorhanden sein. Die Belange des Natur- und Umweltschutzes (Naturschutz, Naturparkverordnungen, Lärmschutz Richtlinien und Ruhezeiten) dürfen nicht verletzt bzw. müssen beachtet werden. Die Gestattungen der Straßenbaulastträger (-eigentümer) müssen vorliegen. Rennveranstaltungen sind über die Motorsportverbände (ADAC o.dgl.) einzureichen und ggf. in den Veranstaltungskalender (über das Bayer. Ministerium des Innern) aufnehmen zu lassen. Es müssen Streckenabnahmeprotokolle von Sachversändigen des DMSB über die Eignung der Rennstrecke und ausreichende Versicherungsnachweise (500.000 Euro f. Personenschäden - für die einzelne Person min. 150.000 Euro, 100.000 Euro f. Sachschäden u. 20.000 Euro f. Vermögensschäden) vorgelegt werden. Der Sanitätsdienst und Feuerschutz muss gewährleistet werden. Sonstige erlaubnispflichtige Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen (Bildersuchfahrten, Corsofahrten, Fuchssuchfahrten, Funksuchfahrten, Oldtimerfahrten): Diese Veranstaltungen sind erlaubnispflichtig, wenn 30 Fahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen. Unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge besteht eine Erlaubnispflicht wenn eine Durchschnittsgeschwindigkeit oder eine Mindestgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, die Strecke vorgegeben oder der Sieger nach den meistgefahrenen Kilometern ermittelt wird, oder freie Streckenwahl mit Kontrollstellen eingerichtet werden, die Fahrtzeit vorgeschrieben ist, oder Sonderprüfungen eingebaut oder im geschlossenen Verband gefahren wird. Nicht genehmigt werden: Ballon-Begleitfahrten, Moto-Ball, Fahrten mit Motorschlitten, Stock-Car-Rennen, Autovernichtungs- oder Karambolagerennen, Funkpeilsuchfahrten und vergleichbare Veranstaltungen. Es müssen ausreichende Versicherungsnachweise (500.000 Euro f. Personenschäden - für die einzelne Person min. 150.000 Euro, 100.000 Euro f. Sachschäden u. 20.000 Euro f. Vermögensschäden) vorgelegt werden. Veranstaltungen mit Fahrrädern (Radrennen, Mannschaftsfahrten, Radltouren, Radwanderungen): Bei Radsportveranstaltungen müssen Versicherungsnachweise in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden, 100.000 Euro für Sachschäden und 20.000 Euro für Vermögensschäden), bei sonstigen Veranstaltungen (Radltouren, Feste etc.).

Für Sie zuständig

Claudia Heigl
Zimmer: 14 / Dst. Eichstätt
Telefonnummer: 08421 70-305
Faxnummer: 08421-70-270
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Notwendige Unterlagen

Rennveranstaltungen: Entwurf einer Ausschreibung, Motorsportliche Genehmigung, Streckenplan oder -skizze, Wegstreckenbeschreibung o.dgl., Sonderprüfungsstrecke(n) mit Angabe des Start- und Zielortes, Zahl und Einsatzorte der Ordner und Maßnahmen zum Schutz der Zuschauer, Haftungsfreistellungserklärung, Beschilderungspläne für Straßensperrungen und Umleitungsstrecken (wenn notwendig), Zeitplan über den Verlauf der Veranstaltung, Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung, Nachweis einer Unfallversicherung für Zuschauer. Sonstige Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen und Veranstaltungen mit Fahrrädern (ohne Renncharakter): Streckenplan oder -skizze, Wegstreckenbeschreibung o.dgl., Haftungsfreistellungserklärung (bei Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen), Beschilderungspläne für Straßensperrungen und Umleitungsstrecken (wenn notwendig), Zeitplan über den Verlauf der Veranstaltung, Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Zeitraum

Der Antrag sollte mindestens 4 - 6 Wochen vor dem Veranstaltungstermin eingereicht werden, überregionale Veranstaltungen (Bereich Regierungsbezirk oder Bayern) müssen schon früher vorgelegt werden.

Entstehende Kosten

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand und Veranstaltungsbedeutung festgelegt; der Gebührenrahmen liegt zwischen 10,20 Euro und 250,00 Euro

Informationen des BayernPortals

Werbung/ Werbeanlagen an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaft/ unzulässige Einrichtungen

Gesetzliche Grundlage – Werbeverbot außerhalb geschlossener Ortschaft 

§ 33 Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift etc. verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaft nicht in solcher Weise gestört werden.

Werbung ist ihrem Wesen nach darauf gerichtet, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Dies bedeutet zugleich eine Ablenkung vom Verkehrsgeschehen, stellt diese Ablenkung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und ist deswegen unzulässig. 

Hiervon ausgenommen sind Werbeanlagen, welche temporär für landwirtschaftliche Naturerzeugnisse werben sowie Werbung am Ort der Leistung (Betriebsstätte), die nach den geltenden Richtlinien angebracht ist - siehe Ausnahmen.

Die amtliche Wegweisung hat Vorrang und darf nicht durch private Werbetafeln in den Hintergrund gedrängt werden. Werbung darf nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit betrieben werden. Hierbei müssen wirtschaftliche Interessen den Interessen der Verkehrssicherheit zurückstehen.

Die Straßenverkehrsbehörden sind angewiesen, gegen unerlaubte Werbung vorzugehen.

Gesetzliche Grundlage – unzulässige Einrichtungen  

§ 33 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Unzulässig sind privat aufgestellte Einrichtungen, welche Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, ob außerhalb oder innerhalb geschlossener Ortschaften, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Dies gilt auch für Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen.

Ausnahmen gemäß Richtlinien  

Infoblatt - Werbung am "Ort der Leistung" (PDF-Datei)                               

Infoblatt - Werbung für Verkaufsstelle "Ab-Hof-Verkauf" (PDF-Datei) 

Infoblatt - Werbung für Verkaufsstand "Ab-Feld-Verkauf" (PDF-Datei)

                                                                                                                                                                                                                                                                      

Formulare

Informationen des BayernPortals

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/kfz-zulassung-und-fuehrerschein/ausnahmegenehmigungen-strassen-und-gefahrgueterverkehr