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Landkreis Eichstätt

Erlaubnisse für Wandertage, Volksläufe, Umzüge etc.

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen einer Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.

Wird der Umzug/Veranstaltung nur auf gemeindlichen Straßen innerhalb eines Orts/Gemeinde-gebietes abgehalten, ist die jeweilige Gemeinde/Stadt zuständig.

Sobald eine Einwirkung auf das qualifizierte Straßennetz (Kreisstraße, Staatsstraße, Bundesstraße) zu erwarten ist oder sich der Umzug/Veranstaltung über mehrere Gemeinden erstreckt, liegt die Zuständigkeit bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landratsamt).

Bei örtlichen Veranstaltungen wäre mit der Gemeinde/Stadt, der zuständigen Polizeiinspektion und ggfs. der örtlichen Feuerwehr Kontakt aufzunehmen um notwendige Verkehrssicherungs- maßnahmen festzulegen.

Geplante verkehrsregelnde Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halteverbote und Verkehrsumleitungsbeschilderungen) sind aufzuführen.

Werden Festzelte und Sanitäranlagen aufgestellt, so müssen diese von den Baubehörden abgenommen werden. In diesen Fällen ist eine gesonderte Anzeige über die Gemeinde/Stadt erforderlich. Gleiches gilt für den Ausschank von Speisen und Getränken oder das Abspielen von Musikstücken - auch hier ist die Gemeinde/Stadt zu unterrichten und erforderliche Genehmigungen zu beantragen.

Notwendige Unterlagen

Notwendig ist bei der Einreichung des Antragsformulars und der Erklärungen auch ggf. ein Streckenplan oder –skizze, eine Wegstreckenbeschreibung oder dgl. und ein Nachweis einer Veranstalterhaftpflichtversicherung. Die Unterlagen sind mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn einzureichen.

Entstehende Kosten

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand und Veranstaltungsbedeutung festgelegt. 
Diese beträgt je nach Verwaltungsaufwand und Veranstaltungsbedeutung zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro.

Gesetzliche Grundlagen

§§ 29 Abs. 2  i.V.m. 44 ff. StVO

Bemerkungen

Bei örtlichen Veranstaltungen wäre mit der Gemeinde/Stadt, der zuständigen Polizeiinspektion und ggfs. der örtlichen Feuerwehr Kontakt aufzunehmen um notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen festzulegen.

Geplante verkehrsregelnde Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halteverbote und Verkehrsumleitungsbeschilderungen) sind aufzuführen.

Werden Festzelte und Sanitäranlagen aufgestellt, so müssen diese von den Baubehörden abgenommen werden. In diesen Fällen ist eine gesonderte Anzeige über die Gemeinde/Stadt erforderlich. Gleiches gilt für den Ausschank von Speisen und Getränken oder das Abspielen von Musikstücken - auch hier ist die Gemeinde/Stadt zu unterrichten und erforderliche Genehmigungen zu beantragen.

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/kfz-zulassung-und-fuehrerschein/veranstaltungen/unterseite-veranstaltungen