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Landkreis Eichstätt

Schülerbeförderung, Schulwegkostenerstattung

Zuständigkeit

Für alle Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Eichstätt haben, ist der Landkreis für die Beförderung zu den öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen und Berufsschulen in Vollzeitform zuständig. Ebenso ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Förderschulen Aufgabe des Landkreises.

Beförderungspflicht

Bis zur 10. Jahrgangsstufe besteht grundsätzlich ein Recht auf Beförderung, soweit der Schulweg für 

  • die Jahrgangsstufe 1 mit 4 - länger als 2 km,
  • ab Jahrgangsstufe 5 - länger als 3 km ist oder
  • eine dauernde Behinderung die Beförderung erfordert.

Der Antrag auf Beförderung ist bei der Schulanmeldung in der jeweiligen Schule zu stellen

Nächstgelegene Schule

Die Beförderungspflicht des Landkreises besteht grundsätzlich nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist

  • die Pflichtschule,
  • die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind, oder
  • die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den

geringsten Beförderungskosten erreichbar ist.

Kostenerstattung

Mit Ausnahme der dauernd Behinderten müssen sich Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schülerinnen und Schüler an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschulen, Berufsoberschulen sowie Berufsschulen im Teilzeitunterricht selbst um die Beförderung zur nächstgelegenen Schule kümmern. Es besteht nur mehr ein Anspruch auf Erstattung der günstigsten Fahrtkosten, soweit diese eine Familieneigenbeteiligung von 490,00 € pro Familie und Schuljahr (ab 01.08.2023: 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie) übersteigen. Die Eigenbeteiligung entfällt für Familien die Anspruch haben auf Kindergeld für mindestens 3 Kinder oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder auf Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachweise (z.B. Kontoauszug, Bescheid) sind vorzulegen.

Der Antrag auf Kostenerstattung ist gegen Vorlage der Fahrausweise und mit Bestätigung der Schule bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt einzureichen. Der Termin stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, d.h. verspätet eingegangene Anträge müssen abgelehnt werden.

Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel/privater Kraftfahrzeuge

Die Fahrt zur Schule hat vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen. Wer ein privates Kraftfahrzeug benutzen möchte, muss dafür einen Antrag beim Landratsamt stellen. Es erachtet sich als sinnvoll, den Antrag auf Genehmigung des privaten KFZ bereits zu Beginn des Schuljahres zu stellen, um zu erfahren ob dafür eine Ersattung erfolgen kann. Im Falle der Genehmigung wird dem Anerkennungsbescheid ein Antrag auf Kostenerstattung beigefügt.
Dieser ist dann bis  spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr einzureichen. 

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/mobilitaet-oepnv-und-schulwesen/schuelerbefoerderung-schulwegkostenerstattung