Gewerbe- und Gaststättenrecht
Bewachungsgewerbe; Beantragung einer Erlaubnis – Kontakt: Frau Brüll
Allgemeines:
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen.
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/2555351441
Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, benötigt keine eigene Bewachungserlaubnis. Für diesen Personenkreis gilt jedoch folgendes:
- Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorab über das Bewacherregister der Gewerbebehörde zu melden.
- Angestellte, Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte mit Bewachungsaufgaben müssen nachweisen, dass sie volljährig, zuverlässig und qualifiziert sind (beispielsweise durch IHK-Unterrichtungsnachweise, IHK-Sachkundeprüfungen, Prüfungszeugnisse als IHK-geprüfter Werkschutzmeister bzw. IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, Berufsabschlüsse für den Polizeivollzugsdienst, den Justizvollzugsdienst oder als Feldjäger).
Antrag auf Erteilung einer Bewachererlaubnis - natürliche Person (PDF-Dokument, 159,58 KB)
Antrag auf Erteilung einer Bewachererlaubnis - juristische Person (PDF-Dokument, 163,40 KB)
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis – Kontakt: Frau Brüll
Allgemeines:
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/2888682446
Gewerbe; Beantragung der Wiedergestattung – Kontakt: Frau Wittmann
Allgemeines:
Wenn Ihnen die Gewerbeausübung untersagt wurde, können Sie die Wiedergestattung beantragen.
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/3568386332125
Spielhalle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb – Kontakt: Frau Wittmann
Allgemeines:
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/353869495418
Gaststättenerlaubnis – Kontakt: Frau Heller-Ott
Allgemeines
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz -GastG-).
Erlaubnispflichtig ist ein Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 1 GastG, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.
Dies gilt auch z.B. für Imbisswägen, Kioske, Freischankflächen oder Biergärten.
Die Erlaubnis ist personen-, betriebsart- und raumbezogen, d.h. sie gilt nur für den Gewerbetreibenden, die konkrete durch den Antragsteller beabsichtigte Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Cafe, Bar, Diskothek usw.) mit genau festgelegten Räumen und Flächen und kann nicht übertragen werden.
Voraussetzungen
- Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Geeignetheit der Räume und Flächen
- Lebensmittelrechtliche Kenntnisse
Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag (PDF-Dokument, 760,10 KB) (PDF-Dokument, 516,29 KB) (mit Stellungnahme der Betriebssitzgemeinde) im Original
- genaue Auflistung und Bezeichnung der Räume im Antrag, die gaststättenrechtlich genutzt werden (z.B. Hauptgastraum, Nebenzimmer, Kühlraum, Lagerraum) und Angabe deren Größe
- Grundrissplan mit sämtlichen gaststättenrechtlich genutzten Räumen und Flächen und Größenangabe in m² (der Plan muss die gesamte genutzte Betriebsfläche enthalten auch z.B. Keller, Nebengebäude, Wirtschaftsgarten/Terrasse/Freischankflächen)
- Miet-, Pachtvertrag (von allen Parteien unterschrieben) falls der Antragsteller nicht Eigentümer der Räumlichkeiten ist
- Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde
- Führungszeugnis, je nach Staatsangehörigkeit europäisches Führungszeugnis (zur Vorlage bei der Behörde und nicht älter als 3 Monate)
- Gewerbezentralregisterauszug (zur Vorlage bei der Behörde und nicht älter als 3 Monate)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes des/der Wohnorte(s) in den letzten 3 Jahren, dass keine Steuerrückstände bestehen
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung nach §4 Abs. 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer
- Baugenehmigung bei Neuerrichtung der Betriebsstätte und ggf. bei Nutzungsänderung oder Änderung der konzessionierten Räume
Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden (§ 11 GastG). Sie kann im Rahmen des Antrages auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gem. § 2 GastG beantragt werden.
Voraussetzungen
- Antragstellung im Rahmen des Antrages auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gem. § 2 GastG (siehe: Erforderliche Unterlagen)
- Unveränderte Übernahme eines Gaststättenbetriebes für den eine Gaststättenerlaubnis gem. § GastG erteilt wurde.
- Der bisherige Betrieb ist nicht länger als 1 Jahr geschlossen
Eine vorläufige Erlaubnis kann nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden und ist auch nicht bei jedem Antrag möglich!
Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte darf erst mit Erteilung einer vorläufigen, bzw. der endgültigen Erlaubnis begonnen werden.
Der Betrieb eines, ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübten, erlaubnispflichtigen Gewerbes, kann mit kostenpflichtigen Maßnahmen verhindert werden (§ 15 Abs.2 GewO).
Verstöße gegen die Erlaubnispflicht können zusätzlich mit Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GastG).
Schornsteinfegerwesen – Kontakt: Frau Stengl
Das Sachgebiet Öffentl. Sicherheit und Ordnung ist Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen.
Den jeweilig zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen obliegen hoheitliche Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Dazu zählen die Durchführung der Feuerstättenschau und die bauliche Abnahme vor Inbetriebnahme von Feuerstätten (Bescheinigung über Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen) mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheides sowie anlassbezogene Überprüfungen von Anlagen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit und zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen.
Hoheitliche Arbeiten dürfen ausschließlich von den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen (BBS) durchgeführt werden. Ein Wechsel des/der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen ist nicht möglich.
Den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie im Internet unter „www.schornsteinfeger-liv-bayern.de“
Für freie wiederkehrende Schornsteinfegerarbeiten, die im Feuerstättenbescheid festgesetzt sind, kann jeder Schornsteinfegerbetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, beauftragt werden.
Diese Voraussetzungen erfüllen alle Betriebe, die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im „Schornsteinfegerregister“ eingetragen sind.
Gewerbe- und Handwerksrecht; Ordnungswidrigkeitenverfahren – Kontakt: Frau Brüll, Frau Wittmann, Frau Stengl
Allgemeines:
Die Zuständigkeit umfasst hierbei sämtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren des Gewerbe-und Handwerksrechts im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZustV.
Das Handwerksrecht ist in der Handwerksordnung geregelt. Dort finden sich u.a. Bestimmungen zu Berufszulassung, Berufsausübung, Berufsbildung im Handwerk und zu den Aufgaben der Handwerksorganisationen.
Beschreibung und Rechtsgrundlagen bezügl. der Ordnungswidrigkeiten im Handwerksrecht:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/546648840384
Vollzug des Ladenschlussgesetzes – Kontakt: Frau Brüll, Frau Wittmann
Allgemeines:
In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.
Beschreibung und Rechtsgrundlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/137645753451