Gewerbe- und Sicherheitsrecht
Bewachungsgewerbe; Beantragung einer Erlaubnis – Kontakt: Frau Brüll
Allgemeines:
Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Sie dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen.
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/2555351441
Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, benötigt keine eigene Bewachungserlaubnis. Für diesen Personenkreis gilt jedoch folgendes:
- Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorab über das Bewacherregister der Gewerbebehörde zu melden.
- Angestellte, Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte mit Bewachungsaufgaben müssen nachweisen, dass sie volljährig, zuverlässig und qualifiziert sind (beispielsweise durch IHK-Unterrichtungsnachweise, IHK-Sachkundeprüfungen, Prüfungszeugnisse als IHK-geprüfter Werkschutzmeister bzw. IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, Berufsabschlüsse für den Polizeivollzugsdienst, den Justizvollzugsdienst oder als Feldjäger).
Antrag auf Erteilung einer Bewachererlaubnis - natürliche Person (PDF-Datei)
Antrag auf Erteilung einer Bewachererlaubnis - juristische Person (PDF-Datei)
Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis – Kontakt: Frau Brüll
Allgemeines:
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/2888682446
Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Reisegewerbekarte - natürliche Person (PDF-Datei)
Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Reisegewerbekarte - juristische Person (PDF-Datei)
Gewerbe; Beantragung der Wiedergestattung – Kontakt: Frau Wittmann
Allgemeines:
Wenn Ihnen die Gewerbeausübung untersagt wurde, können Sie die Wiedergestattung beantragen.
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/3568386332125
Spielhalle; Beantragung einer Erlaubnis für den Betrieb – Kontakt: Frau Wittmann
Allgemeines:
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/353869495418
Gewerbe- und Handwerksrecht; Ordnungswidrigkeitenverfahren – Kontakt: Frau Brüll, Frau Wittmann
Allgemeines:
Die Zuständigkeit umfasst hierbei sämtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren des Gewerbe-und Handwerksrechts im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZustV.
Das Handwerksrecht ist in der Handwerksordnung geregelt. Dort finden sich u.a. Bestimmungen zu Berufszulassung, Berufsausübung, Berufsbildung im Handwerk und zu den Aufgaben der Handwerksorganisationen.
Beschreibung und Rechtsgrundlagen bezügl. der Ordnungswidrigkeiten im Handwerksrecht:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/546648840384
Vollzug des Ladenschlussgesetzes – Kontakt: Frau Brüll, Frau Wittmann
Allgemeines:
In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz (LadSchlG) des Bundes. Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche (z. B. Tankstellen, Apotheken), auf bestimmte örtliche Gegebenheiten (z. B. Kur- und Erholungsorte, ländliche Gebiete, Personenbahnhöfe, Flughäfen) oder bestimmte Waren (z. B. Konditor- und Backwaren, Milcherzeugnisse) abgestellt sind.
Beschreibung und Rechtsgrundlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/137645753451