Vollzug Gesundheitswesen
Unterbringung nach dem Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG)
Nach Art.5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (BayPsychKHG) kann, wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, ohne oder gegen seinen Willen untergebracht werden, es sei denn seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ist nicht erheblich beeinträchtigt.
Das Landratsamt Eichstätt führt als Kreisverwaltungsbehörde in seinem Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Verfahren durch, ggf. unter Beteiligung der Ärzte des Gesundheitsamtes. Zuständig für die Anordnung der Unterbringung sind die Amtsgerichte; in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen kann, die Kreisverwaltungsbehörden bzw. die Polizei.
Apothekenrecht: Beantragung einer Betriebserlaubnis
Allgemeines:
Wenn Sie eine Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/06442066513
Apotheken; Arzneimittel- und apothekenrechtliche Überwachung
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die arzneimittel- und apothekenrechtliche Überwachung der öffentlichen Apotheken.
Sie bedienen sich hierzu ehrenamtlicher Pharmazieräte.
Beschreibung und Rechtsgrundlagen:
Link: BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/345315516384
Heilpraktikererlaubnis; Beantragung
Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.
Beschreibung, Voraussetzungen und erforderliche Unterlagen:
Link BayernPortal: freistaat.bayern/dokumente/leistung/80998383348
Antrag Heilpraktiker (PDF-Datei)
Erklärung zum Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis (PDF-Datei)
Ärztliches Attest zur Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde (PDF-Datei)