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Landkreis Eichstätt

Vollzug Lebensmittel- und Veterinärwesen, Gaststätten- und Schornsteinfegerrecht

Gaststättenerlaubnis – Kontakt: Frau Kunerl

Allgemeines

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz -GastG-).

Erlaubnispflichtig ist ein Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 1 GastG, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden.

Dies gilt auch z.B. für Imbisswägen, Kioske, Freischankflächen oder Biergärten.

Die Erlaubnis ist personen-, betriebsart- und raumbezogen, d.h. sie gilt nur für den Gewerbetreibenden, die konkrete durch den Antragsteller beabsichtigte Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Cafe, Bar, Diskothek usw.) mit genau festgelegten Räumen und Flächen und kann nicht übertragen werden.

Voraussetzungen

  • Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Geeignetheit der Räume und Flächen
  • Lebensmittelrechtliche Kenntnisse

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag (PDF-Datei) (mit Stellungnahme der Betriebssitzgemeinde) im Original
  • genaue Auflistung und Bezeichnung der Räume im Antrag, die gaststättenrechtlich genutzt werden (z.B. Hauptgastraum, Nebenzimmer, Kühlraum, Lagerraum) und Angabe deren Größe
  • Grundrissplan mit sämtlichen gaststättenrechtlich genutzten Räumen und Flächen und Größenangabe in m² (der Plan muss die gesamte genutzte Betriebsfläche enthalten auch z.B. Keller, Nebengebäude, Wirtschaftsgarten/Terrasse/Freischankflächen)
  • Miet-, Pachtvertrag (von allen Parteien unterschrieben) falls der Antragsteller nicht Eigentümer der Räumlichkeiten ist
  • Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde
  • Führungszeugnis, je nach Staatsangehörigkeit europäisches Führungszeugnis (zur Vorlage bei der Behörde und nicht älter als 3 Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zur Vorlage bei der Behörde und nicht älter als 3 Monate)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes des/der Wohnorte(s) in den letzten 3 Jahren, dass keine Steuerrückstände bestehen
  • Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung nach §4 Abs. 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer
  • Baugenehmigung bei Neuerrichtung der Betriebsstätte und ggf. bei Nutzungsänderung oder Änderung der konzessionierten Räume

Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen, kann eine vorläufige Gaststättenerlaubnis erteilt werden (§ 11 GastG). Sie kann im Rahmen des Antrages auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gem. § 2 GastG beantragt werden.

Voraussetzungen

  • Antragstellung im Rahmen des Antrages auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gem. § 2 GastG (siehe: Erforderliche Unterlagen)
  • Unveränderte Übernahme eines Gaststättenbetriebes für den eine Gaststättenerlaubnis gem. § GastG erteilt wurde.
  • Der bisherige Betrieb ist nicht länger als 1 Jahr geschlossen

Eine vorläufige Erlaubnis kann nicht für eine Neuerrichtung erteilt werden und ist auch nicht bei jedem Antrag möglich!

Der Betrieb einer erlaubnispflichtigen Gaststätte darf erst mit Erteilung einer vorläufigen, bzw. der endgültigen Erlaubnis begonnen werden.

Der Betrieb eines, ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübten, erlaubnispflichtigen Gewerbes, kann mit kostenpflichtigen Maßnahmen verhindert werden (§ 15 Abs.2 GewO).

Verstöße gegen die Erlaubnispflicht können zusätzlich mit Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GastG).

Schornsteinfegerwesen – Kontakt: Frau Kunerl

Das Sachgebiet Öffentl. Sicherheit und Ordnung ist Aufsichtsbehörde über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen.

Den jeweilig zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen obliegen hoheitliche Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Dazu zählen die Durchführung der Feuerstättenschau und die bauliche Abnahme vor Inbetriebnahme von Feuerstätten (Bescheinigung über Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen) mit anschließender Erstellung des Feuerstättenbescheides sowie anlassbezogene Überprüfungen von Anlagen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit und zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen.

Hoheitliche Arbeiten dürfen ausschließlich von den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen (BBS) durchgeführt werden. Ein Wechsel des/der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen ist nicht möglich.

Den für Sie zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie im Internet unter „www.schornsteinfeger-liv-bayern.de

Für freie wiederkehrende Schornsteinfegerarbeiten, die im Feuerstättenbescheid festgesetzt sind, kann jeder Schornsteinfegerbetrieb, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, beauftragt werden.

Diese Voraussetzungen erfüllen alle Betriebe, die beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im „Schornsteinfegerregister“ eingetragen sind.

Veterinärwesen – Kontakt: Frau Kunerl, Frau Heller-Ott

Tierschutzrechtliche Erlaubnis gem. § 11 Tierschutzgesetz: Antrag auf Erteilung (PDF-Datei)

Der Fachbereich 204 ist für den Vollzug tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften, z.B. Anordnungen, Ordnungswidrigkeiten, Kostenbescheide, zuständig.

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet 26 -Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz.

Lebensmittelrecht – Kontakt: Frau Heller-Ott, Frau Kunerl

Der Fachbereich 204 ist für den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften, z.B. Anordnungen, Ordnungswidrigkeiten, Kostenbescheide, zuständig.

Bei fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet 26 -Veterinärwesen und gesundheitlicher Verbraucherschutz.

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/oeffentliche-sicherheit-und-ordnung/vollzug-lebensmittel-und-veterinaerwesen-gaststaetten-und-schornsteinfegerrecht