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Landkreis Eichstätt

Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen

Zum Nachweis der Alleinsorge der Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet war oder ist, kann diese ein sogenanntes "Negativattest" beim Jugendamt anfordern. Sind keine Sorgeerklärungen abgegeben worden, so wird dazu vom örtlichen Jugendamt, ggf. nach Nachfrage beim Jugendamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist, darüber eine schriftliche Auskunft erteilt. Dazu ist das Geburtsdatum, der Geburtsort, der Vorname und Name des Kindes, sowie der Name, den das Kind bei Beurkundung der Geburt geführt hat, anzugeben. Außerdem muss angegeben werden, ob bereits eine Sorgeerklärung abgegeben wurde oder die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren.

Hinweis: Eine Bestätigung über die gemeinsame Sorge von ehemals miteinander verheirateten Eltern wird vom Jugendamt nicht ausgestellt. Dies ergibt sich aus dem Fehlen einer Sorgeentscheidung im Scheidungsurteil. Andernfalls ist die Übertragung der Alleinsorge im Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen.

Für die Beurkundung der Sorgeerklärung siehe Beurkundung.

Notwendige Unterlagen

Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes oder des Jugendlichen, sowie des Namens, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat

Gesetzliche Grundlagen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/soziales-familie-und-jugend/auskunft-ueber-nichtabgabe-von-sorgeerklaerungen