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Landkreis Eichstätt

Beistandschaft, Beurkundung, Unterhalt

Die Mitarbeiter des Fachbereiches Abstammungs- und Unterhaltsfragen (Beistandschaft, Beurkundungen, Unterhalt) beraten Sie gerne zu folgenden Themen:

  • Vaterschaftsfeststellung
  • Unterhalt
    • Kindesunterhalt
    • Unterhalt Volljähriger
    • Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter gegenüber dem Vater des Kindes
  • Beistandschaft des Jugendamtes
  • Gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

Eine vorherige Terminabsprache ist zweckmäßig.
 

Da die Geltendmachung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollten Sie parallel zur Beistandschaft auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, falls Sie noch keine oder geringere Unterhaltszahlungen erhalten.

Die Bearbeitungszuständigkeit bei Beratung und Unterstützung in Abstammungs- und Unterhaltsfragen und der Beistandschaft richtet sich nach dem Wohnort des Kindes.

Ansprechpersonen für die Gemeinden

Ihre Ansprechpersonen finden Sie in der folgenden Grafik. Zum Vergrößern der Karte, falls nötig bitte klicken.

Frau Ewerling:
Böhmfeld, Eichstätt, Nassenfels, Pollenfeld, Walting, Wellheim

Herr Justin:
Denkendorf, Eitensheim, Gaimersheim, Hepberg, Kinding, Lenting, Mindelstetten, Oberdolling, Stammham

Frau Münch:
Altmannstein, Egweil, Großmehring, Mörnsheim, Pförring, Schernfeld, Wettstetten

Frau Schmid:
Adelschlag, Beilngries, Buxheim, Dollnstein, Hitzhofen, Kipfenberg, Kösching, Titting

Email:              jugendamt(@)lra-ei.bayern.de   

Internet:          http://www.landkreis-eichstaett.de

Bitte beachten Sie, dass die telefonische Erreichbarkeit auch in den Servicezeiten Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr wegen Urkunds-, Beratungs- oder Gerichtsterminen, bzw. Außendiensten der Sachbearbeiter nicht immer gewährleistet sein kann.

Entstehende Kosten

Die Beurkundungen sind gebührenfrei.
Die Beratung und Unterstützung sowie die Führung der Beistandschaft ist für Sie kostenfrei.

In der Regel beantragen wir für das Kind Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe, wenn das minderjährige Kind ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen ist und daher nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ansonsten sind evtl. Pfändungskosten (Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten) vorzuschießen (werden mitgepfändet). Ggf. kommen in gerichtlichen Verfahren im Einzelfall - insbesondere bei (teilweisem) Unterliegen - (anteilige) Kosten des gegnerischen Anwalts, in Ausnahmefällen auch Gerichtskosten, in Betracht. Einkommens- bzw. vermögensabhängig ist für das Kind Verfahrens- oder Prozesskostenvorschuss vom betreuenden Elternteil zu leisten. Ein eigenständiger Antrag des betreuenden Elternteils auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bei Gericht ist meist sinnvoll.

Gesetzliche Grundlagen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Zivilprozessordnung (ZPO), Beurkundungsgesetz (BeurkG), Insolvenzordnung (InsO)

Aufgaben / Dienstleistungen

Unterhalt

Minderjährigen Kindern steht unterhaltsrechtlich der so genannte Mindestunterhalt zu. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht.

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur gefordert werden, wenn der Unterhaltspflichtige zur Zahlung oder zur Auskunftserteilung über sein Einkommen zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt schriftlich aufgefordert wurde.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich in der Regel nach den Einkommensverhältnissen des Zahlungspflichtigen; bei Volljährigen ist das eigene Einkommen einzusetzen. Daneben wird die "Düsseldorfer Tabelle" (Link siehe unten) in Verbindung mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) als Orientierungshilfe herangezogen. Der Unterhalt wird in Prozentwerten im Verhältnis zum Mindestunterhalt ausgedrückt.

Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte auf den Tabellenbetrag anzurechnen, wenn an den Unterhaltspflichtigen kein Kindergeld ausgezahlt wird.

Die Höhe des Unterhalts kann, soweit sich die Eltern hierüber einig sind, kostenfrei beim Jugendamt oder Amtsgericht beurkundet werden. Kommt eine freiwillige Beurkundung nicht zustande und liegt bislang noch kein Unterhaltstitel vor, kann die Unterhaltsforderung bei dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Familiengericht im vereinfachten Verfahren geltend gemacht werden. Die Abänderung eines bestehenden Titels müsste auf dem gerichtlichen Weg erfolgen.

Eine Neuberechnung des Unterhalts ist angezeigt bei Veränderung der früher zugrunde gelegten Verhältnisse (z. B. Einkommensveränderung, Änderung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten). Grundsätzlich hat das Kind alle zwei Jahre einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil.

Die Geltendmachung des Unterhalts kann im Rahmen einer Beratung durch das Jugendamt erfolgen oder es kann eine Beistandschaft beim Jugendamt beantragt werden.

Volljährige in Schul- oder Berufsausbildung haben grundsätzlich noch Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern. Dieser Anspruch ist von Volljährigen selbst geltend zu machen. Beratung und Unterstützung hierbei kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgen. Beachten Sie hierzu bitte untenstehenden Informationsflyer zum Volljährigenunterhalt.

Vorzulegende Unterlagen:
(bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden Formulare zum Download)

  • Verdienstbescheinigung oder Lohnzettel der letzten 12 Monate
  • Erhebungsbogen zur Berechnung des Unterhaltes
  • Letzter Steuerbescheid des Finanzamtes
 

Formulare

Erhebungsbogen zur Berechnung des Unterhalts (PDF-Datei)

Formular für Kreditbelastungen (PDF-Datei)

PKH-Kurzantrag (Kind) (PDF-Datei)

Verdienstbescheinigung (PDF-Datei)

 

Informationen

Volljährigenunterhalt 2023 (PDF-Datei)

Volljährigenunterhalt 2024 (PDF-Datei)

 

Links

Düsseldorfer Tabelle

Beistandschaft

Auf schriftlichen Antrag eines sorgeberechtigten Elternteiles wird das Jugendamt Beistand eines Kindes für

  • die Feststellung der Vaterschaft
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Beistandschaft kann für beide genannten Angelegenheiten oder auch nur für einzelne gestellt werden. Durch eine Beistandschaft wird die elterliche Sorge für das Kind nicht eingeschränkt.

Bei gemeinsamen Sorgerecht kann den Antrag auf Beistandschaft derjenige Elternteil stellen, bei dem sich das Kind in Obhut befindet.

Die Beistandschaft kann seit 1.1.23 auch beantragen ein ehrenamtlicher Vormund (Bestallung beilegen) oder eine Pflegeperson, der nach § 1630 Abs. 3 BGB Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen worden sind (Beschluss beilegen).

Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden. Andernfalls endet die Beistandschaft kraft Gesetzes mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes oder bei Wegzug des Kindes ins Ausland.

TIPP: Bevor Sie die Beistandschaft beantragen, empfiehlt sich die Beratung durch das Jugendamt.

Da die Geltendmachung einige Zeit in Anspruch nehmen kann, sollten Sie parallel zur Beistandschaft auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen, falls Sie noch keine oder geringere Unterhaltszahlungen erhalten.
 

Notwendige Unterlagen

  • für die Beratung: Geburtsurkunde des Kindes, Nachweis der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (Urteil oder Beschluss) oder -Anerkennung (Urkunde) mit Zustimmung der Mutter (Urkunde), der oder die letzte(n) Unterhaltstitel (Urteil, Beschluss, Vergleich, Urkunde mit Berechnung), ggf. Scheidungsprotokoll und -beschluss, Sorgerechtsentscheidung/Sorgeerklärung oder Negativattest
  • für die Berechnung: Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, letzter Steuerbescheid des Finanzamtes, Aufstellung und Nachweise der besonderen Belastungen (siehe auch Erhebungsbogen und Formular Kreditbelastung)
     

Gesetzliche Grundlagen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Zivilprozessordnung (ZPO), Beurkundungsgesetz (BeurkG), Insolvenzordnung (InsO)
 

Formulare

Antrag auf Beistandschaft (PDF-Datei)

Erhebungsbogen zur Berechnung des Unterhalts (PDF-Datei)

Kreditbelastungen (PDF-Datei)

Verdienstbescheinigung (PDF-Datei)

 

Informationen

Volljährigenunterhalt 2023 (PDF-Datei)

Volljährigenunterhalt 2024 (PDF-Datei)

 

Links

Die Beistandschaft - Broschüre des BMFSFJ

Beratung und Unterstützung von Müttern anlässlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes

Nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt der Mutter Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes sowie der Mutter nach § 1615 l BGB an.
Hierzu versenden wir nach Eingang der Geburtsmitteilung des Standesamtes eine Informationsbroschüre (siehe auch unten) und bieten ein Gespräch bzw. eine Beratung an. Sie können sich gerne aber auch schon vor Geburt bei uns melden, wenn Sie nach Lektüre der unten verlinkten Informationsbroschüre noch Fragen haben.

 

Notwendige Unterlagen

Geburtsurkunde des Kindes

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Mutter nach § 1615 l BGB zusätzlich: Bescheinigung der Krankenkasse zum Bezug des Mutterschaftsgeldes, Nachweise des bisherigen Einkommens der Mutter (letzte volle 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist, Steuerbescheid), Nachweise des aktuellen Einkommens der Mutter (Elterngeldbescheid, Verdienstbescheinigungen, etc.)

 

Gesetzliche Grundlagen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

Informationen

Information Neugeburt (PDF-Datei)

 

Informationen des BayernPortals

Vaterschaftsanerkennung und -feststellung (PDF-Datei)

Beurkundung

Die Urkundspersonen beim Jugendamt sind befugt, Urkunden aufzunehmen unter anderem über

  • die Vaterschaftsanerkennung
  • die jeweils erforderlichen Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eine Kindes (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)
  • die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt des Elternteils, der das Kind betreut (Betreuungsunterhalt)
  • die Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge (Sorgeerklärungen)

Eine vorherige Terminvereinbarung mit der gewünschten Urkundsperson ist erforderlich.

Falls Sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind, bitten wir einen Dolmetscher mitzubringen.

Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung kann auch von jedem Standesamt oder Amtsgericht vorgenommen werden. Die Beurkundung ist jeweils kostenlos.

 

Notwendige Unterlagen

Mitzubringen ist jeweils ein gültiger Lichtbildausweis und evtl. sonstige Unterlagen. Dies sind: Bei Anerkennung der Vaterschaft:  die Geburtsanzeige, evtl. die schon erstellte Geburtsurkunde des geborenen Kindes oder vor Geburt des Kindes der Mutterpass. Bei Sorgeerklärung: Vaterschaftsanerkennung (soweit schon anerkannt) mit Zustimmungserklärung der Mutter, Geburtsurkunde des Kindes (falls schon geboren). Die Sorgeerklärung kann im Anschluss an die Anerkennung der Vaterschaft im Jugendamt beurkundet werden. Bei Kindesunterhalt: Das Beurkundungsersuchen, ggf. der bisherige Unterhaltstitel. Das Beurkundungsersuchen sollte enthalten: Name und Vorname(n) des Kindes, Geburtsdatum des Kindes, Geburtsort des Kindes (ggf. Geburtsurkunde des Kindes mitbringen), Datum ab wann, welche Unterhaltsverpflichtung (Prozentsatz des Mindestunterhalts (empfehlenswert) oder Festbetrag in Euro), Adresse der unterhaltsberechtigten Person oder Anschrift des gegnerischen Rechtsanwalt, da die vollstreckbare Ausfertigung direkt dorthin versandt wird. Soweit eine Abänderung stattfindet: Daten des letzten Unterhaltstitels: Art des Titels (Urteil, Beschluss, Vergleich, Urkunde), Datum, erlassene Behörde, Aktenzeichen oder Urkundsregisternummer, Höhe der bisherigen Verpflichtung. Bei einer Unterhaltsverpflichtung nach § 1615l BGB: Das Beurkundungsersuchen (Schriftstück über die Höhe des festzusetzenden Unterhalts, ausgestellt durch den anderen Elternteil oder dessen Rechtsanwalt), ggf. der bisherige Unterhaltstitel. Es sind hierbei die Daten der Mutter erforderlich. Bei Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes: den Adoptionsvorschlag

 Für eine Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist das persönliche Erscheinen des Vaters erforderlich. Zur Wirksamkeit ist die Zustimmungserklärung der Mutter ebenfalls noch zu beurkunden. Die Beurkundungen können bei gemeinsamen Erscheinen in einer Urkunde, ansonsten getrennt nacheinander vorgenommen werden, auch bei verschiedenen Behörden. Bei minderjährigen Elternteilen ist auch die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall der Eltern, erforderlich. Ist die Mutter nicht mit dem Kindsvater verheiratet, die Geburt des Kindes aber nach dem Scheidungsantrag, so ist auch die Zustimmung des noch mit der Mutter verheirateten Mannes erforderlich. Die Vaterschaft wird in diesem Falle erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam. (Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist.)

 Für eine Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung ist das persönliche Erscheinen des Unterhaltspflichtigen erforderlich.

 Damit längere Wartezeiten vermieden werden können, vergeben wir Termine für die Beurkundungen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass sich Termine leicht verschieben können, falls eine vorher stattfindende Beratung oder Beurkundung unvorhergesehen mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Ist der Mann nicht zur freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft bereit, kann das Kind oder die Mutter die Feststellung der Vaterschaft beim Amtsgericht beantragen. Hierzu empfehlen wir eine Beistandschaft einzurichten. (Zulässig ist aber auch ein Antrag des Mannes auf Feststellung, etwa wenn nach seiner Ansicht die Mutter zu Unrecht die Zustimmung zu seiner Anerkennungserklärung verweigert). Neben dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft kann das Kind einen Antrag auf Zahlung von Unterhalt stellen. Das Amtsgericht-Familiengericht kann den Mann zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts rückwirkend ab Geburt verpflichten.

 

Entstehende Kosten

Die Beurkundungen sind gebührenfrei. (Hinweis: Bei Verweigerung einer Beurkundung kann vom Berechtigten ein gerichtliches Verfahren (z.B. Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsfestsetzung) eingeleitet werden, das mit Kosten für den Verpflichteten verbunden ist.)

 

Gesetzliche Grundlagen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Zivilprozessordnung (ZPO), Beurkundungsgesetz (BeurkG)

 

Informationen

Belehrung Sorgeerklärung (PDF-Datei)

Belehrung Vaterschaftsanerkennung 2023-2024 (PDF-Datei)

Information zur Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen für Kinder 03/2024 (PDF-Datei)

Informationen zum Datenschutz bei Beurkundungen (PDF-Datei)

Vollstreckbare Urkunden - Beurkundung

Aus Urkunden, die eine Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand haben, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Jugendamt erteilt. Auch bei regelmäßigen Unterhaltszahlungen hat das Kind ein Recht auf einen Unterhaltstitel. Im Rahmen der Beistandschaft wird Wert auf eine aktuelle Verpflichtungserklärung gelegt.

 

Notwendige Unterlagen

Gültiger Personalausweis oder Reisepass, letzter Schriftverkehr, ggf. letzter Unterhaltstitel. Das Beurkundungsersuchen sollte enthalten: Name und Vorname(n) des Kindes, Geburtsdatum des Kindes, Geburtsort des Kindes (ggf. Geburtsurkunde des Kindes mitbringen), Datum ab wann, welche Unterhaltsverpflichtung (Prozentsatz des Mindestunterhalts (empfehlenswert) oder Festbetrag in Euro), Adresse der unterhaltsberechtigten Person oder Anschrift des gegnerischen Rechtsanwalt, da die vollstreckbare Ausfertigung direkt dorthin versandt wird. Soweit eine Abänderung stattfindet: Daten des letzten Unterhaltstitels: Art des Titels (Urteil, Beschluss, Vergleich, Urkunde), Datum, erlassene Behörde, Aktenzeichen oder Urkundsregisternummer, Höhe der bisherigen Verpflichtung.

Hinweis: Es findet hierbei keine Beratung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung statt. Die Urkundperson beurkundet lediglich den erklärten Willen des Unterhaltsverpflichteten. Soweit dieser nicht mit der Gegenseite übereinstimmt kann trotz vorliegender Unterhaltsurkunde ein höherer Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Bei einer Titelumschreibung: Auszahlungsbestätigung in dreifacher Ausfertigung (wird beigeheftet!), Antrag mit Zeitraum und Summe des übergegangen Betrags (nicht der Restschuld), Vollstreckbare Ausfertigung, die umgeschrieben werden soll, im Original.

Bei Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung: schriftliche Versicherung, dass die vollstreckbaren Ausfertigung nicht mehr auffindbar ist mit Daten des letzten Unterhaltstitels: Datum der Urkunde des Amtes für Familie und Jugend Eichstätt, Urkundsregisternummer (kann von uns erfragt werden). Wir benötigen zur Ausstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung die Genehmigung des Familiengerichts.

 

Gesetzliche Grundlagen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO), Beurkundungsgesetz (BeurkG)

 

Informationen

Information zur Beurkundung (PDF-Datei)

Informationen zum Datenschutz bei Beurkundungen (PDF-Datei)

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/soziales-familie-und-jugend/beistandschaft-beurkundung-unterhalt