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Landkreis Eichstätt

Jugendhilfeplanung

Jugendhilfeplanung ist Pflichtaufgabe des Jugendamtes nach §80 SGB VIII im Rahmen seiner Gesamtverantwortung nach § 79 SGB VIII Abs. 1: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung, einschließlich der Planungsverantwortung.“

Die §§79 – 81 SGB VIII legen den Rahmen für die Grundlagen, Zielsetzungen, Konzepte, Prozesse, Schnittpunkte und Strukturen von Jugendhilfeplanung fest.

Jugendhilfeplanung im Landkreis ist in ihren Prozessen und einzelnen Planungsschritten darauf ausgerichtet, dass sowohl die fachlich-qualitativen, quantitativen, wie auch zeit­lichen Dimensionen berücksichtigt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass wie in §79 Absatz 2.1 SGB VIII gefordert „die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend recht­zeitig und ausreichend zur Verfügung stehen;“. 

Der Begriff Jugendhilfeplanung steht zudem für die gesamten planerischen und kommuni­kativen Prozesse, die dabei beteiligten Personen, sowie die Planungsergebnisse, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages nach §80 SGB VIII notwendig sind.

Jugendhilfeplanung ist ein Instrument zur systematischen, innovativen Entwicklung und Ge­stal­­­­tung von längerfristigen und weitreichenden Handlungsstrategien in der Jugendhilfe und stellt die inhaltliche und finanzielle Planungs- und Entscheidungsgrundlage zur Steuer­ung der Jugendhilfe dar.

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/soziales-familie-und-jugend/jugendhilfeplanung-1