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Landkreis Eichstätt

Kindertageseinrichtungen

Die Kindertagesstätten unterstehen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetz der staatlichen Aufsicht. Aufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Gemeinden). Die Träger der Kindertagesstätten und der Einrichtungen sind zur Einhaltung der Rechtsvorschriften verpflichtet, treffen aber alle für den Betrieb der Einrichtungen erforderlichen Entscheidungen selbständig. Insoweit ist die staatliche Aufsicht eine ausschließliche Rechtmäßigkeitskontrolle; der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt bei der Beratung der Träger und Einrichtungen.

Eine Liste der Kindertageseinrichtungen im Landkreis Eichstätt finden Sie untenstehend (Liste der Kindertageseinrichtungen).

Falls Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, können die dafür anfallenden Kosten, abhängig von Ihrem Einkommen, ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden. Gesetzesgrundlage dafür ist das Achte Sozialgesetzbuch (§ 90 SGB VIII). Nähere Auskünfte erhalten Sie auch bei Ihrer Tageseinrichtung.

Aufgaben und Dienstleistungen:

  • Aufsicht / Fachberatung
  • Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb einer Kindertagesstätte nach § 45 SGB VIII, Art. 9 BayKiBiG
  • Zustimmung nach § 16 Abs. 6 AVBayKiBiG (pädagogisches Personal)
  • Staatliche Kindertagesstättenförderung
  • Übernahme von Elternbeiträgen für die Kindertagesstättenbetreuung
http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/soziales-familie-und-jugend/kindertageseinrichtungen