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Landkreis Eichstätt

Vormundschaft, Pflegschaft

Durch Beschluss des Familiengerichts wird das Jugendamt Vormund eines minderjährigen Kindes (bestellte Vormundschaft), wenn

  • das Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder
  • die Eltern zur Vertretung des Kindes nicht berechtigt sind und eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist.

In diesem Bereich wird die Vormundschaft in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst geführt.

Kraft Gesetzes wird das Jugendamt Vormund mit Geburt eines Kindes einer minderjährigen Mutter (gesetzliche Vormundschaft).

Der Aufgabenbereich des Jugendamtes kann auch auf einzelne Aufgaben beschränkt sein (Pflegschaft).

Gesetzliche Grundlagen

Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Informationen des BayernPortals

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/soziales-familie-und-jugend/vormundschaft-pflegschaft