Staatsangehörigkeit / Einbürgerung
Einbürgerung
Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden. Er kann, auch wenn ein Anspruch auf Einbürgerung nicht besteht, unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung im Ermessenswege erwerben. In diesem Fall muss ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gegeben sein.
Bitte klären Sie telefonisch die Einbürgerungsvoraussetzungen mit uns ab. Ein Blick in die FAQs hilft ebenfalls weiter.
Den Einbürgerungsantrag Antrag auf Einbürgerung (PDF-Dokument, 576,50 KB) können Sie digital ausfüllen, anschließend ausdrucken und unterzeichnet mit den erforderlichen Unterlagen Liste erforderlicher Unterlagen (PDF-Dokument, 15,92 KB) bei persönlicher Vorsprache am Termin abgeben.
Die Terminbuchung kann unter nachfolgendem Link erfolgen: online-Terminreservierung
Beachten Sie, dass für jede Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine eigene Antragstellung mit eigener Terminbuchung notwendig ist!
Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,00 €. Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro.
Auch für die Ablehnung des Antrages auf Einbürgerung werden Gebühren fällig.
Wir bitten Sie in der Folge von Rückfragen zum Sachstand abzusehen. Nur so können wir die Arbeitszeit nutzen, um Ihr Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt derzeit bei ca. 8 Monaten, hängt allerdings vom Antragsaufkommen ab.
Als weitere Möglichkeit kann die Einbürgerung auch über das BayernPortal beantragt werden.
Negativbescheinigung
Bestätigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit zur Vorlage bei der Auslandsvertretung (Botschaft /Generalkonsulat)
Übersenden Sie uns das vollständig ausgefüllte Antragsformular unter Angabe Ihrer Telefonnummer zusammen mit einer Kopie des Reisepasses und Aufenthaltstitels per E-Mail.
Gebühren sind in Höhe von 51,00 € zu entrichten.
Staatsangehörigkeitsausweis
Ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse an der beantragten Amtshandlung glaubhaft gemacht werden kann. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird in der Regel nur dann benötigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft ist oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt wird. Oftmals ist die Vorlage eines deutschen Reisepasses oder Personalausweises als Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit ausreichend.
Der Antrag ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde des Landkreises zu stellen. Den Vordruck hierfür erhalten Sie nach telefonischer Beratung unter 08421/70-2012.
Gebühren sind in Höhe von 51,00 € zu entrichten.
Nähere Informationen, auch zu den erforderlichen Unterlagen, zur Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie unter nachfolgendem Link:
Staatsangehörigkeit; Beantragung der Feststellung der deutschen Staatsangehörikeit
Verzicht auf die Deutsche Staatsangehörigkeit
Nähere Informationen und den Online-Antrag zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit finden Sie auf der folgenden Website:
Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit
FAQ - Fakten und Kontext zu häufig gestellten Fragen
Was tun, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde telefonisch nicht erreichbar ist?
Sie können uns gerne eine E-Mail unter Angabe Ihres Anliegens, Ihrer Personalien und Ihrer Telefonnummer senden. Wir rufen zeitnah zurück.
Welche Unterlagen müssen im Einbürgerungsverfahren vorgelegt werden?
Die Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie unter folgendem Link
Liste erforderlicher Unterlagen (PDF-Dokument, 187,40 KB)
Im Einzelfall können noch weitere Dokumente notwendig sein.
Wann muss die Gebühr für die Einbürgerung bezahlt werden?
Der Zeitpunkt der Zahlung ist abhängig von der Art der Antragstellung.
Onlineantrag
Wenn Sie den Einbürgerungsantrag als Onlineantrag einreichen, erfolgt die Bezahlung noch vor dem Absenden des Antrags.
Papierantrag
Wenn Sie den Einbürgerungsantrag persönlich im Amt stellen, dann erhalten Sie am Ende des Einbürgerungsverfahrens eine Kostenrechnung.
Welche Aufenthaltszeiten zählen zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet?
Grundsätzlich muss ein rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt von fünf Jahren im Inland bestehen.
Als rechtmäßig gelten Zeiten in Deutschland, in denen Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU haben. Als Staatsangehöriger eines Staates der Europäischen Union oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz gilt der Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich als rechtmäßig.
Für anerkannte Flüchtlinge (§25 Abs. 2 AufenthG), subsidiäre Schutzberichte (§25 Abs. 2 AufenthG) & Asylberechtigte (§25 Abs. 1 AufenthG) sind Zeiten ab der erstmaligen Bescheinigung der Meldung als Asylsuchender bzw. Asylantragstellung anrechenbar. Bei Besitz von Aufenthaltserlaubsnis gemäß §25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebeverbot) und bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren sind Zeiten ab der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.
Sollten Sie sich unsicher sein, empfehlen wir Ihnen, zur Klärung Kontakt mit der Staatsangehörigkeitsbehörde aufzunehmen.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Miteinbürgerung des Ehe-/ Lebenspartners möglich?
Die Ehe muss seit mindestens 2 Jahren bestehen, rechtlich gültig geschlossen worden sein und die eheliche Lebensgemeinschaft muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag noch fortbestehen. In der Regel muss ein Ehepartner seit mindestens 5 Jahren und der andere Ehepartner seit mindestens 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.
Diese Einbürgerungsmöglichkeit gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, sofern diese nach deutschem Recht gültig geschlossen wurden und zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen.
Ist die Verkürzung der Aufenthaltszeit möglich bei deutschem Ehe-/Lebenspartner?
Sie sind seit mindestens zwei Jahren mit einer deutschen Staatsbürgerin oder einem deutschen Staatsbürger verheiratet. Ihr Ehepartner besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit seit mindestens zwei Jahren und hat diese auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
Sie verfügen über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ermöglicht, und leben seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland.
Diese Einbürgerungsmöglichkeit gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, sofern diese nach deutschem Recht gültig geschlossen wurden und zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen.
Welche Identitätsdokumente müssen vorgelegt werden?
- Nationalpass/Reisepass der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.
Welche Einkommensvoraussetzungen sind für die Einbürgerung zu erfüllen?
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem Zweiten (Bürgergeld) und/oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) beziehen.
Was sind ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache?
Sie können Ihre deutschen Sprachkenntnisse auf folgende Weise nachweisen:
- Sprachzertifikat: „Zertifikat Deutsch“ oder ein vergleichbares Sprachdiplom auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (telc, g.a.s.t., Goethe-Institut, TestDaF, DSH)
- Schulbesuch: erfolgreicher vierjähriger Besuch einer deutschsprachigen Schule (mit Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
- Schulabschluss: Erwerb eines inländischen Schulabschlusses (Haupt-/Mittel-/Real-/Hoch-/Fachhochschule)
- Weiterführende Schule: Versetzung in die zehnte Klasse einer deutschsprachigen weiterführenden Schule (Gymnasium)
- Studium: erfolgreicher Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule (Ausnahme: Studiengänge in nicht deutscher Sprache)
- Berufsausbildung: Abschluss einer deutschen Berufsausbildung als Lehrberuf
- Integrationskurs: erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs mit B1-Sprachzertifikat des BAMF
Außnahme von den ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache
Für einen Ausländer, der auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es ausreichend, wenn er sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.
Wann liegen Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland vor?
Sie können Ihre Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland durch einen erfolgreich bestandenen Einbürgerungstest nachweisen.
Erst der Test „Leben in Deutschland“ ab dem 01.04.2013 ist gleichbedeutend mit dem Einbürgerungstest (siehe Zusatz "gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StAG"). Die erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs ist nicht ausreichend.
Bei erfolgreichem Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule oder erfolgreich abgeschlossener Berufausbildung als Lehrberuf in Deutschland sind die Voraussetzungen ebenfalls erfüllt.
Für ehemalige Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR und deren Ehepartner, die im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind, ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
Ist eine doppelte Staatsangehörigkeit erlaubt?
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27.06.2024 kann die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen. Die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatangehörigkeit ist nicht erforderlich.
Ausschlussgründe für eine Einbürgerung
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie:
- wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurden oder gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wurde,
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Aktivität vorliegen,
- sich nicht zur historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen bekennen, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot eines Angriffskrieges,
- mit mehreren Partnern verheiratet sind.
Sie haben keinen Einbürgerungsanspruch, wenn Sie sich für folgende Zwecke im Inland aufhalten:
- Ausbildung und Studium (§§ 16a bis f, 17 AufenthG)
- mobile Forschung (§ 18f AufenthG)
- ICT-Karte (§§ 19, 19b, 19e AufenthG)
- Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG)
- Aufnahme aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5)
- Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104 AufenthG)


