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Landkreis Eichstätt

Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht

Sämtliche Maßnahmen zur Gewährleistung, dass nur gesundheitlich und qualitativ einwandfreies Fleisch zum Verbraucher gelangt. Im Rahmen dieser Tätigkeiten werden amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure eingesetzt, die der Fachaufsicht durch den Amtstierarzt unterliegen. Exemplarisch einige Tätigkeiten von amtlichen Tierärzten und Fleischkontrolleuren:

  • Amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung, einschließlich weiterer Untersuchungen (z. B. Trichinenuntersuchung, Rückstandsuntersuchung, bakteriologische Fleischuntersuchung, BSE-Test),
  • Hygieneüberwachung von fleischbearbeitenden und -verarbeitenden Betrieben, einschließlich der Überprüfung der betriebseigenen Kontrollen und Nachweise,
  • Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und des Verbringens von Fleisch und Fleischerzeugnissen,
  • Mitwirkung bei EG-Zulassungen von fleischbearbeitenden und -verarbeitenden Betrieben.

Aufgaben / Dienstleistungen

Betriebseigene Kontrollen und Nachweise

Einen Leitfaden zur Umsetzung betrieblicher Eigenkontrollsysteme finden sie auf den Internetseiten des "Institut für Hygiene und Technologie der Lebensmittel tierischen Ursprungs". Bitte unten angegebenen Link verwenden!

Links:
Institut für Hygiene und Technologie der Lebensmittel tierischen Ursprungs

BSE-Untersuchungspflicht

BSE (Bovine Spongiforme Enzephalopathie, zu deutsch: Schwammartige Hirnkrankheit des Rindes) ist eine Erkrankung bei Rindern mit Veränderungen des Gehirns. Hauptursache für die Übertragung der Krankheit ist nach derzeitigen Erkenntnisstand die Verfütterung von kontaminiertem Tiermehl. 

Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 999/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ergibt sich die BSE-Untersuchungspflicht unmittelbar aus dem EG-Recht.

In Deutschland werden momentan auf BSE untersucht: 

  • alle über 48 Monate alten notgeschlachteten und verendeten Rinder. 

Spezifiziertes Risikomaterial - SRM

Aufgrund der Ergebnisse von Infektionsversuchen können bestimmte Teile von Wiederkäuern als Risikomaterialien eingestuft werden. Hierzu zählen bei Rindern aller Altersklassen die Eingeweide von Duodenum bis Rectum mit Gekröse sowie die Mandeln, bei Rindern über 12 Monaten der Schädel ohne Unterkiefer aber einschließlich des Gehirns und der Augen sowie das Rückenmark, bei Rinder über 24 Monaten die Wirbelsäule einschließlich der Spinalganglien aber ohne die Schwanzwirbel sowie Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und ohne die Crista sacralis mediana und die Kreuzbeinflügel. Beim Schaf bzw. der Ziege zählen bei allen Alterstufen die Milz und das Ileum, bei Schafen und Ziegen über 12 Monaten der Schädel ausschließlich des Unterkiefers, aber einschließlich der Augen und des Gehirns sowie die Mandeln und das Rückenmark zum spezifizierten Risikomaterial.

Dieses spezifizierte Risikomaterial ist bei jeder Schlachtung umgehend zu entfernen, einzufärben und anschließend zu entsorgen.

Amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach dem Fleischhygienerecht

Amtliche Untersuchung vor und nach der Schlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, anderen Paarhufern, Pferden, anderen Einhufern und Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist.

Jeder Teil des Landkreisgebietes ist zur amtlichen Untersuchung einem amtlichen Tierarzt einem Fleischkontrolleur zugewiesen.

Entstehende Kosten
Die Kosten ergeben sich aus der jeweils gültigen Fleischhygiene-Gebührensatzung des Landkreises Eichstätt. Der zuständige Fleischkontrolleur oder der amtliche Tierarzt übergeben nach der Fleischuntersuchung einen Beleg.

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/veterinaer-und-verbraucherschutz/fleisch-und-gefluegelfleischhygienerecht