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Landkreis Eichstätt

Tierarzneimittel

Allgemeines

Tierarzneimittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie zugelassen sind. Vor ihrer Zulassung werden sie auf Wirksamkeit, Unbedenklichkeit (für Tier, Anwender und Umwelt) und pharmazeutische Qualität geprüft. Für Tierarzneimittel, die bei Tieren eingesetzt werden, die der Lebensmittelgewinnung dienen, werden Wartezeiten festgesetzt, die gewährleisten sollen, dass der Verbraucher nicht durch Arzneimittelrückstände in Lebensmitteln gefährdet wird.

Vertrieb von Arzneimitteln

Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Arzneimitteln werden im Arzneimittelgesetz und seinen Rechtsverordnungen geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Arzneimittel nur in Apotheken abgegeben werden dürfen. Das Dispensierrecht des Tierarztes stellt die Ausnahme vom Apothekenmonopol dar. Tierärzte dürfen aufgrund dessen Tierarzneimittel beziehen und herstellen und für die von ihnen behandelten Tiere im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung anwenden und abgeben. Durch die unmittelbare Verfügbarkeit der Tierarzneimittel für den Tierarzt kann er notwendige Behandlungen schnell durchführen. Um das Dispensierrecht ausüben zu können, müssen Tierärzte die Einrichtung und den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke beim Veterinäramt anzeigen.

Die Abgabe von Tierarzneimitteln an den Halter von sogenannten Lebensmitteltieren und deren Anwendung sind sowohl durch den Tierarzt (Anwendungs- und Abgabebeleg) als auch durch den Tierhalter (Bestandsbuch) zu dokumentieren.

Die Kontrolle der tierärztlichen Hausapotheke unterliegt dem Veterinäramt.

Für den gewerblichen Umgang mit bestimmten frei verkäuflichen Arzneimitteln ist ein Sachkundenachweis erforderlich, der z. B. bei den Industrie- und Handelskammern erworben werden kann.

Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs

Das Veterinäramt überwacht den Umgang mit Tierarzneimitteln bei Tierhaltern, Tierärzten, Tierheilkundigen und im Einzelhandel, um sicherzustellen, dass die Versorgung der Tiere (v.a. der landwirtschaftlichen Nutztiere) mit Tierarzneimitteln den strengen Vorschriften des Arzneimittelrechts entspricht.

Hierzu werden neben Art, Umfang und Lagerung der vorhandenen Tierarzneimittel auch deren Herkunft, Verbleib und Anwendung überprüft.

In landwirtschaftlichen Betrieben werden zusätzlich nach dem nationalen Rückstandskontrollplan unangemeldete Proben von lebensmittelliefernden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände von Tierarzneimitteln entnommen. Durch sie soll sichergestellt werden, dass keine Lebensmittel tierischer Herkunft mit bedenklichen Resten von Arzneimitteln, aber auch Futtermittelzusatzstoffen, Pflanzenschutzmitteln und Umweltkontaminanten wie zum Beispiel Blei, Cadmium oder Schwermetalle an den Verbraucher gelangen.

Wenn bedenkliche oder nicht erlaubte Rückstände festgestellt werden, ergreift das Veterinäramt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers: je nach Schwere des Falles wird beispielsweise der Herkunftsbetrieb intensiv überprüft oder die Schlachtung untersagt.

Formulare, Merkblätter und Links

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/veterinaer-und-verbraucherschutz/tierarzneimittel