Seite drucken
Landkreis Eichstätt

Tierschutz

Die Überprüfung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ist eine wichtige Aufgabe des Veterinäramtes, wobei als gesetzliche Grundlage das Tierschutzgesetz und die auf diesem Gesetz basierenden Verordnungen herangezogen werden. Bei Bedarf bietet das Veterinäramt gerne eine Beratung bezüglich der in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen an.

Aufgaben / Dienstleistungen

Erlaubnis zum Transportieren von Tieren

Nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport muss, wer gewerblich Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel über eine Strecke von mehr als 65 km transportiert, über einen sogenannten Befähigungsnachweis verfügen.

Vorraussetzung für die Erlangung eines solchen Befähigungsnachweises sind bestimmte Berufsabschlüsse gegebenenfalls in Zusammenhang mit einer Teilnahme an bestimmten Lehrgängen.

Eine Ausbildung als Landwirt mit Abschluss nach dem 5.1.2007 beispielsweise berechtigt ohne weitere Lehrgänge zum Erhalt eines solchen Befähigungsnachweises, da in diese Ausbildung die Inhalte der oben genannten EU-Verordnung bereits integriert worden sind.

Landwirte mit einem Ausbildungsabschluss vor dem 5.1.2007 sowie u.a. Tierwirte, Pferdewirte, Tierpfleger, Metzger mit Ausbildungsfach Schlachten, aber auch Transportunternehmer mit einer Sachkundebescheinigung, wie sie zuvor nach der deutschen Tierschutz-Transportverordnung Pflicht war, müssen für den Erhalt des Befähigungsnachweises an sogenannten Ergänzungslehrgängen teilnehmen, die von verschiedenen Stellen organisiert werden.

Auch für Landwirte ohne Berufsabschluss werden solche Lehrgänge angeboten.

Für Nicht-Landwirte ohne entsprechenden Berufsabschluss oder Sachkundenachweis ist ein dreitägiger Lehrgang, der eine praktische Ausbildung beinhaltet, notwendig. Diese Lehrgänge werden von den landwirtschaftlichen Lehranstalten in Triesdorf organisiert und durchgeführt.

Außer dem Befähigungsnachweis ist für eine gewerbsmäßige Beförderung von Tieren über 65 km eine Zulassung als Transportunternehmer erforderlich. Dafür genügt beispielsweise für einen landwirt­schaft­lichen Betrieb eine Zulassung als Transportunternehmer; den Befähigungsnachweis benötigt jede einzelne Person des Betriebs, die einen Tiertransport über 65 km durchführt.

Die genannten Vorschriften gelten ausdrücklich nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird (z.B. im Rahmen einer reinen Hobby-Haltung von Pferden) und nicht für Transporte von Tieren, die unter Anleitung eines Tierarztes in eine oder aus einer Tierklinik oder -praxis erfolgen.

Die Anträge für die Zulassung als Transportunternehmer bzw. für den Erhalt des Befähigungsnachweises werden an das Landratsamt, das für den Wohnort des Antragstellers zuständig ist, gestellt.

Erlaubniserteilung für besondere Formen der Tierhaltung

Nach dem Tierschutzgesetz ist für bestimmte Tierhaltungen eine Erlaubnis erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und an eine artgerechte Tierhaltung gebunden ist. Solche Einrichtungen sind Versuchstierhaltungen, Zirkusbetriebe, Zoos u.ä., Betriebe zur Ausbildung von Schutzhunden, Tierbörsen und Tierheime. Auch die gewerbsmäßige Zucht (z.B. Hunde- oder Katzenzucht) bzw. das gewerbsmäßige Halten von Tieren (z.B. Tierpension), der gewerbsmäßige Handel (Zoohandlung, Viehhändler, etc.), das Betreiben eines Reit- oder Fahrbetriebes und das Betreiben einer Schädlingsbekämpfungsfirma ist erlaubnispflichtig. Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass die Einrichtung überhaupt betrieben werden darf.

Das Veterinäramt überprüft im Rahmen der Erlaubniserteilung, ob die Voraussetzungen für eine artgerechte Tierhaltung gegeben sind und ob der Antragsteller die im Tierschutzgesetz geforderte Sachkunde nachweisen kann. Sofern die berufliche Ausbildung des Antragstellers eine ausreichende Sachkunde nicht gewährleisten kann, findet eine Sachkundeprüfung bei einem für den zu prüfenden Bereich spezialisierten Amtstierarzt statt.

Aufgaben / Dienstleistungen

  • Genehmigung z.gewerbsmäßigen Züchten oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftl.Nutztieren
    • Wer gewerbsmäßig Tiere (außer landwirtschaftliche Nutztiere) züchten will, braucht eine Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes. Diese wird durch das Landratsamt erteilt, sofern die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen erfüllt sind und die örtlichen und evtl. personellen Voraussetzungen vorhanden sind. Eine Gewerbsmäßigkeit liegt i.d.R. unter folgenden Voraussetzungen vor:

      • Hunde: 3 o. mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder drei o.mehr Würfe pro Jahr

      • Katzen: 5 o. mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder fünf oder mehr Würfe pro Jahr
      • Kaninchen, Chinchillas, Meerschweinchen: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr
      • Mäuse, Hamster, Ratten, Gerbils: mehr als 300 Jungtiere pro Jahr
      • Reptilien: mehr als 100 Jungtiere pro Jahr, bei Schildkröten mehr als 50
      • Vögel: mehr als 25 züchtende Paare, bei Arten, die größer als ein Nymphensittich sind mehr als 10 züchtende Paare und regelmäßiger Jungtierverkauf
      • sonstige Heimtiere: Verkaufserlös mehr als ca. 2000 € jährlich 
    • Gesetzliche Grundlagen:
      Tierschutzgesetz

  • Genehmigung zur Durchführung v.Tierbörsen z.Zwecke d.Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte

    • Das Abhalten von Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte ist nur mit einer Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes möglich. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die tierschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden (gilt ebenso für tierseuchenrechtliche Bestimmungen, s.dort).

      Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz (TVT) hat für Vogel-, Reptillien- und Fischbörsen Richtlinien erstellt, die ausführliche Informationen zu den Anforderungen bieten:
      Richtlinien für Reptilienbörsen (PDF-Datei)

    • Gesetzliche Grundlagen:
      Tierschutzgesetz

Überwachung von Tierhaltungen u.sonst.n. Tierschutzrecht überwachungspfl. Einrichtungen u.Betrieben

Bestimmte Betriebe unterliegen lt. Tierschutzgesetz der Aufsicht durch das Veterinäramt und werden regelmäßig kontrolliert, um die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Dies sind z.B. Nutztierhaltungen, Schlachthöfe, Transportunternehmen, Versuchstierhaltungen, Wildtierhaltungen und genehmigungspflichtige Formen der Tierhaltung.

Auch andere Tierhaltungen, z.B. Hunde- oder Katzenhaltungen, Heimtierhaltungen o.ä. werden überprüft, sofern der Verdacht besteht, dass tierschutzwidrige Zustände vorliegen. Gerade hier ist das Veterinäramt auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, wir bitten Sie deshalb, uns zu benachrichtigen, wenn Sie die Vermutung haben, dass ein Verstoß gegen den Tierschutz vorliegt. Selbstverständlich behandeln wir derartige Meldungen vertraulich, d.h. die Namen der Beschwerdeführer werden in keinem Fall an den Tierhalter weitergegeben. Wir bitten Sie deshalb, auf anonyme Anzeigen zu verzichten und weisen darauf hin, dass wir nicht verpflichtet sind, diese zu bearbeiten.

Zur Abstellung tierschutzwidriger Zustände sind die Behörden befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Palette reicht von der mündlichen Anordnung bis zur Wegnahme der Tiere.

http://www.landkreis-eichstaett.de//buergerservice/themen/veterinaer-und-verbraucherschutz/tierschutz