Fahrwegbestimmung nach GGVS
Sie oder Ihre Firma möchten ein Gefahrgut auf öffentlichen Straßen transportieren. Über die Grundvoraussetzungen hierfür können Sie sich bei der Industrie- und Handelskammer (IHK München) oder bei den Gefahrgutexperten des TÜV und der DEKRA informieren.
Sollte der "Gefahrgutbeauftragte" feststellen, dass Ihr Transport eine "Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 GGVS" benötigt, so müssen Sie diese für eine Fahrtstrecke im Landkreis Eichstätt beim Landratsamt Eichstätt (siehe Kontakt) einreichen.
Sie beantragen diese Erlaubnis per Post, per Fax oder persönlich mit dem Antragsformular. Dieses Formular erhalten Sie in größerer Stückzahl bei jedem Verkehrsverlag. Sollten Sie nur ein Exemplar benötigen, so wenden Sie sich an unseren Kontakt.
Bitte vergessen Sie nicht, den Antrag auf der Rückseite (Seite 2) mit Ihrem Firmenstempel und Ihrer Unterschrift zu versehen.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Claudia Heigl Sachbearbeiterin | 08421/70-305 | 08421/70-270 | 14 / Dst. Eichstätt | claudia.heigl@lra-ei.bayern.de |
Entstehende Kosten
Für die Ausnahmegenehmigung erhebt das Landratsamt Eichstätt eine Verwaltungsgebühr; diese beträgt 25,00 Euro bis 75,00 Euro. Sie richtet sich nach Geltungsdauer, Geltungsbereich und Verwaltungsaufwand. Hinzu kommen die Auslagen, die durch die Telekommunikation entstehen.
Informationen des BayernPortals
Anschrift
Landratsamt Eichstätt
Öffnungszeiten
Straßenverkehrsbehörde:
E-Mail: strassenverkehr@lra-ei.bayern.de
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Öffentliche Verkehrsmittel: DB und Busse - Bahnhof Eichstätt-Stadt; Stadtbuslinie - Haltestelle Residenzplatz