Erstattung von Schulwegkosten bis 31. Oktober 2023 beantragen
icon.crdate21.07.2023
Mit Blick auf das zu Ende gehende Schuljahr weist das Landratsamt Eichstätt darauf hin, dass Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab der Jahrgangsstufe 11, an Fach- und Berufsoberschulen, sowie Berufsschulen im Teilzeitunterricht die Erstattung der ihnen im Schuljahr 2022/2023 entstandenen Fahrtkosten beantragen können.
Mit Blick auf das zu Ende gehende Schuljahr weist das Landratsamt Eichstätt darauf hin, dass Schülerinnen und Schüler an Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab der Jahrgangsstufe 11, an Fach- und Berufsoberschulen, sowie Berufsschulen im Teilzeitunterricht die Erstattung der ihnen im Schuljahr 2022/2023 entstandenen Fahrtkosten beantragen können.
Erstattungsleistungen können vom Landratsamt grundsätzlich nur dann gewährt werden, wenn die Fahrtkosten eine Familienbelastungsgrenze von 490,00 € übersteigen. Bei Familien, die im Schuljahr 2022/2023 für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz haben, auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, oder bei Schülerinnen und Schülern, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, wird dieser Eigenanteil nicht angerechnet. Die anrechenbaren Fahrtkosten (kostengünstigste Fahrkartenkäufe) werden dann voll erstattet.
Die entsprechenden Erstattungsanträge für das Schuljahr 2022/2023 müssen spätestens bis zum 31. Oktober 2023 beim Landratsamt Eichstätt eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Erstattungsanspruch mehr. Der Antrag ist im Internet unter www.landkreis-eichstaett.de, Rubrik Bürgerservice, Formulare von A-Z, Buchst. F: „Fahrtkostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel auf dem Schulweg“ abrufbar.
Schülerinnen und Schüler, die im Landkreis Eichstätt ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und im kommenden Schuljahr 2023/2024 eine der vorgenannten Schulen besuchen, beachten bitte, dass sie beim Erwerb der Fahrscheine nach dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit vorgehen müssen. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Hierzu kann insbesondere auch der Erwerb und die Nutzung einer Bahncard oder der vorausschauende Kauf von Mehrfachkarten, Schülerwochen- und Monatsfahrkarten, des 365-Euro-Tickets oder des Deutschlandtickets (ggf. ermäßigt) zählen, sofern sich damit bezogen auf das gesamte Schuljahr ein preislich günstigeres Ergebnis erzielen lässt. Durch die Einführung des 365-Euro-Tickets im VGI-Verbundgebiet wird in vielen Fälle dieses Ticket das preisgünstigste sein.
Informationen über die Tarifgestaltung und mögliche Ermäßigungen erteilen die einzelnen Verkehrsunternehmen oder das VGI-Kundencenter. Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung für das Schuljahr 2023/2024 ist nach Beendigung des Schuljahres, spätestens jedoch bis 31.10.2024 beim Landratsamt Eichstätt einzureichen.
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Fahrt zur Schule vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen hat. Wenn der Schulweg mit einem privateigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden soll, empfiehlt das Landratsamt, die „Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeuges auf dem Schulweg“ am Schuljahresbeginn beim Landratsamt zu beantragen. Das Antragsformular ist im Internet unter www.landkreis-eichstaett.de, Rubrik Bürgerservice, Formulare von A-Z, Buchst. F: „Fahrkostenerstattung bei Einsatz eines privaten Kfz zum Schulbesuch“ abrufbar.
Wer sich persönlich über das Thema beraten lassen möchte, kann sich unter den Telefonnummern Telefonnummer: 08421/70-175 oder Telefonnummer: 08421/70-262 direkt im Landratsamt melden.
(lkr)