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Landkreis Eichstätt

Schutz der stillen Tage

Artikel vom 18.01.2024

Nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz) unterliegen bestimmte Sonn- und Feiertage einem besonderen Schutz. 

Das Landratsamt Eichstätt weist deshalb darauf hin, dass an den stillen Tagen

Aschermittwoch (14. Februar 2024) von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Gründonnerstag (28. März 2024) von 2.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Karfreitag (29. März 2024) von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

Karsamstag (30. März 2024) von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tage entsprechende ernste Charakter gewahrt ist, nicht erlaubt sind. Dies sind z.B. Tanzveranstaltungen, die Öffnung und der Betrieb von Spielhallen, Pop-Konzerte, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Theatervorführungen, Preis-Kartenturniere. Der Betrieb von Geldspielautomaten in Gaststätten ist ebenfalls nicht zulässig.

Zudem sind am Karfreitag Sportveranstaltungen nicht erlaubt. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

(lkr

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