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Landkreis Eichstätt

Schonzeit beachten: Kein Heckenschnitt im eigenen Garten bis Ende September

Artikel vom 08.03.2023

Mit dem Frühling beginnt die Zeit der Gartenarbeit und viele Hobbygärtnerinnen und Hobbygärtner freuen sich darauf, ihre Hecken und Sträucher wieder in Form zu bringen. Doch seit 1. März bis zum 30. September gilt die Schonzeit für Hecken, Sträucher und andere Gehölze. In dieser Zeit ist es gesetzlich verboten, sie radikal zu beschneiden oder gar zu roden. Die Regelung soll dazu beitragen, dass Vögel in Ruhe brüten und ihre Jungen großziehen können. Die Schonzeit betrifft alle Gehölze, die in Hecken, Gebüschen oder als Solitärpflanzen in Gärten und Parks wachsen. Dazu zählen beispielsweise Hainbuchen, Liguster, Thujen, Rosen und viele andere Arten. Wer gegen das Verbot verstößt, riskiert ein Bußgeld.

Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Eichstätt weist darauf hin, dass die Schonzeit für Hecken und Gehölze wichtig ist, um die Biodiversität in unserer Natur zu schützen. Viele Vögel, wie zum Beispiel Meisen oder Amseln, brüten in Hecken und Gebüschen und sind auf den Schutz durch diese Pflanzen angewiesen. Wer seine Hecke in diesem Zeitraum dennoch in Form bringen möchte, sollte auf eine schonende Pflege achten. Dabei können lediglich die Triebe, die über den gewünschten Wuchs hinausragen, entfernt werden. Eine radikale Abholzung oder das Abschneiden aller Zweige sollten vermieden werden. Zudem sollte vor jeder Pflegeaktion genau geprüft werden, ob sich bereits Vögel im Gehölz niedergelassen haben. In diesem Fall muss der Schnitt unbedingt verschoben werden, bis die Brutzeit vorbei ist. Die Einhaltung der Schonzeit für Hecken und Gehölze trägt dazu bei, die Artenvielfalt in unseren Gärten und Parks zu erhalten und zu fördern.

(lkr)

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