Rund um die Tonnen
Hier finden Sie relevante Informationen zu den unterschiedlichen Abfallarten und -behältern.
Was erledige ich wo?
Kommunale Abfallwirtschaft:
- Telefonnummer: 08421 70-1400
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Staatliches Abfallrecht:
- Telefonnummer: 08421 70-3550
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Abfallgebühren und Zuteilung der Tonnengrößen nach der Personenanzahl
Informationen zu den Gebühren und den Tonnengrößen finden Sie in unserem Abfallwegweiser.
Die Gebührensatzung finden Sie hier (PDF-Dokument, 125,41 KB).
Gewerbliche Mülltonne / Gewerblich genutzte Grundstücke
Für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen (z. B. gewerbliche Nutzung) bei der regelmäßig Abfall anfällt, ist die dafür erforderliche Behältniskapazität bereitzuhalten, mindestens jedoch eine 240-Liter Restmülltonne.
Gewerbliche Pflichttonne
Gemäß der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Eichstätt sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang, § 6 Abs. 1 Satz 1) und den gesamten auf Ihrem Grundstück anfallenden Abfall nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Eichstätt zu überlassen (Überlassungszwang, § 6 Abs. 2 Satz 1).
Nach § 7 der Gewerbeabfallverordnung sind auch gewerbliche Siedlungsabfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Dazu sind Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach den Festlegungen der Abfallwirtschaftssatzung zu nutzen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Eichstätt ist für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen (z. B. Gewerbe) bei der regelmäßig Abfall anfällt, die dafür erforderliche Behältniskapazität bereitzuhalten, mindestens jedoch eine 240-Liter-Restmülltonne. In Einzelfall kann der Landkreis auf Antrag eine Restmülltonne mit 120 bzw. 60-Liter Füllraum zulassen, soweit diese zur Beseitigung der regelmäßig bei dieser Nutzung anfallenden Abfälle ausreicht und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
Eine Erfassung nach § 14 Abs. 2 gilt u.a. als unzweckmäßig, wenn zur Aufnahme der Abfälle pro Woche mehr als 2 Müllgroßbehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 erforderlich wären (§ 17 Abs. 2 Satz 2).
Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn pro Woche mehr als 2200-l-Restmüll (Abfall zur Beseitigung) anfallen.
Zur Überprüfung der Abfallmenge sind mindestens die Mengen der letzten 3 Monate nachzuweisen (Belege, Rechnung, o.Ä.). Eine Befreiung erfolgt nur auf Antrag.
Grundstückszusammenschlüsse
Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen können für benachbarte Grundstücke gemeinsame Wertmüll- oder Restmüllbehältnisse zugelassen werden, wenn sich einer der Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der insoweit anfallenden Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet und das erforderliche Gesamtvolumen gegeben ist.
Formulare
Zugelassene Restmüll- und Wertmüllbehältnisse
Zugelassene Restmüllbehältnisse
- 60 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: grau
- 120 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: grau
- 240 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: grau
- 1.100 Liter Füllraum Müllgroßbehälter, Farbe: grau
- 60 Liter Restmüllsäcke, Farbe: blau
Weitere Informationen zur Restmülltonne
Zugelassene Biomüllbehältnisse
- 60 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: braun
- 120 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: braun
Weitere Informationen zur Biotonne
Zugelassene Papierbehältnisse
- 120 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: grün
- 240 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: grün
- 1.100 Liter Füllraum Müllgroßbehälter, Farbe: grün
- 60 Liter Papiersack
Weitere Informationen zur Papiertonne
An- und Abmeldung von Tonnen, Gebühreneinzug
Sie möchten Mülltonnen anmelden / abmelden / ummelden? Unsere Ansprechpartner in den Gemeinden helfen Ihnen gerne weiter.
Die An- und Abmeldungen bzw. Neuanmeldungen für Restmüll- und Wertstoffbehälter müssen bei der jeweils für Sie zuständigen Stadt/Markt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft durchgeführt werden.
Die Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Eichstätt werden von den Städten/Märkten/Gemeinden eingezogen. Diese Aufgabe ist vom Landkreis Eichstätt an die Städte/Märkte/Gemeinden übertragen worden. Die Abfallentsorgungsgebühren können Sie mit einem Abbuchungsauftrag von der zuständigen Stadt/Markt/Gemeinde abbuchen lassen. Benutzen Sie bitte dazu unten stehendes Formular für die Abbuchungsermächtigung und schicken diese an die zuständige Stadt/Markt/Gemeinde.
Formulare
Merkblätter
Anschluss- und Benutzungszwang
Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang).
Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück müssen mindestens je ein Restmüllbehältnis, eine Papiertonne mit doppeltem Fassungsvermögen und eine Biotonne vorhanden sein.