Rund um die Tonnen: Landkreis Eichstätt

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Wanderer auf Bank in Schernfeld
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Rund um die Tonnen

Hier finden Sie relevante Informationen zu den unterschiedlichen Abfallarten und -behältern.

Was erledige ich wo?

Kommunale Abfallwirtschaft:

Staatliches Abfallrecht:

  • Telefonnummer: 08421 70-3550

Abfallgebühren und Zuteilung der Tonnengrößen nach der Personenanzahl

Informationen zu den Gebühren und den Tonnengrößen finden Sie in unserem Abfallwegweiser.

Die Gebührensatzung finden Sie hier (PDF-Datei).

Gewerbliche Mülltonne / Gewerblich genutzte Grundstücke

Für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen (z. B. gewerbliche Nutzung) bei der regelmäßig Abfall anfällt, ist die dafür erfoderliche Behältniskapazität bereitzuhalten, mindestens jedoch eine 240-Liter Restmülltonne.

Gewerbliche Pflichttonne

Gemäß der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Eichstätt sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang, § 6 Abs. 1 Satz 1) und den gesamten auf Ihrem Grundstück anfallenden Abfall nach Maßgabe der Abfallwirtschaftssatzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises Eichstätt zu überlassen (Überlassungszwang, § 6 Abs. 2 Satz 1).

​Nach § 7 der Gewerbeabfallverordnung sind auch gewerbliche Siedlungsabfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Dazu sind Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach den Festlegungen der Abfallwirtschaftssatzung zu nutzen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Eichstätt ist für jede Einrichtung aus anderen Herkunftsbereichen (z. B. Gewerbe) bei der regelmäßig Abfall anfällt, die dafür erforderliche Behältniskapazität bereitzuhalten, mindestens jedoch eine 240-Liter-Restmülltonne. In Einzelfall kann der Landkreis auf Antrag eine Restmülltonne mit 120 bzw. 60-Liter Füllraum zulassen, soweit diese zur Beseitigung der regelmäßig bei dieser Nutzung anfallenden Abfälle ausreicht und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

​Eine Erfassung nach § 14 Abs. 2 gilt u.a. als unzweckmäßig, wenn zur Aufnahme der Abfälle pro Woche mehr als 2 Müllgroßbehälter nach § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 erforderlich wären (§ 17 Abs. 2 Satz 2).

Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn pro Woche mehr als 2200-l-Restmüll (Abfall zur Beseitigung) anfallen.

Zur Überprüfung der Abfallmenge sind mindestens die Mengen der letzten 3 Monate nachzuweisen (Belege, Rechnung, o.Ä.). Eine Befreiung erfolgt nur auf Antrag.

Grundstückszusammenschlüsse

Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen können für benachbarte Grundstücke gemeinsame Wertmüll- oder Restmüllbehältnisse zugelassen werden, wenn sich einer der Anschlusspflichtigen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landkreis zur Zahlung der insoweit anfallenden Abfallentsorgungsgebühren verpflichtet und das erforderliche Gesamtvolumen gegeben ist.

Formulare

Zugelassene Restmüll- und Wertmüllbehältnisse

Zugelassene Restmüllbehältnisse

  • 60 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: grau
  • 120 Liter Füllraum  Müllnormbehälter, Farbe: grau
  • 240 Liter FüllraumMüllnormbehälter, Farbe: grau
  • 1.100 Liter FüllraumMüllgroßbehälter, Farbe: grau
  • 60 Liter Restmüllsäcke, Farbe: blau

Weitere Informationen zur Restmülltonne

 Zugelassene Biomüllbehältnisse

  • 60 Liter Füllraum Müllnormbehälter, Farbe: braun
  • 120 Liter Füllraum  Müllnormbehälter, Farbe: braun

​Weitere Informationen zur Biotonne

Zugelassene Papierbehältnisse

  • 120 Liter FüllraumMüllnormbehälter, Farbe: grün
  • 240 Liter FüllraumMüllnormbehälter, Farbe: grün
  • 1.100 Liter FüllraumMüllgroßbehälter, Farbe: grün
  • 60 Liter Papiersack

Weitere Informationen zur Papiertonne

An- und Abmeldung von Tonnen, Gebühreneinzug

Sie möchten Mülltonnen anmelden / abmelden / ummelden? Unsere Ansprechpartner in den Gemeinden helfen Ihnen gerne weiter. 

Die An- und Abmeldungen bzw. Neuanmeldungen für Restmüll- und Wertstoffbehälter müssen bei der jeweils für Sie zuständigen Stadt/Markt/Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft durchgeführt werden.

Die Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Eichstätt werden von den Städten/Märkten/Gemeinden eingezogen. Diese Aufgabe ist vom Landkreis Eichstätt an die Städte/Märkte/Gemeinden übertragen worden. Die Abfallentsorgungsgebühren können Sie mit einem Abbuchungsauftrag von der zuständigen Stadt/Markt/Gemeinde abbuchen lassen. Benutzen Sie bitte dazu unten stehendes Formular für die Abbuchungsermächtigung und schicken diese an die zuständige Stadt/Markt/Gemeinde.

Formulare

Merkblätter

Anschluss- und Benutzungszwang

Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang).

Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück müssen mindestens je ein Restmüllbehältnis, eine Papiertonne mit doppeltem Fassungsvermögen und eine Biotonne vorhanden sein.