Betreuungsstelle
Herzlich willkommen bei der Betreuungsstelle.
Hier finden Sie Informationen zu folgenden Bereichen:
Aufgaben / Dienstleistungen
Allgemeines zum Betreuungsrecht
Im Jahre 1992 wurde die "Entmündigung" durch die "gesetzliche Betreuung" ersetzt. Sie ist eine neue Fürsorgeform, in deren Rahmen ein gerichtlich bestellter Betreuer die Angelegenheiten der zu Betreuenden erledigt. Betreuer wird in der Regel eine Person aus dem familiären oder sozialem Umfeld, in einigen Fällen auch ein neutraler Dritter (Berufsbetreuer). Die Betreuung wird im Gegensatz zur früheren Entmündigung nur für die Bereiche eingerichtet, für die sie erforderlich ist.
Personenkreis
§ 1896 BGB definiert den Personenkreis nach den Kriterien:
„auf Grund psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung“.
D. h. der Personenkreis setzt sich zusammen aus überwiegend älteren Personen die meist an einer Demenz erkrankt sind, aber auch aus psychisch Erkrankten, Suchterkrankten, geistig Behinderten und körperlich Behinderten auf Antrag.
Prinzip der Betreuung
Das Prinzip der Betreuung besteht darin, den Betroffenen zu helfen, dabei jedoch verbliebene Fähigkeiten zur Selbstbestimmung soweit als möglich zu achten und Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers und der Durchführung der Betreuung zu erfüllen. Dieses Selbstbestimmungsrecht findet seine Grenzen, wenn die Wünsche der Betroffenen ihrem Wohl entgegenstehen.
Voraussetzungen
Das Betreuungsverfahren wird auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht, Abteilung für Betreuungssachen, eingeleitet. Grundsätzlich kann jeder eine Betreuung anregen. Ein Antrag kann jedoch nicht vorsorglich für die Zukunft gestellt werden, sondern erst dann, wenn Betreuungsbedürftigkeit und Handlungsbedarf eingetreten sind.
Das Gericht bestellt einen Betreuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Der Betroffene kann aufgrund der Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen. Dies wird in der Regel durch ein fachärztliches Gutachten festgestellt.
(2) Die Betreuung ist erforderlich, d. h. es müssen Angelegenheiten vorliegen, die geregelt werden müssen, und es dürfen keinerlei Ersatzformen (z. B. Vorsorge-/Generalvollmacht) vorhanden sein. Werden Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten erledigt oder sind andere Hilfen für die Angelegenheiten vorhanden, die eine gesetzliche Vertretung nicht erfordern, ist eine Betreuerbestellung entbehrlich. Die Erforschung dieser Alternativen wird gerade im Hinblick darauf, dass häufig eine Heimaufnahme von z. B. Demenzkranken nach vorheriger stationärer Krankenbehandlung Auslöser für eine Betreuungseinrichtung ist, vernachlässigt. Im Rahmen des Betreuungsverfahrens verschafft sich der Richter und die Betreuungsbehörde einen persönlichen Eindruck von der Gesamtsituation und der Erforderlichkeit einer Betreuung. Dabei werden auch die entsprechenden Aufgabenkreise erläutert und bestimmt.
Als Aufgabenkreise kommen u. a. in Betracht:
- Aufenthaltsbestimmung (z. B. Aufnahme in Pflegeheimen oder auch stationäre Aufnahme in Krankenanstalten)
- Gesundheitsfürsorge (Veranlassung und Zustimmung zur ärztlichen Behandlung, z. B. operative Eingriffe)
- Vermögenssorge (alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Vermögen, z. B. Geldgeschäfte)
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten (Regelung von z. B. Mietangelegenheiten, Wohnungsauflösung bei Aufnahme in ein Pflegeheim)
- Postkontrolle
- Entscheidung über Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen. (Der Begriff Unterbringung hat im Betreuungsrecht eine besondere Bedeutung; hier ist die eventuell zwangsweise Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen gemeint und nicht der normale Aufenthalt in einer stationären Einrichtung.)
- In wenigen Fällen auch einmal alle Angelegenheiten
Hierbei ist zu beachten, dass die Aufgabenkreise des Betreuers auf die notwendigen Bereiche zu beschränken und so konkret wie möglich zu fassen sind. Völlig ausgeschlossen ist ein Aufgabenbereich, durch den ein Betreuer für den Betreuten ein Testament fertigen, einen Erbvertrag unterzeichnen oder ein bereits bestehendes Testament widerrufen oder ändern kann. Über die Betreuerbestellung ergeht eine gerichtliche Entscheidung. Durch die Betreuerbestellung verliert der Betreute grundsätzlich seine Geschäftsfähigkeit nicht und kann weiterhin Verträge abschließen, durch die er sich zu Leistungen verpflichtet oder die ihm Rechte zusichern.
Auf Antrag oder Anforderung kann durch ein fachärztliches Gutachten Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden.
An Wünsche Betreuter gebunden
Der Betreuer hat als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in dem Aufgabenkreis, den das Gericht ihm zugewiesen hat, die Entscheidungen zu treffen, die für das Wohl des Betreuten entscheidend sind. Dies beinhaltet für den Betreuer gleichzeitig das Recht, innerhalb seines Aufgabenkreises über alle relevanten Ereignisse und anstehenden Behandlungen, Eingriffe bei dem Betreuten etc. informiert zu werden, damit er sachgerecht eine erforderliche Erlaubnis erteilen kann. Hierzu gehört ebenfalls das Recht auf Einsicht in Behandlungs- und Pflegedokumentationen. Der Betreuer ist allerdings dann nicht an die Wünsche des z. B. Demenzkranken gebunden, wenn diese dem Wohl des Betreuten widersprechen.
Am Wohl des Betreuten orientieren
Solange es sich bei den Wünschen der Betreuten um solche handelt, die den grundsätzlichen Tagesablauf betreffen, beispielsweise etwa der Wunsch nach bestimmten Speisen etc., können diese unproblematisch erfüllt werden. Anders ist dies, wenn Wünsche geäußert werden, die dem ersten Anschein nach dem Wohl des Betreuten entgegenstehen könnten, z. B. der Wunsch, in der langjährig bewohnten eigenen Wohnung verbleiben zu dürfen. Dies kann einerseits zu einer schweren Selbstgefährdung des Betroffenen oder zur Gefährdung anderer führen. Die Unterbringung in einem Pflegeheim kann andererseits zum gänzlichen Verlust der noch verbliebenen Fähigkeiten führen, da der bisher noch verbliebene gewohnte Tagesablauf nunmehr fremdbestimmt wird und die fremden Räumlichkeiten eine etwa vorhandene Orientierungslosigkeit erhöhen. Der Betreuer hat hier nach Möglichkeiten zu suchen, den Wünschen des Betreuten zu entsprechen. Erst wenn die Möglichkeiten der häuslichen Pflege nicht mehr ausreichen, kann der Betreuer sich für eine Heimaufnahme auch gegen den Wunsch des Betreuten entscheiden.
Können z. B. Demenzkranke ihre Wünsche nicht mehr äußern (z. B. hinsichtlich der Frage, ob eine PEG gelegt werden soll), ist der Betreuer hinsichtlich der Wünsche der Betreuten auf Vermutungen angewiesen, welche sich am Wohl der Demenzkranken zu orientieren haben. Hierbei muss er sich um eine Beurteilung aus der Sicht der Demenzkranken bemühen. Hilfreich kann eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung sein. Die Lebensplanung der Betroffenen muss respektiert und gefördert werden, auch wenn sie für einen "Nicht-Dementen" unverständlich ist. Dies bedeutet, dass der Betreuer sich intensiv auch mit der medizinischen Notwendigkeit und den Konsequenzen einer solchen Maßnahme auseinandersetzen muss.
Genehmigung des Gerichts einholen
Der Betreuer selbst muss die Genehmigung des Gerichts einholen für Einwilligungen in gefährliche Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Unterbringung des Betreuten oder freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Verwendung eines Bettgitters oder eines Bauchgurtes, soweit dies aufgrund der Erkrankung notwendig ist). Hinsichtlich der ärztlichen Eingriffe und Untersuchungen ist der Grad der Gefährlichkeit entscheidend, z. B. Lebensgefahr, bleibende schwere gesundheitliche Schäden.
Rechenschaftspflicht/Haftung
Darüber hinaus hat der Betreuer über seine Tätigkeit dem Vormundschaftsgericht Rechenschaft abzulegen und haftet für die Verletzung seiner Pflichten.
Informationen des BayernPortals
Allgemeines zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patiententestament
In das grundgesetzlich festgeschriebene Selbstbestimmungsrecht, welches das Recht, das Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, beinhaltet, darf nur in engen, gesetzlich geregelten Grenzen eingegriffen werden. Ausprägung dieses Selbstbestimmungsrechtes ist das Verbot aktiver Sterbehilfe und medizinischer Eingriffe oder Behandlungen ohne Zustimmung des Patienten. Dabei hat der Patient das Recht, die Zustimmung zu notwendigen medizinischen Eingriffen bewusst zu verweigern. Die z. B. fortschreitende Demenz führt zu einer Beeinträchtigung des freien Willens des Betroffenen. Der Kranke ist nicht mehr in der Lage, willensgesteuerte Entscheidungen zu treffen oder seinen Willen deutlich zu machen. Hier kann die Lebensführung des Kranken ganz erheblich beeinflusst werden, wenn andere für ihn Entscheidungen treffen, die nicht seinem Willen entsprechen. Um dieser Fremdbestimmung vorzubeugen, bestehen drei Vorsorgemöglichkeiten: die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.
I. Vorsorgevollmacht
Eine vertraute Person wird zum Vertreter des Betroffenen eingesetzt mit der Aufgabe, dessen Interessen wahrzunehmen. Dies gilt, falls der Betroffene krankheitsbedingt eigene Entscheidungen nicht mehr treffen kann. Diese Vollmacht wird also in "gesunden Tagen" für den Krankheitsfall errichtet. Sie kann sich auf alle im Krankheitsfall regelungsbedürftigen Angelegenheiten erstrecken.
Betreuungsverfahren entbehrlich
Durch eine Vorsorgevollmacht ist ein gerichtliches Betreuungsverfahren entbehrlich, jedoch nur für die Bereiche, die ausdrücklich durch die Vollmacht abgedeckt sind. Sollten sich später weitere regelungsbedürftige Bereiche ergeben, welche in der Vollmacht nicht genannt sind, so ist zumindest dafür ergänzend ein Betreuer zu bestellen. Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich erteilt werden und den Vermerk beinhalten, dass der Bevollmächtigte nur unter Vorlage des Originals handlungsbefugt ist. Banken erkennen bisher nur ihre bankeigenen Vollmachtenformulare an.
Geschäftsfähigkeit erforderlich
Die Vollmacht kann wirksam nur bei Geschäftsfähigkeit des Betroffenen erteilt werden. Geschäftsunfähige können eine Vorsorgevollmacht nicht wirksam errichten. Geschäftsunfähig ist, wer unter einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet und dadurch dauerhaft in seiner freien Willensbestimmung eingeschränkt, also nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Einschränkungen durch Gesetzgeber
Der Gesetzgeber hat auch bei wirksamer Vollmachtserrichtung Einschränkungen in der Entscheidungsbefugnis vorgesehen. Bei schwerwiegenden medizinischen Eingriffen und bei Maßnahmen zur Freiheitsentziehung hat auch der Bevollmächtigte die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Insofern ist gerade bei diesen höchstpersönlichen Entscheidungen eine Selbstbestimmung durch eine Vorsorgevollmacht eingeschränkt. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beinhaltet zudem die Gefahr, dass der Bevollmächtigte nicht entsprechend den Wünschen des Betroffenen handelt, da er - im Gegensatz zum vormundschaftsgerichtlich bestellten Betreuer - keiner staatlichen Kontrolle unterliegt. Eine erteilte Vollmacht kann grundsätzlich, so lange der Betroffene geschäftsfähig ist, von diesem widerrufen werden, später nicht mehr.
Vollmachten sind gültig ab dem Tag der Ausstellung. D. h., dass von dieser auch Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Vollmachtgeber noch nicht erkrankt ist. Daher sollten Vollmachten prinzipiell nur Personen erteilt werden, die das Vertrauen des Vollmachtgebers haben und u. U. solange aufbewahren werden, bis diese durch das Vorliegen einer Erkrankung notwendig werden.
II. Betreuungsverfügung
Inhalt
In der Betreuungsverfügung kann der Betroffene Wünsche für seine spätere Lebensgestaltung niederlegen und bestimmen, wer die Betreuung übernehmen soll oder wer ausgeschlossen werden soll, weiterhin den Aufenthalt in der Wohnung oder in einem Pflegeheim, die Auswahl des Pflegeheims, die Vermögensverwaltung, welche Wünsche der Betreuer bei ärztlichen Heileingriffen etc. zu beachten hat. Tritt Betreuungsbedürftigkeit ein, ist die Verfügung bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht abzuliefern.
Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich
Für die wirksame Errichtung der Betreuungsverfügung ist Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht erforderlich, weil im Betreuungsverfahren grundsätzlich der natürliche, nicht unbedingt vernünftige Wille des Betroffenen ausschlaggebend und während der gesamten Betreuungszeit beachtlich ist, also auch bei Geschäftsunfähigkeit. Eine Betreuungsverfügung beinhaltet nichts anderes, als den Willen des Betroffenen. Allerdings muss der Betroffene zum Zeitpunkt der Erstellung einer solchen Betreuungsverfügung noch in der Lage sein, seinen Willen in irgendeiner Weise deutlich zu machen. Bei z. B. weit fortgeschrittener Demenz ist dies nicht mehr möglich.
III. Patientenverfügung
Für medizinische Maßnahmen und Eingriffe existiert neben Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung mit der Patientenverfügung eine weitere Möglichkeit für den Betroffenen, sein Selbstbestimmungsrecht durchzusetzen.
Jede ärztliche Versorgung bedarf der rechtswirksamen Einwilligung des Patienten, sonst würde sich der Arzt der Körperverletzung strafbar machen. Dies setzt voraus, dass der Betroffene in für ihn verständlicher Form hinreichend aufgeklärt wurde und in der Lage war, entsprechend zu entscheiden.
Das Erfordernis der Einwilligung entfällt nur, wenn der Patient bewusstlos oder aus einem anderem Grunde nicht einwilligungsfähig ist. Dann darf der Arzt in Notfällen Maßnahmen nach eigenem Ermessen unter Beachtung der "Regeln ärztlicher Kunst" durchführen. Unterlässt der Arzt bei Einwilligungsunfähigkeit eine gebotene Maßnahme, kann er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen. Der Arzt befindet sich daher bei z. B. dementen Patienten häufig in einer Konfliktsituation. Eine Entscheidungshilfe gibt die Patientenverfügung.
Inhalt der Patientenverfügung
In diesem Dokument gibt der Patient Anweisungen, welche Maßnahmen der Arzt bei Eintritt eines lebensbedrohlichen Zustandes zu ergreifen oder zu unterlassen hat, z. B. die Erlaubnis zur Flüssigkeitszufuhr, aber die Unterlassung der künstlichen Ernährung. Hierbei sollten die entsprechenden Maßnahmen sehr konkret beschrieben werden, damit der Arzt genaue Handlungsanweisungen erhält. Ein wirksames Patiententestament kann nur im Zustande der Einwilligungsfähigkeit errichtet werden.
Einwilligungsfähigkeit erforderlich
Dies bedeutet, dass z.B. Demenzkranke ihren Willen noch äußern und den Verlauf der Demenz mit den dadurch verbundenen Auswirkungen noch übersehen können müssen, was oftmals zu einer sehr belastenden Situation führt. Grundsätzlich hat der behandelnde Arzt eine Patientenverfügung zu beachten, wobei diese Verpflichtung bei länger zurückliegenden Verfügungen umstritten ist, da zwischenzeitlich ein Sinneswandel bei dem Patienten eingetreten oder bei aktueller Verfügung eben die erforderliche Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen zweifelhaft sein könnte.
Insofern besteht bei der Patientenverfügung - ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung - für Betroffene die Ausnahmesituation, dass alle grundsätzlich möglichen Vorsorgemaßnahmen für sie nur eingeschränkt gelten.
Überblick über das Angebot und die Aufgaben der Betreuungsstelle
- Allgemeine Beratung und Information interessierter Bürger oder Angehöriger über Betreuung und deren Vermeidung (Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen)
- Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Betreuern und deren planmäßige Gewinnung
- Beratung und Unterstützung von Betreuern
- Beteiligung an Verfahren durch Vormundschaftsgerichtshilfe
- bei der Sachverhaltsfeststellung und mit anschließender Stellungnahme
- durch konkrete Betreuervorschläge
- durch Stellungnahmen zur Betreuereignung
- Führung von Betreuungen und Verfahrenspflegschaften
- Vollzug gerichtlicher Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen
- bei Vorführung des Betroffenen zur persönlichen Anhörung bei Gericht
- bei Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung zwecks Begutachtung
- bei Vollzug der bürgerlichen Unterbringung
- durch Stellungnahme zu Eignung neuer Berufsbetreuer, deren Anerkennung und Bedarfsplanung
- Initiierung, Förderung und Kooperation von Betreuungsvereinen
- Vollzug gerichtlicher Entscheidungen in Betreuungs- und Unterbringungssachen