Unterhaltsvorschuss: Landkreis Eichstätt

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Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil. Ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil ist nicht erforderlich.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Ab dem 1. Juli 2017 gilt:

  • Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Die bisher gültige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt.
  • Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist,
    dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230,00 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro.

Ob im Einzelnen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, kann bei der Unterhaltsvorschusskasse erfragt werden.


Da zusätzlich noch zivilrechtliche Ansprüche bestehen bzw. geltend gemacht werden können, sollten Sie ggf. eine Beratung der Beistandschafts-Mitarbeiter in Anspruch nehmen: Zur Beistandschaft

Notwendige Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers, ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültige Aufenthaltsgenehmigung des Antragstellers und des Kindes
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Aktueller Kindergeldnachweis (z. B. Kindergeldbescheid, Kontoauszug)
  • Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung der Wohnortgemeinde

    Gegebenfalls:

  • Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil)
  • Sorgerechtsentscheidung /-erklärung oder Negativattest, Freistellungsvereinbarung
  • Eheurkunde
  • Scheidungsurteil oder Scheidungsantrag bzw. Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z. B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts)
  • Lohnsteuernachweis
  • Unterhaltstitel (z. B. Gerichtsbeschluss, Unterhaltsurkunde) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung
  • Aufforderung zu Unterhaltsleistungen ( z.B. Anwaltsschreiben, Mahnung mit Zustellungsnachweis)
  • sonstige Unterlagen, die sich auf den Kindesunterhalt beziehen
  • Belege über geleistete Unterhaltszahlungen
  • zuletzt bekanntgegebenen, vollständigen Bescheid des Jobcenters des Antragstellers (wenn das Kind zwischen 12 und 17 Jahren alt ist)
  • Schulbescheinigung des Kindes (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr)
  • Lohn-und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers, vollständigen Ausbildungs-/Arbeitsvertrag bzw. Einkunftsnachweise für sonstiges Einkommen des Kindes, wenn keine allgemeinbildende Schule besucht wird
  • Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschusskassen
  • Nachweise für die Unterbringung des anderen Elternteils für längere Zeit in einer Anstalt
  • Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge für das Kind

Hinweis:
Bei der Vorlage von Nachweisen ist insbesondere die Schwärzung von besonderen Arten personenbezogener Daten zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Prüfung des Anspruches auf Unterhaltsvorschuss nicht erforderlich ist.
Besondere Arten personenbezogener Daten sind im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Ansprechpersonen für die Gemeinden

Ihre jeweilige Ansprechperson finden Sie unter folgender Anlage.

Gemeindeaufteilung (PDF-Datei)