Wasserrecht - SG 46
- Wasserrechtliche Genehmigungen Oberflächengewässer oder Grundwasser betreffend
-> Ansprechpersonen: Hannah Böhm, Helga Geisenfelder, Daniela Mühlbacher, Thomas Uhle - Technischer Gewässerschutz- Fachkundige Stelle der Wasserwirtschaft FSW
-> Ansprechpersonen: Heike Gromoll, Michael Schmid - Wasserschutzgebiete – Festsetzung und Ausnahmegenehmigungen
-> Ansprechperson: Daniela Mühlbacher - Überschwemmungsgebiete – Festsetzung und Ausnahmegenehmigungen
-> Ansprechperson: Daniela Mühlbacher - Genehmigung Gewässerausbau und Anlagengenehmigungen am Gewässer
-> Ansprechperson: Daniela Mühlbacher - Genehmigungen von Gewässerbenutzungen Oberflächengewässer betreffend, z.B.
- Fischteiche
-> Ansprechperson: Daniela Mühlbacher - Wasserkraftanlagen
-> Ansprechperson: Daniela Mühlbacher - Schifffahrt (Zulassung von Mietbooten, Befahren von Gewässern)
-> Ansprechperson: Hannah Böhm
- Fischteiche
- Genehmigungen von Grundwasserbenutzungen und –entnahmen, z.B.
- Bohranzeigen
-> Ansprechperson: Hannah Böhm - Bewässerung von Feldfrüchten, Sportplätzen
-> Ansprechperson: Hannah Böhm - Grundwassernutzung zu Heiz- oder Kühlzwecken
-> Ansprechperson: Hannah Böhm - Erdwärmenutzung (Erdwärmesonden, -kollektoren, -körbe)
-> Ansprechperson: Hannah Böhm - Bauwasserhaltungen
Formular Bauwasserhaltung (PDF-Datei)
-> Ansprechpersonen: Heike Gromoll,Hannah Böhm - Einbau von Recyclingmaterial
-> Ansprechperson: Thomas Uhle
- Bohranzeigen
- Genehmigung von Niederschlagswasserversickerung und -ableitung
- Für öffentliche Vorhaben (z.B. Baugebietserschließung)
-> Ansprechperson: Helga Geisenfelder - Für private Vorhaben (z.B. Straßenentwässerung, Park- und Hofflächen, Dachflächen)
-> Ansprechperson: Thomas Uhle - Erlaubnisfreie Niederschlagswasserbeseitigung
weiterführende Informationen siehe BayernPortal "Niederschlagswasser; Informationen zur erlaubnisfreien Versickerung"
- Für öffentliche Vorhaben (z.B. Baugebietserschließung)
- Genehmigungen von Abwassereinleitungen
- Abwasser aus kommunalen Kläranlagen
-> Ansprechperson: Thomas Uhle - Häusliches Abwasser von Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen)
-> Ansprechperson: Helga Geisenfelder - Gewerbliches Abwasser wie z.B. Kühlwasser
-> Ansprechperson: Thomas Uhle
- Abwasser aus kommunalen Kläranlagen
- Festsetzung der Abwasserabgabe
-> Ansprechperson: Thomas Uhle - Indirekteinleitergenehmigungen, d.h. Einleitungen bestimmter gewerblicher Abwässer in die Sammelkanalisation (z.B. Autowaschanlagen, Amalgamabscheider bei Zahnärzten)
-> Ansprechperson: Helga Geisenfelder - Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Wassergesetze
- Gewässerschutztechnische Beurteilung und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, z.B. Heizölverbraucheranlagen, Güllebehälter, Gebindelager in Gewerbebetrieben, Imprägnieranlagen, Tankläger, Tankstellen.
-> Ansprechpersonen: Heike Gromoll, Michael Schmid - Mitwirkung bei Verfahren anderer Sachgebiete und Behörden, wie Planfeststellungverfahren, Raumordnungsverfahren, Baugenehmigungsverfahren, BImSchG-Verfahren usw.
Detaillierte Informationen zu einzelnen Themen
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers von bis zu 50 Einwohnern. Häusliches Schmutzwasser ist Schmutzwasser aus Küchen, Waschräumen, Waschbecken, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Einrichtungen.
Das Einleiten von in einer Kleinkläranlage behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn ein Kanalanschluss nicht möglich ist und eine Gewässergefährdung ausgeschlossen werden kann.
Für den Antrag der wasserrechtlichen Erlaubnis sind folgende Unterlagen (3-fach) beim Landratsamt Eichstätt einzureichen:
- Antragsschreiben (siehe Formular)
- Lageplan/Lageplanskizze (M 1:100, M 1:1.000)
- Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft. Darin ist zu bescheinigen, dass die Planung der Kleinkläranlage den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
- Nachweis über Sickertest (bei Einleitung in das Grundwasser)
Auskunft über die erforderliche Reinigungsklasse der Anlage erteilt das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt.
Die Kleinkläranlagen sind entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung bzw. den Arbeitsblättern und der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zu Warten und zu Betreiben. Die Wartung hat von einem Fachbetrieb zu erfolgen. Der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage ist alle 2 Jahre bzw. bei Mängelfreiheit alle 4 Jahre durch einen PSW zu bescheinigen.
Antragsformular zum Herunterladen
Zugelassene private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW): https://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/index.htm
Heizölverbraucheranlagen
Heizölverbraucheranlagen (Anzeige- , Prüf- und Fachbetriebspflicht)
Wer eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage betreiben oder umbauen lassen möchte, muss dies mindestens 6 Wochen vorher beim Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet Wasserrecht, anzeigen. Das Anzeigeformular dazu finden Sie unten.
Einige Heizölverbraucheranlagen sind bedingt durch ihre Größe, Aufstellungsart oder ihren Standort prüfpflichtig (z.B. Erdtanks oder Tanks in einem Auffangraum mit einem Gesamtvolumen über 1.000 Liter).
Diese Heizölverbraucheranlagen sind vor Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen.
Zusätzlich sind Anlagen in Wasserschutzgebieten (außer Zone IIIB) und Überschwemmungsgebieten, oberirdische Anlagen über 10.000 Liter und unterirdische Anlagen alle 5 Jahre wiederkehrend und bei Stilllegung prüfen zu lassen. Unterirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten (außer Zone IIIB) und Überschwemmungsgebieten müssen sogar alle 30 Monate wiederkehrend geprüft werden.
Der Betreiber der Heizölverbraucheranlage muss den Sachverständigen nach AwSV selbst und rechtzeitig beauftragen, um den jeweils vorgeschriebenen Prüfturnus einhalten zu können. Einen Link zu Sachverständigenorganisationen finden Sie unten.
Außerdem dürfen nur Fachbetriebe nach § 62 AwSV prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage errichten, von innen reinigen, instand setzen oder stilllegen. Viele Heizungsbauer sind mittlerweile solch ein Fachbetrieb und können dem Betreiber einen entsprechend Nachweis vorlegen.
Ein Informationsblatt zum Ausdrucken mit detaillierten Informationen und einen Link zu weiteren Informationen des Landesamtes für Umwelt finden Sie unten.
Anmerkung: AwSV ist die Abkürzung der maßgebenden Vorschrift „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“. Heizöl ist ein deutlich wassergefährdender Stoff der Wassergefährdungsklasse 2.
Downloads und Links:
- Formular Anzeige einer prüfpflichtigen Heizölverbraucheranlage nach § 40 AwSV Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung (PDF-Datei)
- Merkblatt Hinweise für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen (PDF-Datei)
- Zu Sachverständigen-Organisationen:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/awsv/index.htm - Zu weiteren Infos des LfU zu HVA:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/heizoelverbraucheranlagen/index.htm