Wasserrecht - SG 46
- Wasserrechtliche Genehmigungen Oberflächengewässer oder Grundwasser betreffend
-> Ansprechpersonen: Böhm, Brandl, Geisenfelder, Nothaft, Uhle, Weigl, Wittmann - Technischer Gewässerschutz- Fachkundige Stelle der Wasserwirtschaft FSW
-> Ansprechpersonen: Gromoll, Schmid - Wasserschutzgebiete – Festsetzung und Ausnahmegenehmigungen
-> Ansprechperson: Brandl, Wittmann - Überschwemmungsgebiete – Festsetzung und Ausnahmegenehmigungen
-> Ansprechperson: Brandl, Wittmann - Genehmigung Gewässerausbau und Anlagengenehmigungen am Gewässer
-> Ansprechperson: Nothaft, Wittmann - Genehmigungen von Gewässerbenutzungen Oberflächengewässer betreffend, z.B.
- Fischteiche
-> Ansprechperson: Brandl - Wasserkraftanlagen
-> Ansprechperson: Nothaft - Schifffahrt (Zulassung von Mietbooten, Befahren von Gewässern)
-> Ansprechperson: Böhm
- Fischteiche
- Genehmigungen von Grundwasserbenutzungen und –entnahmen, z.B.
- Bohranzeige
Formular Bohranzeige (PDF-Dokument, 175,13 KB)
-> Ansprechperson: Böhm - Bewässerung von Feldfrüchten, Sportplätzen
-> Ansprechperson: Böhm - Grundwassernutzung zu Heiz- oder Kühlzwecken
-> Ansprechperson: Böhm, Uhle - Erdwärmenutzung (Erdwärmesonden, -kollektoren, -körbe)
-> Ansprechperson: Böhm - Bauwasserhaltungen
Formular Bauwasserhaltung (PDF-Dokument, 93,04 KB)
-> Ansprechpersonen: Böhm, Gromoll
- Bohranzeige
- Genehmigung von Niederschlagswasserversickerung und -ableitung
- Für öffentliche Vorhaben (z.B. Baugebietserschließung)
-> Ansprechperson: Geisenfelder - Für private Vorhaben (z.B. Straßenentwässerung, Park- und Hofflächen, Dachflächen)
-> Ansprechperson: Uhle - Erlaubnisfreie Niederschlagswasserbeseitigung
weiterführende Informationen siehe BayernPortal "Niederschlagswasser; Informationen zur erlaubnisfreien Versickerung"
- Für öffentliche Vorhaben (z.B. Baugebietserschließung)
- Genehmigungen von Abwassereinleitungen
- Abwasser aus kommunalen Kläranlagen
-> Ansprechperson: Uhle - Häusliches Abwasser von Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen)
-> Ansprechperson: Geisenfelder - Gewerbliches Abwasser wie z.B. Kühlwasser
-> Ansprechperson: Uhle
- Abwasser aus kommunalen Kläranlagen
- Festsetzung der Abwasserabgabe
-> Ansprechperson: Uhle - Indirekteinleitergenehmigungen, d.h. Einleitungen bestimmter gewerblicher Abwässer in die Sammelkanalisation (z.B. Autowaschanlagen, Amalgamabscheider bei Zahnärzten)
-> Ansprechperson: Geisenfelder - Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen die Wassergesetze
- Gewässerschutztechnische Beurteilung und Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, z.B. Heizölverbraucheranlagen, Güllebehälter, Gebindelager in Gewerbebetrieben, Imprägnieranlagen, Tankläger, Tankstellen.
-> Ansprechpersonen: Gromoll, Schmid - Mitwirkung bei Verfahren anderer Sachgebiete und Behörden, wie Planfeststellungverfahren, Raumordnungsverfahren, Baugenehmigungsverfahren, BImSchG-Verfahren usw.
Informationen zu einzelnen Themen
Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers von bis zu 50 Einwohnern. Häusliches Schmutzwasser ist Schmutzwasser aus Küchen, Waschräumen, Waschbecken, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen Einrichtungen.
Das Einleiten von in einer Kleinkläranlage behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn ein Kanalanschluss nicht möglich ist und eine Gewässergefährdung ausgeschlossen werden kann.
Für den Antrag der wasserrechtlichen Erlaubnis sind folgende Unterlagen (3-fach) beim Landratsamt Eichstätt einzureichen:
- Antragsschreiben (siehe Formular)
- Lageplan/Lageplanskizze (M 1:100, M 1:1.000)
- Gutachten eines anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft. Darin ist zu bescheinigen, dass die Planung der Kleinkläranlage den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
- Nachweis über Sickertest (bei Einleitung in das Grundwasser)
Auskunft über die erforderliche Reinigungsklasse der Anlage erteilt das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt.
Die Kleinkläranlagen sind entsprechend der bauaufsichtlichen Zulassung bzw. den Arbeitsblättern und der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zu Warten und zu Betreiben. Die Wartung hat von einem Fachbetrieb zu erfolgen. Der ordnungsgemäße Betrieb der Kleinkläranlage ist alle 2 Jahre bzw. bei Mängelfreiheit alle 4 Jahre durch einen PSW zu bescheinigen.
Antragsformular zum Herunterladen (Microsoft Word Dokument, 27,54 KB)
Zugelassene private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW): https://www.lfu.bayern.de/wasser/sachverstaendige_wasserrecht/psw/index.htm
Heizölverbraucheranlagen
Heizölverbraucheranlagen (Anzeige- , Prüf- und Fachbetriebspflicht)
Wer eine prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage betreiben oder umbauen lassen möchte, muss dies mindestens 6 Wochen vorher beim Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet Wasserrecht, anzeigen. Das Anzeigeformular dazu finden Sie unten.
Einige Heizölverbraucheranlagen sind bedingt durch ihre Größe, Aufstellungsart oder ihren Standort prüfpflichtig (z.B. Erdtanks oder Tanks in einem Auffangraum mit einem Gesamtvolumen über 1.000 Liter).
Diese Heizölverbraucheranlagen sind vor Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen.
Zusätzlich sind Anlagen in Wasserschutzgebieten (außer Zone IIIB) und Überschwemmungsgebieten, oberirdische Anlagen über 10.000 Liter und unterirdische Anlagen alle 5 Jahre wiederkehrend und bei Stilllegung prüfen zu lassen. Unterirdische Anlagen in Wasserschutzgebieten (außer Zone IIIB) und Überschwemmungsgebieten müssen sogar alle 30 Monate wiederkehrend geprüft werden.
Der Betreiber der Heizölverbraucheranlage muss den Sachverständigen nach AwSV selbst und rechtzeitig beauftragen, um den jeweils vorgeschriebenen Prüfturnus einhalten zu können. Einen Link zu Sachverständigenorganisationen finden Sie unten.
Außerdem dürfen nur Fachbetriebe nach § 62 AwSV prüfpflichtige Heizölverbraucheranlage errichten, von innen reinigen, instand setzen oder stilllegen. Viele Heizungsbauer sind mittlerweile solch ein Fachbetrieb und können dem Betreiber einen entsprechend Nachweis vorlegen.
Ein Informationsblatt zum Ausdrucken mit detaillierten Informationen und einen Link zu weiteren Informationen des Landesamtes für Umwelt finden Sie unten.
Anmerkung: AwSV ist die Abkürzung der maßgebenden Vorschrift „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“. Heizöl ist ein deutlich wassergefährdender Stoff der Wassergefährdungsklasse 2.
Downloads und Links:
- Formular Anzeige einer prüfpflichtigen Heizölverbraucheranlage nach § 40 AwSV Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung (PDF-Dokument, 168,71 KB)
- Merkblatt Hinweise für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen (PDF-Dokument, 124,44 KB)
- Zu Sachverständigen-Organisationen:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/awsv/index.htm - Zu weiteren Infos des LfU zu HVA:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/heizoelverbraucheranlagen/index.htm
Genehmigung von Grundwasserwärmepumpen (Wasser-Wasser-Wärmepumpen)
Für die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen ("Wasser-Wasser-Wärmepumpen") ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und zur Wiedereinleitung in das Grundwasser erforderlich.
Wenn das Grundwasser aus einem oberflächennahen Grundwasserleiter entnommen und dort wieder eingeleitet wird ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen (Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. Wassergesetz – BayWG).
Eine Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG ist möglich, wenn das Landratsamt Eichstätt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags die Erlaubnis versagt. Das Landratsamt kann nach Art. 70 Abs. 1 BayWG auch vor Ablauf einer Frist von drei Monaten (Art. 42a Abs. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz) für die Genehmigungsfiktion eine Erlaubnis erteilen, wenn der Antragsteller mit der Grundwasserbenutzung bereits vor Ablauf dieser Frist beginnen will.
In diesem Fall muss ein Verfahren zur Erteilung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 BayWG durchgeführt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die im Antrag gemachten Angaben Bestandteil der erteilten Erlaubnis und einzuhalten sind.
Notwendige Unterlagen
Erlaubnis mit Zulassungsfiktion:
Gemäß Art. 70 BayWG sind dem Antrag (3-fach) folgende Unterlagen beizulegen:
- Antragsformular (pdf-Datei zum ausdrucken, 4 KB, Link unten)
- Lageplan im Maßstab 1 : 1.000 mit Einzeichnung der Brunnen
- Gutachten eines privaten Sachverständigen (PSW) nach Art. 65 BayWG
Private Sachverständige findet man beim Verband privater Sachverständiger oder im Internetangebot des Landesamtes für Umwelt.
Entstehende Kosten
Nach dem Kostengesetz werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem einzelnen Vorhaben.
Anzeige und Genehmigung von Erdwärmesonden, -kollektoren, -körben, -spiralen etc. (geschlossene Systeme)
Nach dem Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 20.04.2011 sind ab dem 1. Mai 2011 den Anträgen für Erdwärmesonden und -kollektoren sowie andere geschlossene Systeme Gutachten eines dafür zugelassenen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) beizulegen. Der beauftragte Sachverständige muss eine Zulassung für die Begutachtung geschlossener Systeme vorweisen können (§ 1 Nr. 2 VPSW). Gutachten von einem Sachverständigen mit Zulassung für offene Systeme (§ 1 Nr. 1 VPSW) sind nicht zulässig.
Dies gilt nach dem Wortlaut des Art. 70 Bayer. Wassergesetz (BayWG) aber nur für den Bereich des oberflächennahen und nicht gespannten Grundwassers. Bei Durchbohren eines Grundwasserstauers muss die Bohrung umgehend abgebrochen und ein anderer Genehmigungsweg gewählt werden. Um unnötige Kosten zu vermeiden, muss deshalb bereits bei der Antragstellung der Untergrundaufbau am zukünftigen Standort der Erdwärmesonden und -kollektoren genau bekannt sein.
Weiterhin ist künftig bei allen Sondenanlagen eine "Bauabnahme durch Sachverständige aus dem Anerkennungsbereich" zusammen mit der Abschlussdokumentation (je 2-fach) vorzulegen.
WICHTIG: Kein Baubeginn ohne wasserrechtliche Zustimmung bzw. Genehmigung!
Erdwärmesonden
Um die Erdwärme thermisch nutzen zu können, werden Bohrungen bis zu 99 m Tiefe (ab 100 m wird das Bergbaurecht tangiert) durchgeführt. Anschließend werden die Sonden (üblicherweise Doppel-U-Sonden) in die Bohrungen eingebracht. In den Sonden zirkuliert die Soleflüssigkeit, die als Trägermedium die Erdwärme aufnimmt und zur im Gebäude befindlichen Wärmepumpe transportiert. Die eingesetzten Soleflüssigkeiten sind meist in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft.
Die Erdwärmesondenbohrungen müssen mit dem u.g. Formular „Antrag Erdwärmesonden“, sowie den weiteren, auf Seite 4 des Formulars genannten Anlagen, beim Landratsamt Eichstätt 4-fach rechtzeitig vor Baubeginn angezeigt bzw. beantragt werden.
Die Niederbringung und Nutzung der Bohrungen bedarf der wasserrechtlichen Behandlung. Nach Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG) ist für das Einbringen von Stoffen ins Grundwasser, wenn die Bohrung in ein Grundwasserstockwerk eingreift bzw. es durchdringt, eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Auch eine Näherung an ein Grundwasserstockwerk kann wasserrechtlich relevant sein. In jedem Fall sind jedoch die oben bereits genannten Unterlagen für eine abschließende wasserrechtliche Behandlung (ggf. Genehmigung) vorzulegen.
Erdwärmekollektoren, -körbe, -spiralen etc.
Bei Erdwärmekollektoren (Flächenkollektoren) werden die Sonden in der Regel nicht in die Tiefe sondern in der Fläche verlegt. Da die Leitungen mit dem Wärmeträgermedium nur circa 1 bis 2 m unter Geländeoberkante verlaufen, kommen sie selten mit Grundwasser in Berührung. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dann nicht erforderlich. Greift die Anlage jedoch ins Grundwasser ein, muss eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG zum Einbringen von Stoffen ins Grundwasser - unter Vorlage der entsprechenden Antragsunterlagen - beantragt werden. Auch hier kann, wie bei den Erdwärmesonden, eine Näherung an ein Grundwasserstockwerk wasserrechtlich relevant sein. Um die vorgenannten Punkte abklären zu können ist grundsätzlich das unten aufgeführte Formular „Bohr- und Nutzungsanzeige für Erdwärmekollektoren“ vollständig ausgefüllt und 4-fach beim Landratsamt Eichstätt rechtzeitig vor dem geplanten Baubeginn einzureichen.
Erdwärmekörbe, -spiralen etc. liegen tiefenmäßig oftmals zwischen Erdwärmesonden und Erdwärmekollektoren (Flächenkollektoren). Sie können wasserrechtlich nicht pauschal behandelt werden, da Art und Aufbau der Anlagen sowie deren Einbautiefe unterschiedlich sind.
Soll die thermische Nutzung mittels Erdwärmekollektoren, -körben, -spiralen oder anderen Nutzungsanlagen stattfinden, so ist das untenstehende Formular „Bohr- und Nutzungsanzeige für Erdwärmekollektoren“ vollständig ausgefüllt und mit den entsprechenden Anlagen beim Landratsamt Eichstätt - Sachgebiet Wasserrecht - 4-fach vorzulegen. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen klärt das Landratsamt ab, ob eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich oder die vorliegende Anzeige für eine abschließende Behandlung bereits ausreichend ist.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei Erdwärmenutzungsanlagen (Sonden, Kollektoren, Körbe, Spiralen etc.) in der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
Für Erdwärmenutzungsanlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen, die mit wassergefährdenden Stoffen (Wärmeträgermedien oder Soleflüssigkeiten sind üblicherweise Wassergefährdungsklasse -WGK- 1) betrieben werden, müssen zusätzlich die Vorschriften des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und über Fachbetriebe (§ 62 ff AwSV) unmittelbar beachtet werden.
Das heißt, dass für diese Anlagen verschiedene materielle Anforderungen eingehalten werden müssen und - nachdem es sich hierbei um unterirdische Anlagen bzw. Anlagenteile handelt - diese durch einen AwSV-Sachverständigen zu überprüfen sind (Anlage 5 bzw. Anlage 6 der AwSV).
Landwirtschaftliche Bewässerung
Zur Bewässerung von Sonderkulturen ist rechtzeitig das Formular „Bohr- und Nutzungsanzeige“ mit allen erforderlichen Anlagen und dem Formular „Antrag auf Vorprüfung für Benutzung von Oberflächengewässer“ beim Landratsamt Eichstätt (Wasserrecht) einzureichen (Formulare siehe unten).
Dieser Anzeige ist eine Standortbewertung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt im Hinblick auf die nutzbare Feldkapazität (Wasserspeicherfähigkeit des Bodens) beizulegen.
Nach Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt als amtlichem Sachverständigen erhält der Anzeigende vom Landratsamt i.d.R. ein Zustimmungsschreiben. Dieses beinhaltet im Normalfall Auflagen und Hinweise, stellt jedoch noch keinen Bescheid oder eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme dar.
Falls die nun folgende Bohrung bzw. Erschließung des Grundwassers (z.B. Schachtbrunnen) sowie ein Pumpversuch erfolgreich verlaufen sind, so kann beim Landratsamt der „Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser“ (Formular s.u.; 4-fach mit Anlagen) gestellt werden.
Nach der Fachstellenbeteiligung (z.B. Wasserwirtschaftsamt, Gemeinde, Untere Naturschutzbehörde) erlässt das Landratsamt – im Fall positiver Stellungnahmen – einen wasserrechtlichen Bescheid (beschränkte Erlaubnis) mit Inhalts- und Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen).
Die Antragsteller werden gebeten für das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren eine Bearbeitungsdauer von circa 4 - 6 Wochen einzuplanen.
Um bei Bewässerungsvorhaben den Aufwand für die Antragsteller sowie für die Kreisverwaltungsbehörden zu minimieren, wurden vom Bayer. Landesamt für Umwelt (LfU) in Augsburg in Abstimmung mit Vertretern der Wasserwirtschaftsämter Ingolstadt, Landshut und München unten stehende Formulare erstellt.
Ablauf wasserrechtliches Verfahren:
1. Bohr- und Nutzungsanzeige mit Antrag auf Vorprüfung und Standortbewertung
2. Zustimmungsschreiben des Landratsamtes
3. Errichtung mit Dokumentation der Arbeiten und Anlagen, Pumpversuch
4. Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
5. Bescheid des Landratsamtes (bei positiven Stellungnahmen)