Lebensmittelüberwachung / Lebensmittelkontrolle: Landkreis Eichstätt

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Lebensmittelüberwachung / Lebensmittelkontrolle

  • Die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist es VerbraucherInnen vor gesundheitlichen Gefahren durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, sowie vor Irreführung und Täuschung zu schützen.
  • Grundsätzlich haben diejenigen, die Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen die Verantwortung für ihre Produkte und damit zugleich die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Produkte den rechtlichen Vorschriften entsprechen.
  • Die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Beamten überprüfen die Betriebe und die von ihnen hergestellten Produkte stichprobenweise darauf, ob die zum Schutz der VerbraucherInnen geschaffenen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
  • Die Lebensmittelüberwachungsbeamten werden durch wissenschaftliche Fachkräfte des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Tierärzte des Veterinäramtes und Ärzte des Gesundheitsamtes unterstützt.
  • Rechtsgrundlage der amtlichen Lebensmittelüberwachung ist das "Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)". Insgesamt gibt es eine Fülle von gesetzlichen Vorschriften, vor allem des Bundes und der Europäischen Gemeinschaft, um VerbraucherInnen vor möglichen gesundheitlichen Schäden, Irreführung und Täuschung zu schützen.

Aufgaben / Dienstleistungen

Amtliche Probennahme

Bei der Entnahme von Proben handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, die die Lebensmittelüberwachung tätigt und deren Durchführung und Vollzug im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt ist. Die Lebensmittelüberwachungsbeamten haben zur Durchführung ihrer Tätigkeit bestimmte Befugnisse, z. B. ein Betretungs-, Einsichts- und Auskunftsrecht. Der Betreiber o. ä. hat dagegen eine Duldungs- und Mitwirkungspflicht. Man unterscheidet zwischen folgenden Proben:

  • Planproben: Durch festgelegte Probenpläne, welche vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erstellt werden, zu entnehmende Proben.
  • Nachproben: Sollten bereits entnommene Planproben in ihrer Probenmenge für die Untersuchungen nicht ausreichen, werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Nachproben des gleichen Produktes angefordert.
  • Verdachtsproben: Wird bei einer Betriebskontrolle ein Produkt festgestellt, welches den Anschein erweckt, dass es in seinem Frischezustand, in seiner Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, kann dieses als Verdachtsprobe entnommen werden.
  • Beschwerdeproben: Hat ein Verbraucher ein Produkt gekauft von dem er annimmt, dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann dieses als Beschwerdeprobe bei der Lebensmittelüberwachung abgegeben werden.
  • Vergleichsproben: Wurde eine Beschwerdeprobe entgegengenommen, ist eine Vergleichsprobe zu entnehmen. Nach Möglichkeit sollte die Entnahme in dem Betrieb erfolgen, in dem auch die Beschwerdeprobe in den Verkehr gebracht wurde.
  • Gegenproben: Eine Gegenprobe liegt vor, wenn die Probe für das Landesamt und die Gegenprobe für den Inverkehrbringer
    • Teile eines Produktes sind (z. B. gleiche Teile einer ganzen Brühwurst), oder
    • die gleiche Chargennummer, oder 
    • die gleiche Losnummer aufweisen.
  • Zweitprobe: Eine Zweitprobe liegt vor, wenn die Probe für das Landesamt und die amtlich versiegelte Probe für den Inverkehrbringer
    • nicht Teile eines Produktes sind, aber gleicher Hersteller und gleiches Produkt (z. B. Getränkeflaschen oder -dosen) und
    • nicht die gleichen Chargen- bzw. Losnummern aufweisen.

Gegen- bzw. Zweitproben werden immer amtlich versiegelt! Nur der Hersteller des entnommenen Produktes kann auf eine Gegen- bzw. Zweitprobe verzichten! Grundsätzlich werden keine entgeltlichen Entschädigungen gewährt!

Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, Personalschulung, HACCP, Dokumentation

Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt hat nach betrieblichen Erfordernissen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen vorzunehmen, die eine einwandfreie Hygiene gewährleisten. D. h. ein Lebensmittelunternehmer hat ein oder mehrere ständige Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einzurichten, durchzuführen und aufrechtzuerhalten ((Art. 5 VO (EG) 852/2004)).

HACCP = Hazard Analysis Critical Control Point

Das HACCP-Konzept ist ein System, das dazu dient, bedeutende gesundheitliche Gefahren durch Lebensmittel zu identifizieren, zu bewerten und zu beherrschen.

HACCP-Grundsätze:

  1. Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen.
  2. Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.
  3. Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung , Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird.
  4. Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte.
  5. Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist.
  6. Festlegung von regelmäßig durchzuführenden Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften/Punkten gemäß den Nummern 1 bis 5 entsprochen wird.
  7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind.

Die Praxis zeigt, dass die meisten Risiken in der Nachlässigkeit bei einfachen Routinearbeiten entstehen. Besonders bei Änderungen und/oder Störungen im Betriebsablauf steigt das Fehlerrisiko. Hier helfen schriftliche Checklisten und Dokumentation!

Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, betriebliche Eigenkontrollen entsprechend zu dokumentieren.

Eine weitere Forderung des EU-Hygienepaketes besteht darin, dass die Schulung von Mitarbeitern die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, gewährleistet wird.

Merkblatt:
Eigenkontrollen Dokumentationshilfe (PDF-Datei)

EU-Hygienepaket (Lebensmittelhygieneverordnung)

Detaillierte und ausführliche Informationen über das neue EU-Hygienepaket

  • VERORDNUNG (EG) Nr. 852/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 853/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
  • VERORDNUNG (EG) Nr. 854/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

erhalten sie durch Klick auf die aufgeführten Links!

Link EUR-Lex: Zugang zum EU-Recht

Lebensmittelkennzeichnung

Darüber, welche Lebensmittel wie gekennzeichnet werden müssen, gibt es genaue Vorschriften. Alle in Fertigpackungen verkauften Lebensmittel müssen mit bestimmten Kennzeichnungselementen versehen sein, z. B.

  • Verkehrsbezeichnung
  • Name und Anschrift des Herstellers/Verpackers/Inverkehrbringers/Importeurs
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
  • evtl. Losnummer oder Chargennummer
  • Mengenangabe
  • Menge bestimmter Zutaten oder Gattungen von Zutaten (QUID) in %
  • Preis
  • Allergenkennzeichnung.

Weitere spezielle Kennzeichnungselemente können vorgeschrieben sein, z. B.

  • Nährwertangaben in Form einer Tabelle
  • Alkoholgehalt.

Achten Sie aufs Etikett!

Link

Direktvermarktung von Rohmilch ab Hof

Gesetzlich ist es verboten, Rohmilch an den Verbraucher abzugeben.
Abweichend darf Rohmilch von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden, wenn

  1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
  2. die Rohmilch im eingenen Betrieb gewonnen und behandelt worden ist,
  3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
  4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist und
  5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist.

Wer also Rohmilch direkt ab Hof verkaufen möchte, hat dies beim Veterinäramt Eichstätt mit angefügtem Formular (PDF-Datei)anzuzeigen.

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässing entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch abgibt.

Formular: Anzeige der Abgabe der Rohmilch ab Hof (PDF-Datei)

Preisauszeichnung

Die gesetzlich vorgeschriebene Preisauszeichnungspflicht dient der Preiswahrheit und -klarheit. Sie soll den Verbraucher vor überhöhten Preisforderungen schützen. Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- und Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Sollten Sie sich über eine unzureichende Preisauszeichnung ärgern, so können Sie uns hierüber informieren. Wir werden der Beschwerde nachgehen.

Verbraucherbeschwerden

Haben Sie ein Lebensmittel gekauft und ist es Ihrer Ansicht nach nicht in Ordnung oder wurde Ihre Reklamation abgelehnt, so können Sie es bei der Lebensmittelüberwachung als Beschwerdeprobe abgeben. Es wird dann im Hinblick auf den Beschwerdegrund kostenlos untersucht, allerdings wird kein Ersatz geleistet. Vom Untersuchungsergebnis werden Sie informiert.

Folgende Informationen werden benötigt:

  • Um welche Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse oder Bedarfsgegenstände handelt es sich?
  • Welcher Beanstandungsgrund liegt vor?
  • Wer ist der Hersteller?
  • Wann und wo wurde das Produkt gekauft?
  • Wie sieht die Verpackung aus (Mindesthaltbarkeitsdatum, Loskennzeichnung, Menge, Handelsklasse)?

Geben Sie das betreffende Produkt mit Ihren Notizen und dem Kaufbeleg entweder im Landratsamt ab, oder lassen Sie die Ware nach telefonischer Rücksprache mit der Lebensmittelüberwachung abholen.

Bürger können dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) oder dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Hinweise auf Verstöße gegen das Lebensmittelrecht geben.

Hotlines und Internetseiten für vertrauliche Hinweise siehe unten angegebene Links!

Notwendige Unterlagen: Kaufbeleg; Quittung; Kassenzettel; o. ä.

Entstehende Kosten: Die notwendigen Untersuchungen in den staatlichen Labors sind für den Verbraucher kostenlos.

Link: LGL-Hotline und Internetseite für vertrauliche Hinweise