Tierseuchenbekämpfung: Landkreis Eichstätt

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Wanderer auf Bank in Schernfeld
Dinopark Denkendorf
Pumptrackanlage Buxheim
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Tierseuchenbekämpfung

Im Rahmen der amtlichen Tiergesundheitsüberwachung wird die Einhaltung tiergesundheitsrechtlicher Bestimmungen kontrolliert. Der routinemäßigen Überwachung unterliegen die Halter landwirtschaftlicher Nutztiere, einschließlich der Bienen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird oder nicht.

Nutzvieh unterliegt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßigen Kontrolluntersuchungen, deren Kosten in der Regel von der Bayerischen Tierseuchenkasse übernommen werden. Wird im Ergebnis dieser Untersuchungen festgestellt, dass Tiere mit Seuchenerregern befallen sind, müssen geeignete Maßnahmen eingeleitet werden um die weitere Verbreitung der Seuche zu verhindern, da ansonsten erhebliche wirtschaftliche Verluste eintreten können. Ebenso sind beim Auftreten einer Zoonose (vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheit) sofort wirksame Schutzmaßnahmen einzuleiten.

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Unter den Begriff der anzeigepflichtigen Tierseuchen fallen Krankheiten, die sowohl das landwirtschaftschaftliche Nutzvieh, als auch die Haus- und Heimtiere betreffen. Während beim Nutztier die  Gesunderhaltung der Bestände im Vordergrund (z.B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche) steht, überwiegt bei den anzeigepflichtigen Tierseuchen der Haus- und Heimtiere die Gefahr der Übertragung auf den Menschen, sogenannte Zoonosen (Tollwut).

Nicht alle Tierkrankheiten sind anzeigepflichtige Tierseuchen. Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Tiere setzen bei den Fällen ein, wo der einzelne Besitzer seinen Bestand allein vor Verlusten nicht schützen kann. Maßnahmen sind jedoch nur notwendig wenn die Seuche eine volkswirtschaftliche Bedeutzng hat und/oder die menschliche Gesundheit gefährdet. Die Anzeigepflicht bewirkt, dass Tierseuchen frühzeitig erkannt und getilgt werden können, bevor es zu einer größeren Verbreitung kommen kann.

Anzeigepflichtig ist nicht nur der Ausbruch einer Tierseuche, also die amtliche Feststellung der Krankheit, sondern auch der Seuchenverdacht.

Die Anzeige ist von allen Personen, die beruflich Umgang mit Tieren haben, an das zuständige Veterinäramt zu melden.

Meldepflichtige Tierkrankheiten

Neben den anzeigepflichtigen Tierseuchen  sind im Tierseuchenrecht noch die meldepflichtigen Tierkrankheiten vertreten. Diese werden in der Regel nicht staatlich bekämpft aber ihr Auftreten muß ständig im Überblick gehalten werden, um gegebenenfalls die Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen prüfen zu können.

Zur Meldung verpflichtet sind Tierärzte und Leiter der staatlichen Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen. Die Meldung ist unverzüglich an die nach Landesrecht zuständigen Stellen (in der Regel das Veterinäramt) zu erstatten.

Anzeige- und Meldepflichtige Tierseuchen

Weitere Schwerpunkte der amtstierärztlichen Tätigkeit sind die Überwachung des Viehverkehrs und der Tierkennzeichnung. Festgestellte Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfolgt und geahndet.

Aufgaben/Dienstleistungen

Beratung der Tierhalter und Tierärzte

Das Veterinäramt steht Tierhaltern jederzeit für Beratungen zur Verfügung.  Bei der Planung von Um- oder Neubauten von Stallungen und Gehöften kann der Amtstierarzt dem Bauherrn hilfreich zur Seite stehen, in dem er ihn über die Mindestanforderungen der einzelnen Tierhaltungen informiert.

Zusammen können dann Lösungen erarbeitet werden, die den Tieren eine tier- und artgerechte Haltung in den neuen Stallgebäuden ermöglichen.

Diese Lösungen beziehen sich nicht nur auf die Bedürfnisse von landwirtschaftlichen Nutztieren, auch die Haltungen von Klein- und Heimtieren sollten gut durchdacht werden. 

Auch praktische Tierärztinnen und Tierärzte können sich ratsuchend an das Veterinäramt wenden.  Fragen zur Errichtung einer tierärztlichen Hausapotheke, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, werden hier beantwortet.

Tollwutüberwachung

Bei der Tollwut handelt es sich um eine vom Tier auf den Menschen übertragbare Virusinfektion, die, wenn die Erkrankung erst einmal ausgebrochen ist, immer tödlich endet. In Mitteleuropa ist der Fuchs der Hauptüberträger der Tollwut, in asiatischen und afrikanischen Ländern, in denen die Tollwut im übrigen sehr häufig vorkommt, überwiegt die Übertragung durch verwilderte Hunde. 

In Bayern konnte die Tollwut durch die flächendeckende Impfung der Füchse (Impfköder), nahezu ausgerottet werden, lediglich im Regierungsbezirk Unterfranken traten bis zum Jahr 2001 noch vereinzelte Fälle auf. Der Landkreis Eichstätt ist dagegen seit über 10 Jahren tollwutfrei. Impfaktionen werden dementsprechend nur noch in einigen Gebieten Unterfrankens durchgeführt. Um den Impferfolg zu überwachen und zur Kontrolle der Seuchensituation in den Nicht-Impfgebieten untersucht das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) jedes Jahr eine bestimmte Anzahl von Füchsen.

Eine nicht zu unterschätzende Gefahr einer Infektion mit dem Tollwut-Virus besteht während Reisen oder Aufenthalten in asiatischen und afrikanischen Ländern. Es empfiehlt sich v.a. bei längeren Aufenthalten oder bei Reisen in abgelegene Gebiete eine Schutzimpfung durchführen zu lassen. Hunde, die ihre Besitzer in den Urlaub begleiten, müssen auf jeden Fall gegen Tollwut geimpft sein, bei einer Vielzahl von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten gelten v.a. für die Wiedereinreise nach Deutschland weitere Anforderungen. Informieren Sie sich deshalb vor Beginn der Reise und planen Sie ausreichend Zeit für evtl. notwendige Untersuchungen Ihres Hundes ein!

Link:

Entschädigungen und Beihilfen bei Tierseuchen

Für Tierverluste, die aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung oder Diagnose der Seuche entstehen, wird dem Landwirt eine Entschädigung gewährt, sofern er seine Pflichten nach dem Tierseuchengesetz ordnugsgemäß erfüllt hat (u.a. unverzügliche Anzeige des Auftretens oder des Verdachts auf eine anzeigepflichtige Seuche). Der Amtstierarzt ist im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zuständig für die Schätzung des Werts der verendeten Tiere. 

Bei einer Reihe von Tierseuchen oder seuchenartig verlaufenden Krankheiten zahlt die Bayerische Tierseuchenkasse außerdem bei Tierverlusten sogenannte Beihilfen und übernimmt zusätzlich die Kosten, die durch Bekämpfungs- oder Sanierungsverfahren entstehen (Materialkosten, Kosten für tierärztliche Leistungen wie Impfungen und Blutentnahmen).

Weitere Informationen finden Sie unter www.btsk.de.

Link:

Hund und Katze im Reiseverkehr

Die Mitnahme von Hunden oder Katzen in den Urlaub war bisher meist nur mit einem amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis möglich. Für Reisen in die EU-Mitgliedsstaaten gilt ab dem 01.10.2004 jedoch folgendes: Hunde, Katzen und Frettchen benötigen einen Heimtierausweis, der durch den Tierarzt ausgestellt wird und die Daten zur Identität des Tieres und zur Durchführung der Tollwutimpfung enthält.

Um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen, müssen die Tiere tätowiert oder mit einem Chip zur elektronischen Kennzeichnung versehen werden. Die Erstimpfung gegen Tollwut kann ab einem Alter von 3 Monaten durchgeführt werden (vorher bildet sich kein sicherer Schutz) und muss jährlich wiederholt werden.

Für die Einreise nach Großbritannien/Nordirland, Schweden und Irland gelten weiterhin Sonderbestimmungen (u.a. Titerbestimmung nach der Tollwutimpfung), ebenso für Estland, Finnland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an das Veterinäramt.

Wichtig: Einfuhr (auch Wiedereinfuhr nach einer Reise) aus Drittländern in die EU

Da in vielen Drittländern die Tollwut gerade bei Hunden sehr verbreitet ist und ein enormes Gefährdungspotential darstellt, wurden die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtieren aus Drittländern verschärft. Dies betrifft auch die Wiedereinfuhr von Tieren nach einer Reise, unabhängig davon, ob die Einreise direkt nach Deutschland (Flug) oder über andere EU-Staaten erfolgt!!!  Mit Ausnahme einiger Länder gilt für die (Wieder-)Einfuhr aus Drittländern folgendes: das Tier muss tätowiert oder elektronisch (Chip) gekennzeichnet sein, ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft sein und einen Tollwuttiter von mindestens 0,5 Einheiten pro ml Blut aufweisen (dies ist ein Test, ob die Impfung erfolgreich war, d.h. ob das Tier auch genügend schützende Antikörper entwickelt hat). Zeitpunkt der Blutentnahme: mindestens 30 Tage nach der Impfung und spätestens 3 Monate vor der Einfuhr! Bei der Wiedereinfuhr fällt die Frist von 3 Monaten weg, wenn der Tollwuttiter bereits vor der Ausreise bestimmt wurde und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch den Amtstierarzt bestätigt wurden. Die Titerbestimmung muss nur einmal erfolgen, sofern das Tier immer fristgerecht nachgeimpft wird (i.d.R. im max. jährlichen Abstand).

Notwendige Unterlagen:

Impfpass/Heimtierpass des Tieres und das Tier selbst

Mehr zu diesem Thema finden Sie unter folgenden Links:

Überwachung des Verkehrs mit Tierimpfstoffen

Während bei den Impfstoffen für den Menschen die Bestimmungen des Arzneimittelrechts gelten, fallen die Tierimpfstoffe unter das Tierseuchenrecht. Regelungen finden sich hier v.a. in der Tierimpfstoffverordnung, u.a. ist hier auch festgehalten, dass grundsätzlich nur ein Tierarzt Impfstoffe anwenden darf, wobei im Einzelfall die Abgabe von Impfstoffen an den Tierhalter möglich ist.

Die Abgabe von Impfstoffen an den Tierhalter kommt insbesondere in Frage bei der Bekämpfung von infektiösen Geflügelkrankheiten, Durchfallerkrankungen bei Jungtieren (Muttertierimpfung), außerdem bei Rotlauf und Rhinitis atrophicans ("Schnüffelkrankheit").

Nicht möglich ist eine Abgabe dagegen beim Einsatz von Impfstoffen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen (Ausnahme: Newcastle Disease), bei Impfstoffen, die von der Bayerischen Tierseuchenkasse bezuschusst werden und bei Impfstoffen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung oder Genehmigung eingesetzt werden.

Überwachung des Viehverkehrs

Beim Zusammenbringen und Befördern von Tieren verschiedener Herkunft und beim Umgang mit Tieren besteht immer die Gefahr einer Seuchenverbreitung durch unerkannt infizierte Tiere. Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes und der Viehverkehrsverordnung (VVVO) wirken dieser Gefahr entgegen, die Einhaltung der Vorschriften wird vom Veterinäramt überwacht.

Für den Tierhalter wichtige Vorschriften der VVVO sind die Kennzeichnungspflicht, die Pflicht zur Führung eines Bestandsregisters und die Pflicht zur Meldung an die HI-Tier-Datenbank bei der Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, das sogenannte Stammdatenblatt bei Rindern, das Begleitpapier für Schafe und Ziegen und der bei Pferden vorgeschriebene Equidenpass.

Die Vorschriften zur Kennzeichnung sind je nach Tierart unterschiedlich: Rinder müssen mit spätestens 7 Tagen mit zwei Ohrmarken versehen werden, bei Schweinen erfolgt die Kennzeichnung spätestens beim Absetzen, bei Schafen und Ziegen spätestens im Alter von 9 Monaten bzw. bei unter 9 Monate alten Tieren vor dem Verlassen des Herkunftsbetriebes. Für alle gilt: bei Verlust einer oder beider Ohrmarken muss unverzüglich nachgekennzeichnet werden!

Schweinehalter müssen seit dem 31.12.2002, Schaf- und Ziegenhalter seit 01.01.2008 die Übernahme von Schweinen bzw. Schafen und Ziegen innerhalb von 7 Tagen an die HIT-Datenbank melden. Angegeben werden muss die Registriernummer des aufnehmenden und des abgebenden Betriebes, die Anzahl der übernommenen Schweine bzw. Schafe und das Datum der Übernahme. Zur Meldung verpflichtet sind landwirtschaftliche Schweine- bzw. Schafhalter, Viehhändler, Transporteure und Schlachtstätten.

Pferde u.a. Equiden müssen seit dem 01.07.2000 einen Equidenpass besitzen, der bei jedem Transport und auch bei längeren Ritten (Wanderreiten) mitgeführt werden muss. Informationen hierzu finden Sie unter folgendem Link der FN:
Informationen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zum Thema Equidenpass

Ein Merkblatt zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen finden Sie unter dem Link des bayerischen Schafhalterverbands:
Merkblatt zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen

Formulare, Merkblätter und Links