Ausländerwesen, Staatsangehörigkeit: Landkreis Eichstätt

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Ausländerwesen, Staatsangehörigkeit

WICHTIGER HINWEIS zur Bearbeitung von Anträgen!

Aufgrund der derzeitigen Notlage nehmen die Bearbeitungen von Anträgen im Moment mehr Zeit in Anspruch als gewöhnlich. Wir bitten Sie um Geduld und Verständnis für die derzeitge Situation.

  • Aufgrund des erhöhten Aufkommens an Telefonanrufen können wir die telefonische Erreichbarkeit leider nicht immer einwandfrei gewährleisten. Daher möchten wir Sie bitten, Ihr Anliegen per E-Mail an uns zu richten. Der/Die zuständige Sachbearbeiter/in wird sich dann zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin bitten wir höflich von Sachstandsfragen abzusehen, da diese die Wartezeiten verlängern.
     
  • Eine persönliche Vorsprache zur Beantragung eines Aufenthaltstitels ist nicht erforderlich. Sämtliche Anträge reichen Sie bitte ausschließlich per E-Mail, Onlineverfahren oder postalisch bei uns ein, die Anträge finden Sie unter "Formulare" auf der Homepage des Landkreises Eichstätt oder den Onlineantrag rechts im Infokasten. Der/Die zuständige Sachbearbeiter/in wird sich mit Ihnen telefonisch, postalisch oder per E-Mail in Verbindung setzen, um mit Ihnen das weitere Verfahren zu besprechen sowie Ihnen einen Termin zur Aufnahme der biometrischen Daten über das Selbsterfassungsterminal zuteilen. Aufgrund der Bearbeitungszeiten der am Verfahren zu beteiligenden Behörden weisen wir darauf hin, die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis mindestens drei Monate vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels zu beantragen, damit Ihnen Ihre neue Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor Ablauf ausgehändigt werden kann.
     
  • Sollte Ihre Duldung, Gestattung oder Fiktionsbescheinigung ablaufen, senden Sie uns diese ebenfalls etwa vier Wochen vor Ablauf per Post zu, um diese fristgerecht verlängern zu können. Die verlängerte Bescheinigung erhalten Sie mittels Einschreiben zurück.

Besuchseinladung/Verpflichtungserklärung

Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher

Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt?

Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) erteilt.

Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Besuchervisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber der Ausländerbehörde ab.

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  • gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass) des Gastgebers
  • aktuelle Einkommensnachweise des Besuchsempfängers (z. B. Gehaltsnachweise der letzten drei Monate, Rentenbescheid, bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen: letzten Einkommensteuerbescheid oder aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters über das monatliche, zu erwartende Nettoeinkommen)
  • gültiger Reisepass des Besuchers

Die Bearbeitungszeiten von Verpflichtungserklärungen betragen regelmäßig 2 bis 3 Wochen, in Stoßzeiten auch mehr. Die Wartezeiten zur Beantragung von Besuchervisa bei den Botschaften können regelmäßig bis zu 3 Monaten, in Krisengebieten bis zu einem Jahr, betragen. Verpflichtungserklärungen werden von den Botschaften bis zu 6 Monate nach Ausstellung der Bescheinigung anerkannt. Die Bescheinigung ist vom Antragsteller im Original vorzulegen. Die Übersendung der Bescheinigung kann aus rechtlichen Gründen nicht von der Ausländerbehörde durchgeführt werden.

Ab sofort können Sie die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung über folgenden Link beantragen: 

Verpflichtungserklärung-online

Bitte füllen sie dazu alle Pflichtfelder wahrheitsgemäß aus. Zu den unterhaltspflichtigen Personen zählen Ehepartner und minderjährige Kinder. Um ein zügige Bearbeitung zu ermöglichen bitten wir Sie eine Passkopie von ihnen und ihre Einkommensnachweise online zur Verfügung zu stellen. 

Wir werden sie per E-Mail informieren, falls weitere Unterlagen erforderlich sind. 

Nach abschließender Bearbeitung ihres Antrages, erhalten sie einen Terminvorschlag an dem Sie zwingend persönlich vorsprechen müssen, um die Formulare zu unterzeichnen. 

Die Vorlage ihres Ausweises im Original ist dazu in jedem Fall erforderlich.

Für die Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,- € erhoben.

Weitere Hinweise zu den Einreisebestimmungen finden Sie hier:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/einreiseundaufenthalt/visabestimmungen-node

Allgemeine Hinweise

  • Sie verpflichten sich, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (§ 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz).
  • Zur Ausstellung eines amtlichen Formulars über eine Verpflichtungserklärung ist die Durchführung einer Bönitätsprüfung erforderlich. Wird festgestellt, dass Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, darf das amtliche Formular nicht ausgestellt werden.
  • Der ausländische Gast muss bei der Auslandsvertretung eine Reisekrankenversicherung nachweisen. Diese kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger im Bundesgebiet abgeschlossen werden.
  • Das Schengenvisum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Die Besucherin/der Besucher muss das Visum bei der deutschen Auslandsvertretung vor der Einreise für den Zeitraum beantragen, den er tatsächlich in Deutschland verbringen möchte. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin, dass eine Verlängerung des Visums in Deutschland in der Regel nicht möglich ist.
  • Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache ist deshalb erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt.
  • Für die Verpflichtungserklärung wird unabhängig von der Bonitätsprüfung eine Gebühr in Höhe von 29,- € erhoben. Die Gebühren werden auch fällig, wenn ein amtliches Formular wegen fehlender Bonität nicht ausgestellt werden kann.
  • Verpflichtungserklärungen werden grundsätzlich nicht ohne Terminvereinbarung angenommen.

Aufgaben im Bereich Ausländerwesen und Staatsangehörigkeitsrecht

Sachbearbeitung Aufenthaltsrecht

  • Betreuung von Visaverfahren
  • Erteilung von befristeten und unbefristeten Aufenthaltstiteln nach dem AufenthG für Drittstaatsangehörige
  • Beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsverfahren
  • Verpflichtungserklärungen
  • Ausstellung und Verlängerung von Gestattungen und Duldungen
  • Prüfung Erwerbstätigkeiten
  • Wohnsitzbeschränkungen
  • Prüfung der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen nach dem FreizügG/EU
  • Erteilung und Verlängerung von Reiseausweisen und sonstigen Passersatzpapieren
  • Integrationsverpflichtungen und Überwachung der Teilnahme

Aufenthaltsbeendigung

  • Organisation der Rückführung
  • Erlass von Ausweisungen
  • Unterstützung bei der freiwilligen Ausreise

Staatsangehörigkeitsrecht

  • Einbürgerungen
  • Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
  • Verlust der Staatsangehörigkeit
  • Entlassung aus der dt. Staatsangehörigkeit

Information und Anmeldung

  • Abholung elektronischer Aufenthaltstitel
  • Aufnahme der biometrischen Daten
  • Terminvereinbarung

Beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsverfahren

Mit dem Verfahren nach § 81 a AufenthG wird ein neues Instrument zur Beschleunigung der Einreise von Fachkräften geschaffen. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der Arbeitgeber in Vollmacht des Ausländers gegen Zahlung einer Gebühr ein „beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren obliegt der Ausländerbehörde die Beratung des Arbeitgebers über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft insgesamt, die Prüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzungen sowie – soweit erforderlich – das Betreiben des Anerkennungsverfahrens und das Einholen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Alle beteiligten Behörden sind an enge Fristen gebunden. Die Ausländerbehörde weist die zuständigen Behörden erforderlichenfalls auf den Ablauf von Fristen hin. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die Ausländerbehörde Vorabzustimmung zur Visumerteilung nach § 31 Abs. 3 AufenthV, nach deren Vorlage durch die Fachkraft die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Visumbeantragung vergibt und in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen nach Antragstellung über die Visumerteilung entscheidet. Genaue Informationen zum Antrag und dem weiteren Verfahren entnehmen Sie bitte den Flyern (Download-Kästchen).