Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen internationalen Güterkraftverkehr: Landkreis Eichstätt

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Dinopark Denkendorf
Pumptrackanlage Buxheim
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Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen internationalen Güterkraftverkehr

Beschreibung:

Die EU-Lizenz wird für Beförderungen aus, in oder durch einen Staat der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Norwegen, Island und Liechtenstein) ausgestellt. Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (=geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichtes).

Ab 21.05.2022 unterliegen durch die Änderung des Mobilitätspaket I alle Fahrzeuge oder Zugfahrzeug-Anhänger- Kombinationen ab einer zulässigen Höchstmasse von 2,5 Tonnen der Genehmigungspflicht.

Im Falle einer Beförderung aus einem Mitgliedstaat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz für die Wegstrecke im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Be- oder Entladung stattfindet, sobald das hierzu erforderliche Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland gemäß der Verordnung (EG) 1071/2009 geschlossen worden ist. Die Lizenz ist persönlich nicht übertragbar. Voraussetzung für die Erteilung einer Lizenz ist, dass der Unternehmer (und die für die Führung der Geschäfte bestellte Person) zuverlässig sind, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet sind. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK gemäß BerufszugangsVO GüKG, durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Speditionskaufmann oder einer fünfjährigen, leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen nachgewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der IHK für München und Oberbayern (Telefon 089/5116-0) erkundigen. Die Lizenz kann für 10 Jahre befristet erteilt werden und beinhaltet auch die nationale Erlaubnis zum gewerblichen Güterkraftverkehr (vgl. § 3 GüKG).

Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag neben der Originallizenz so viele beglaubigte Kopien, wie Fahrzeuge nachgewiesen werden. 

Die erforderlichen Anlagen zur Antragsstellung können Sie der „Checkliste“ entnehmen.

Voraussetzungen:

Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft im Inland hat, erteilt, wenn

  • der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
  • der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist

Kosten:

  • Erteilung/Wiedererteilung der Gemeinschaftslizenz 220,00 Euro
  • Ausstellung einer beglaubigten Kopie 60,00 Euro
  • Berichtigung/Ersatzausstellung Urkunde 45,00 Euro

Hinweise:

Für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ist erforderlich:

  • eine sog. Gemeinschaftslizenz für den Verkehr mit Staaten der EU und Staaten des EWR, die auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten berechtigt (sog. Kabotageverkehre),
  • eine sog. CEMT-Genehmigung für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa)
    -> zuständig für deren Erteilung ist das Bundesamt für den Güterverkehr, Werderstraße 34, 50672 Köln, Tel.: Telefonnummer: 0221/57 76-0, Fax: Faxnummer: 0221/57 76-1777, E-Mail: poststelle(@)bag.bund.de oder
  • eine sog. bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Drittstaaten
    -> zuständig für einen Großteil der Länder ist die Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8/9, 93047 Regensburg, Tel.: Telefonnummer: 0941/56 80-0, Fax: Faxnummer: 0941/56 80-188.

Rechtsgrundlagen:

  • Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
  • Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
  • Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung)
  • Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
  • Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGr.KabotageV)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
  • Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)