Großraum- und/oder Schwerlastverkehr
§ 29 Abs. 3 StVO Erlaubnis/Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO
Der Verkehr eines nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugs bedarf der Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO, wenn die zulässigen Abmessungen (§ 32 Abs. 1 StVZO), Achslasten (§ 34 Abs. 4 StVZO), Gesamtgewichte (§ 34 Abs. 5 und 6 StVZO) oder die Kurvenläufigkeit (§ 32 Abs. 2 StVZO) tatsächlich überschritten werden oder das Sichtfeld (§ 35 b Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist.
Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 StVO ist immer dann erforderlich, wenn Ausnahmen von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite für ein Fahrzeug bedingt durch die Ladung erforderlich ist.
Zuständigkeit:
Die Erlaubnis und Ausnahmegenehmigung erteilt die Straßenverkehrsbehörde,
- in deren Bezirk der Transport beginnt, oder
- in deren Bezirk der Antragsteller
- seinen Wohnort,
- seinen Sitz oder
- eine Zweigniederlassung hat.
Die Antragstellung erfolgt in der Regel elektronisch über VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte – www.vemags.de). Eine kostenlose Registrierung ist erforderlich und wünschenswert. Bei Fragen hierzu können Sie sich an den VEMAGS-Beauftragen für Bayern wenden:
Ansprechpartner:
Hartmut Sauer
Bayern, Regierung von Mittelfranken
Telefonnummer: 0981-531-545
Mobiltelefon: 0173-8639100
{$lang_icon_whatsapp}: 0981-531-771
hartmut.sauer(@)reg-mfr.bayern.de
Sonstige Unterlagen, die für die Antragstellung notwendig sind:
- § 70 StVZO Ausnahmegenehmigung der Regierung (nur bei Erteilung einer Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO)
- Zulassungsbescheinigung/erteilte Betriebserlaubnis/Datenbestätigung (COC-Papier)
Die Ansprechpartner in der Straßenverkehrsbehörde Eichstätt sind Frau Grimm und Frau Wantzlick, siehe Kontakt in der rechten Spalte.
§ 70 Abs. 1 StVZO Ausnahmegenehmigung
Zuständigkeit:
Zuständig für die Erteilung der § 70 Abs. 1 StVZO Ausnahmegenehmigung ist die Regierung der Oberpfalz, Sachgebiet 23 (bei allen Maß- und Gewichtsüberschreitungen) oder die Zulassungsstelle in Eichstätt/DLZ Lenting (nur bei Sichtfeldeinschränkung und sonstigen Abweichungen).
Zur Antragsbearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Angabe der Halterdaten (Adresse, Telefonnummern, Faxnummer)
- Ausnahmegutachten nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr des TÜV, der Dekra oder eines anderen entsprechend zertifizierten Technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen. (Bei Erstantrag: Gesamtgutachten; bei Verlängerung: Verlängerungsgutachten)
- Die Unterlagen können per Fax oder per E-Mail übersandt werden. Eine Vorlage der Originalunterlagen ist nicht erforderlich).
Name | Telefon | Fax | |
Herr Schober | Telefonnummer: 0941-5680-1330 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Frau Wenzel | Telefonnummer: 0941-5680-1328 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Frau Achhammer | Telefonnummer: 0941-5680-1331 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Frau Heigl | Telefonnummer: 0941-5680-1332 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Frau Groß | Telefonnummer: 0941-5680-1336 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Frau Schindler | Telefonnummer: 0941-5680-1337 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Herr Stock | Telefonnummer: 0941-5680-1324 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Herr Vogl | Telefonnummer: 0941-5680-1338 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Frau Kagerer | Telefonnummer: 0941-5680-1365 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Frau Pfeil | Telefonnummer: 0941-5680-1375 | {$lang_icon_whatsapp}: 0941-5680-1169 | ausnahmegenehmigung70(@)reg-opf.bayern.de |
Landwirtschaftliche Fahrzeuge
Überbreite selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM), welche für land- und forstwirtschaftliche (lof) Zwecke im Sinne des § 6 Abs. 5 FeV bestimmt sind und für solche Zwecke tatsächlich eingesetzt werden, bedürfen zur Teilnahme am Straßenverkehr neben einer fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigung gem. § 70 Abs. 1 StVZO eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO, wenn die Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten und/oder das Sichtfeld eingeschränkt ist.
Laut der Neuregelung vom 03.12.2019, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, müssen zukünftig an allen landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen die Kenntlichmachungen („Bayernpaket“) angebracht sein. Fahrzeuge ohne ein solches, sind zukünftig nicht mehr genehmigungsfähig.
Zudem ist bei allen Fahrten bei SAM mit einer Breite von mehr als 3,00 m bis einschl. 3,50 m zusätzlich zur Kennzeichnung der SAM mit dem Bayernpaket grundsätzlich eine Absicherung nach vorne durch ein privates Begleitfahrzeug (BF-lof) erforderlich. Soweit keine der folgend genannten Ausnahmen vorliegt
• auf allen Straßen nachts und in der Dämmerung
• auf allen Innerortsstraßen (Ortstafel Zeichen 310)
• auf allen Feld- und Waldwegen (Art. 53 BayStrWG, soweit mit Verkehrszeichen für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrt, wie Zeichen 260 mit ZZ lof-Verkehr frei)
• auf Straßen ab einer Breite von 6,00 m und mehr (gemessen als befestigter Fahrbahnbelag, ohne Seitenstreifen), ohne Autobahnen, Kraftfahrstraßen, autobahnähnliche Straßen
• auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100 m, ohne Autobahnen, Kraftfahrstraßen, autobahnähnliche Straßen
• auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger, welche ein sicheres Anhalten im Begegnungsverkehr innerhalb der vorhandenen Sichtweite gewährleisten.)
Diese Regelung betrifft alle zukünftig zu genehmigenden Anträge, bereits genehmigte Fahrzeuge behalten bis zu deren Befristung weiterhin Gültigkeit.
Antragsstellung/benötigte Unterlagen:
Die Antragstellung erfolgt in der Regel elektronisch über VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte – www.vemags.de). Eine kostenlose Registrierung ist erforderlich und wünschenswert. Bei Fragen hierzu können Sie sich an den VEMAGS-Beauftragen für Bayern wenden:
Ansprechpartner:
Hartmut Sauer
Bayern, Regierung von Mittelfranken
Telefonnummer: 0981-531-545
Mobiltelefon: 0173-8639100
{$lang_icon_whatsapp}: 0981-531-771
hartmut.sauer(@)reg-mfr.bayern.de
Daher empfiehlt es sich, den Antrag rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Transportbeginn (auch bei Verlängerung) zu stellen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Erteilte Betriebserlaubnis/Zulassung für SAM und jegliche Anhänger
- Aktuelles TÜV-Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)
- Unterschriebene Haftungserklärung für die Anbringung des „Bayernpakets“ (als PDF nachfolgend downloadbar)
- Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO von der Regierung