Schülerbeförderung, Schulwegkostenerstattung
Zuständigkeit
Für alle Schülerinnen und Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Eichstätt haben, ist der Landkreis für die Beförderung zu den öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen und Berufsschulen in Vollzeitform zuständig. Ebenso ist die Beförderung der Schülerinnen und Schüler öffentlicher Förderschulen Aufgabe des Landkreises.
Beförderungspflicht
Bis zur 10. Jahrgangsstufe besteht grundsätzlich ein Recht auf Beförderung, soweit der Schulweg für
- die Jahrgangsstufe 1 mit 4 - länger als 2 km,
- ab Jahrgangsstufe 5 - länger als 3 km ist oder
- eine dauernde Behinderung die Beförderung erfordert.
Der Antrag auf Beförderung ist bei der Schulanmeldung in der jeweiligen Schule zu stellen
Nächstgelegene Schule
Die Beförderungspflicht des Landkreises besteht grundsätzlich nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Diese ist
- die Pflichtschule,
- die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind, oder
- die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den
geringsten Beförderungskosten erreichbar ist.
Kostenerstattung
Mit Ausnahme der dauernd Behinderten müssen sich Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schülerinnen und Schüler an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschulen, Berufsoberschulen sowie Berufsschulen im Teilzeitunterricht selbst um die Beförderung zur nächstgelegenen Schule kümmern. Es besteht nur mehr ein Anspruch auf Erstattung der günstigsten Fahrtkosten, soweit diese eine Familieneigenbeteiligung von 490,00 € pro Familie und Schuljahr (ab 01.08.2023: 320 Euro pro Schülerin / Schüler pro Schuljahr bzw. maximal 490 Euro pro Familie) übersteigen. Die Eigenbeteiligung entfällt für Familien die Anspruch haben auf Kindergeld für mindestens 3 Kinder oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches (SGB II). Nachweise (z.B. Kontoauszug, Bescheid) sind vorzulegen.
Der Antrag auf Kostenerstattung ist gegen Vorlage der Fahrausweise und mit Bestätigung der Schule bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr beim Landratsamt einzureichen. Der Termin stellt eine gesetzliche Ausschlussfrist dar, d.h. verspätet eingegangene Anträge müssen abgelehnt werden.
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel/privater Kraftfahrzeuge
Die Fahrt zur Schule hat vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erfolgen. Wer ein privates Kraftfahrzeug benutzen möchte, muss dafür einen Antrag beim Landratsamt stellen. Es erachtet sich als sinnvoll, den Antrag auf Genehmigung des privaten KFZ bereits zu Beginn des Schuljahres zu stellen, um zu erfahren ob dafür eine Ersattung erfolgen kann. Im Falle der Genehmigung wird dem Anerkennungsbescheid ein Antrag auf Kostenerstattung beigefügt.
Dieser ist dann bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr einzureichen.
Formulare und Merkblätter
Formulare
- Fahrtkostenerstattung bei Einsatz eines privaten Kfz zum Schulbesuch für Schulweg (PDF-Dokument, 150,51 KB)
- Fahrtkostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel auf dem Schulweg (PDF-Dokument, 156,16 KB)
- Schülerjahresfahrkarte - Erfassungsbogen (PDF-Dokument, 105,51 KB)
Merkblätter
- Häufig gestellte Fragen zur Schülerbeförderung - Faltblatt (PDF-Dokument, 501,69 KB) (PDF-Dokument, 2,03 MB)
- Informationen über die Kostenfreiheit des Schulwegs - Faltblatt (PDF-Dokument, 416,61 KB) (PDF-Dokument, 2,07 MB)
- Informationen zum Fahrausweis - Faltblatt (PDF-Dokument, 403,77 KB) (PDF-Dokument, 3,18 MB)
- Informationen zur Beförderung im öffentlichen Linienverkehr - Faltblatt (PDF-Dokument, 501,74 KB) (PDF-Dokument, 2,03 MB)
Häufige Fragen zur Kostenfreiheit des Schulwegs
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 10. Jahrgangsstufe an:
- öffentlichen Förderschulen
- öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen und Gymnasien
- öffentlichen und staatlich anerkannten Wirtschaftsschulen, Berufsschulen mit Vollzeitunterricht und Berufsfachschulen mit Vollzeitunterricht.
Staatlich genehmigte Schulen, Fachakademien, Kollegs und Abendschulen fallen nicht unter die berechtigten schulischen Einrichtungen.
Für die kostenfreie Schülerbeförderung zu Grund- und Mittelschulen wenden Sie sich bitte an die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung Ihres Wohnortes.
Wann ist eine Beförderung auf dem Schulweg notwendig?
Die Beförderungspflicht besteht außerdem nur, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Der Schulweg, d. h. der Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule, muss bei Schülern der 1. bis 4. Jahrgangstufe in eine Richtung länger als 2 km und bei Schülern der 5. bis 10. Jahrgangsstufe in eine Richtung länger als 3 km sein.
- Der Schüler hat, unabhängig von der Entfernung zur nächstgelegenen Schule, eine dauernde Behinderung. Diese ist nachzuweisen durch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, ersatzweise durch ein ausführliches fachärztliches Attest, das folgenden Angaben enthalten muss: Art der Behinderung, Zeitpunkt seitdem die Behinderung besteht, Zeitpunkt bis zu dem der Schüler noch behindert sein wird und die umfassende Darlegung, warum und in welchem Umfang die dauernde Behinderung die Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt.
- Der Schulweg ist unabhängig von der Länge besonders gefährlich oder beschwerlich.
Welche ist die nächstgelegene Schule?
Die Beförderungspflicht besteht nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der vom Wohnort des Schülers aus nächstgelegener Schule, also
- zur Sprengelschule (bei Förder- und Berufsschulen)
- zu der Schule, an die der Schüler oder die Schülerin zugewiesen wurde
- zur Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist (bei Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Berufsfachschulen). Der Beförderungsaufwand bemisst sich nach den Tarifen der Monatsfahrkarten.
Besuchen Schüler Schulen aufgrund eines Gastschulverhältnisses (persönliche Gründe), besteht grundsätzlich kein Beförderungsanspruch. Anderes gilt, wenn der Besuch der nicht nächstgelegenen Schule auf eine Zuweisung zurückzuführen ist.
Bei Umzug oder Schulwechsel ist erneut zu prüfen, ob ein Anspruch auf Beförderung besteht.
Wie und Wo erhalte ich die Fahrkarte?
- Erfassungsbogen (Bei Schulanmeldung, nur einmalig erforderlich)
- für die Jahrgangsstufen 5 bis einschließlich 10 ist eine erneute Antragstellung nicht notwendig, sofern keine Änderungen (Umzug oder Schulwechsel) eintreten
- ab der Jahrgangsstufe 11 muss der Antrag für jedes Schuljahr neu gestellt werden
- die Fahrkarte wird über das Sekretariat der Schule ausgehändigt
Fahrkarte verloren - was jetzt?
Bitte wenden Sie sich an das Verkehrsunternehmen, das die Fahrkarte ausgestellt hatte. Dort können Sie sich kostenpflichtig (ca. 40 €) eine Ersatzfahrkarte ausstellen lassen.
Wir Eltern sind getrennt, der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist genau hälftig
Im Schülerbeförderungsrecht ist der melderechtliche Status des Kindes nicht entscheidend. Beim Doppelresidenzmodell müssen sich die Eltern auf eine der beiden Wohnadressen als gewöhnlichen Aufenthaltsort einigen. Von dieser Adresse aus wird der Schulweg regelmäßig angetreten.
Kann ich die Fahrkarte bei Umzug oder Schulwechsel behalten?
Bei Umzug oder Schulwechsel kann es sein, dass sich das zuständige Busunternehmen ändert. Daher muss in den meisten Fällen die alte Fahrkarte bei der Schule zurückgegeben und ein neuer Erfassungsbogen ausgefüllt werden.
Häufige Fragen zur Kostenerstattung
Ab der 11. Jahrgangsstufe ändern sich die Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Schulwegs. Es besteht kein Anspruch mehr auf eine kostenlose Beförderung. In bestimmten Fällen können Kosten für den Schulweg jedoch erstattet werden.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe an einer Berufsschule in Teilzeit oder dualer Ausbildung.
Schülerinnen und Schüler ab der 11. Jahrgangsstufe, die eine der folgenden Schulen besuchen:
- ein öffentliches oder staatlich anerkanntes privates Gymnasium,
- eine öffentliche oder staatlich anerkannte Berufsfachschule (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
- eine Fachoberschule,
- eine Berufsoberschule,
- eine Wirtschaftsschule,
- eine Berufsschule in Teilzeitunterricht (duale Ausbildung).
Welche allgemeinen Voraussetzungen muss ich erfüllen?
- die anhand der Ausbildungsrichtung nächstgelegene oder die Pflichtschule für Pflicht- und Wahlpflichtunterricht wird besucht,
- der Schulweg in eine Richtung ist länger als drei Kilometer und
- die Fahrtkosten einer Schülerin oder eines Schülers übersteigen 320 € im Schuljahr (Belastungsgrenze/Eigenbeteiligung) oder die Gesamtsumme der Fahrtkosten je Familie übersteigen 490 Euro im Schuljahr (Familienbelastungsgrenze).
Welche Unterlagen muss ich einreichen?
- aktuelle Schulbesuchsbestätigung mit Angabe der Klassenbezeichnung und genauer Schulbezeichnung (ausgestellt zum Schuljahresende)
- bei Bezug von Kindergeld für mindestens drei Kinder: Nachweis (Kontoauszug, Gehaltsnachweis oder Kindergeldbescheid) mit Gültigkeit von August (Stichtag vor Beginn des Schuljahres, für das die Fahrkarten eingereicht werden; beim Kontoauszug muss der Kontoinhaber ersichtlich sein)
- wenn Leistungen bezogen werden: Leistungsbescheide für das Schuljahr der Antragstellung
- benutzte Tickets (alternativ Bestellbestätigung oder Zahlungsnachweise aus denen eindeutig hervorgeht, für wen das Ticket ausgestellt wurde)
- bei andauernder Behinderung: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest
Zusätzlich bei Berufsschulbesuch:
- Unterrichts-bzw. Blockplan
Welche Kosten werden erstattet?
- Es wird nur die kürzeste zumutbare Verbindung und der jeweils günstigste Tarif erstattet.
- Liegen die allgemeinen Voraussetzungen vor, werden nur die Kosten erstattet, die die Eigenbeteiligung von 320 € bzw. 490 € pro Jahr (sogenannte Familienbelastungsgrenze) übersteigen
Bei folgenden Voraussetzungen werden die Fahrtkosten in voller Höhe erstattet:
- Wenn der Unterhaltsleistende der Schülerin oder des Schülers für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bezieht.
- Wenn der oder die Unterhaltsleistende oder der Schüler oder die Schülerin Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhält. Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff SGB XII sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylLG) sind denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII gleichgesetzt.
- Wenn die Schülerin oder der Schüler eine dauernde Behinderung hat.
Gibt es Antragsfristen?
Der Antrag ist nur rückwirkend für das vergangene Schuljahr bis spätestens 31. Oktober zu stellen.
Kann ich ein privates Auto nutzen? Sind die Kosten erstattungsfähig?
Nur, wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung anerkannt wurde. Bitte reichen Sie hierfür das Antragsformular ein.
Wie wird mit Anträgen von Geschwisterkindern umgegangen?
Anträge für Geschwisterkinder werden gemeinsam berechnet. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise je Kind anzuhängen.
Wo bekomme ich die Antragsformulare?
Die Antragsformulare finden Sie hier.
Wohin kann ich mich mit Fragen wenden?
Für alle weiterführenden Fragen schreiben Sie uns eine E-Mail. Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail immer den Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum Ihres Kindes sowie die besuchte Schule an.

