Land- und Forstwirtschaft: Landkreis Eichstätt

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Land- und Forstwirtschaft

Bitte beachten Sie:
Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.

Für Belange der Land- und Forstwirtschaft ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen zuständige Fachbehörde (www.aelf-ip.bayern.de). In einigen Rechtsbereichen ist allerdings auch das Landratsamt Ansprechpartner:

Anzeige Landpachtverträge – Kontakt: Frau Hiermeier, Frau Straus

Allgemeines

Verträge zur Verpachtung von Grundstücken und Betrieben zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung (auch mündlich abgeschlossene Verträge) sind anzeigepflichtig. Dies gilt auch für Vertragsänderungen und Vertragsverlängerungen. Die Anzeigepflicht obliegt dem Verpächter. Dabei ist zu beachten, dass die Anzeige binnen eines Monats nach Abschluss des Vertrages beim Landratsamt erfolgen muss. Eine vorherige Vorlage beim Bayerischen Bauernverband ist nicht zwingend notwendig. Die Anzeigepflicht entfällt bei Pachtverträgen

  • über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke, wenn die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt (Art. 2 Abs. 2 BayAgrG),

  • die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens (z.B. Flurbereinigungsverfahren) abgeschlossen werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 LPachtVG),

  • zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 LPachtVG).

Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt.

Erforderliche Unterlagen

  • Pachtvertrag (in dreifacher Ausfertigung)
  • Bei mündlicher Vereinbarung: inhaltliche Mitteilung des Vertragsinhalts

Androhung Ersatzvornahme bei Borkenkäferbefall – Kontakt: Herr Günthner, Frau Hiermeier

Allgemeines

Durch die gemeinsame Bekanntmachung vom 7. Februar 2023 der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Schwaben wurden die Nadelwälder und die Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert, in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt.

Die zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1.Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von vier Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren. Die Überwachung hat sich dabei auf stehende Bäume, liegendes fängisches Material (zum Beispiel Windwurf oder Kronenmaterial) und aufgearbeitetes Nadelholz zu erstrecken.

Falls die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Ihnen durch die Anordnung der Regierung von OberbayernzurÜberwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer (Buchdrucker und Kupferstecher) auferlegte Pflicht zur sachgemäßen und wirksamen Bekämpfung von schädlichen Insekten nicht erfüllen, wird das Landratsamt Eichstätt in diesen Fällen die Ersatzvornahme androhen und bei nicht rechtzeitiger Aufarbeitung die Bekämpfung auf Kosten des Eigentümers bzw. Nutzungsberechtigten durchführen lassen.

Weiterführende Links: https://www.lwf.bayern.de/waldschutz/monitoring/065609/index.php

Bestätigung der Forstschutzbeauftragten – Kontakt: Frau Hiermeier, Frau Trudel

Allgemeines

Der Forstschutz obliegt den im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräften der Polizei sowie den Forstschutzbeauftragten.
Forstschutzbeauftragte sind

  • die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft erklärten Beamten der unteren Forstbehörden sowie der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstschutzbeauftragte kraft Amts) und
  • der Waldbesitzer oder von ihm beauftragte Personen, wenn eine Bestätigung erteilt ist (Forstschutzbeauftragte kraft Bestätigung).

Die Bestätigung der Forstschutzbeauftragten obliegt der für den gewöhnlichen Aufenthalt des Bewerbers zuständigen Kreisverwaltungsbehörde. Bestätigte Forstschutzberechtigte erhalten einen Dienstausweis und eine Plakette, die sie bei der Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen haben.

Sie haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz des Waldes oder der dem Forstbetrieb dienende Anlagen gegen rechtswidrige Handlungen Dritter zum Gegenstand haben, zu verhüten und zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Zuverlässigkeit und Eignung zum Forstschutz

Erforderliche Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag des Waldbesitzers
  • Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse zur fachlichen Eignung
  • aktuelles Passbild, Größe 35 x 45 Millimeter