Waffen- und Sprengstoffwesen
Bitte beachten Sie:
Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.
Leistungen Waffenrecht:
Dieser Fachbereich umfasst alle Sachverhalte beim Umgang mit Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG).
Waffenbesitzkarten – Kontakt: Frau Straus, Frau Trudel
Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnis- bzw. eintragungspflichtigen Waffenteilen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte. Die grundsätzlich erforderliche Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit wird von Amtswegen durchgeführt.
Hinweis: Wird eine Waffe erworben oder eine Waffe überlassen, muss dies binnen zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt werden und die Waffenbesitzkarte zwecks Ein- bzw. Austragung vorgelegt werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Personalausweis/Reisepass
Jäger:
- Gültiger Jagdschein
- Aufbewahrungsnachweis
Sportschütze:
- Sachkundenachweis
- Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Dachverbandes, dem der Verein angehört
- Aufbewahrungsnachweis
Erben:
- Erbnachweis, evtl. Verzichtserklärung weiterer Erben
- Waffenbesitzkarte des Verstorbenen
- Nachweis Blockierungssystem
- Aufbewahrungsnachweis
Antrag Erteilung waffenrechtliche Erlaubnis (PDF-Dokument, 319,68 KB)
Aufbewahrung privater Schusswaffen (PDF-Dokument, 278,36 KB)
Anzeige Erwerb einer Schusswaffe, Schalldämpfer etc.
Antrag Anzeige Erwerb von Schusswaffen (PDF-Dokument, 198,75 KB)
Anzeige Überlassung einer Schusswaffe, Schalldämpfer etc.
Antrag Anzeige Überlassen von Schusswaffen (PDF-Dokument, 205,26 KB)
Aufbewahrung privater Schusswaffen und Munition – Kontakt: Frau Straus, Frau Trudel
Vor erstmaligem Erwerb einer Schusswaffe und Munition ist ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Aufbewahrungsbehältnis der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Nachträgliche Änderungen der Aufbewahrungsbehältnisse sind unverzüglich mit den entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Lichtbilder Aufbewahrungsbehältnisse
-> geöffneter, geschlossener Zustand, Typenschild, ggf. Verankerung - Rechnung/Lieferschein
Antrag Anzeige Aufbewahrung privater Schusswaffen (PDF-Dokument, 278,36 KB)
Europäischer Feuerwaffenpass – Kontakt: Frau Straus, Frau Trudel
Zur Mitnahme von Waffen für Jagdreisen oder Schießwettbewerbe in und durch Staaten, die der Europäischen Union angehören (gültig ab Ausstellung 5 Jahre).
Bitte beachten Sie, dass Sie in Ihrem eigenen Interesse die jeweils gültige Rechtslage des zu bereisenden Staates selbst erfragen müssen.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- 1 Passfoto
Antrag Europäischer Feuerwaffenpass (PDF-Dokument, 235,77 KB)
Kleiner Waffenschein – Kontakt: Frau Christoph, Frau Trudel
Für das Mitführen (nicht Schießen!) von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit dem Zulassungszeichen PTB, außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, ist ein sogenannter kleiner Waffenschein erforderlich.
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Personalausweis/Reisepass
Antrag Erteilung Kleiner Waffenschein (PDF-Dokument, 274,13 KB)
Ausnahme vom Alterserfordernis für das sportliche Schießen für Kinder und Jugendliche – Kontakt: Frau Christoph, Frau Trudel
Die zuständige Waffenbehörde kann in besonderen Fällen einem Kind unter zwölf Jahren, dass körperlich und geistig geeignet ist und welches für einen Einsatz im Leistungssport besonders begabt ist, eine Ausnahme von dem Mindestalter für das Schießen auf einer Schießstätte bewilligen (§ 27 Abs. 3 WaffG).
Die Ausnahmegenehmigung vom Alterserfordernis zum Schießen zur Förderung des Leistungssports für Kinder von zehn bis zwölf Jahren kann unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zur körperlichen und geistigen Eignung, für Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen auf genehmigten Schießstätten beantragt werden (§ 27 Abs. 4 WaffG).
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular (mit Bestätigung des Vereinsvorstandes)
- Ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung
Antrag Ausnahmegenehmigung Alterserfordernis zum Schießen (PDF-Dokument, 136,29 KB)
Schießstätte, Antrag zum Betrieb/weiteren Betrieb nach Regelüberprüfung bzw. Änderung – Kontakt: Frau Hiermeier, Herr Günthner
Allgemeines
Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchte, benötigt vor Aufnahme des Schießbetriebes eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 27 Abs. 1 Waffengesetz.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Schießanlage (PDF-Dokument, 102,27 KB)
- Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Deckungssumme 1 Million € pauschal für Personen- und Sachschäden sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen i. H. v. mind. 10.000 € für den Todesfall und 100.000 € für den Invaliditätsfall)
- Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen über die sicherheitstechnischen Anforderungen
Bei ortsveränderlichen oder erlaubnisfreien Schießstätten muss zwei Wochen vor Aufnahme des Betriebs eine schriftliche Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde eingehen.
Hinweis
Schießstätten, auf denen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird, sind zusätzlich alle vier Jahre durch das Landratsamt Eichstätt zu überprüfen. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so beträgt der Abstand zwischen den Überprüfungen höchstens sechs Jahre. Das erforderliche Gutachten wird von der Waffenbehörde in Auftrag gegeben.
Abgabe von Waffen und Munition im Landratsamt Eichstätt - Kontakt: Frau Straus, Herr Günthner
Sie beabsichtigen eine oder mehrere Waffe/n und/oder Munition beim Landratsamt Eichstätt zur Verwertung abzugeben?
Dann beachten Sie bitte folgendes:
- Um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin. Hierbei wird Ihnen der Ablauf der Übergabe genau erklärt.
- Für den Transport der Waffe/n und/oder Munition verwenden Sie bitte ein entsprechend geeignetes und verschlossenes Behältnis.
Weitere Antragsformulare – Kontakt: Frau Straus, Frau Trudel
- Verbringen von Schusswaffen und/oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland
Antrag Verbringen von Schusswaffen_Munition AUS der BRD nach § 31 Abs. 1 WaffG (PDF-Dokument, 278,87 KB) - Verbringen von Schusswaffen und/oder Munition in die Bundesrepublik Deutschland
Antrag Verbringen von Schusswaffen_Munition IN die BRD nach § 29 Abs. 1 WaffG (PDF-Dokument, 246,69 KB) - Ausnahmebewilligung zum Führen von Brauchtumswaffen und Erlaubnis zum Schießen außerhalb Schießstätten gemäß § 16 Abs. 2 WaffG und § 16 Abs. 3 WaffG
Antrag Erteilung Ausnahme zum Führen bzw. Schießen von Brauchtumswaffen (PDF-Dokument, 211,98 KB) - Schießen außerhalb einer Schießstätte
Antrag Erteilung Erlaubnis Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb einer Schießstätte (PDF-Dokument, 185,04 KB)
Leistungen Sprengstoffwesen:
Explosionsgefährliche Stoffe, Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) – Kontakt: Frau Hiermeier, Herr Günthner
Allgemeines
Wer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Diese berechtigt den Inhaber grundsätzlich zum Erwerb, zur Aufbewahrung, zur Verwendung, zum Verbringen und zur Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe (in der Regel Schwarzpulver zum Vorderladerschießen, Böllerpulver zum Böllerschießen und/oder Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen als Jäger oder Sportschütze). Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung wird das Erreichen des Mindestalters (21 Jahre) vorausgesetzt.
Achtung: Für den gewerblichen Umgang mit Explosivstoffen ist ausschließlich das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern zuständig.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Fachkunde
- Mindestalter von 21 Lebensjahren
- Bedürfnisnachweis
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (PDF-Dokument, 166,18 KB)
bzw. - Antrag auf Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (PDF-Dokument, 149,91 KB)
- Nachweis eines Bedürfnisses
- Nachweis der Fachkunde im Original (nur bei Ersterteilung erforderlich)
WICHTIG: Das Prüfungszeugnis darf bei der ersten Beantragung einer Sprengstofferlaubnis nicht älter als 5 Jahre sein. - Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Erlaubnis nach § 27 SprengG (nur bei Verlängerung)
Sprengstoffrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Beantragung – Kontakt: Frau Hiermeier, Herr Günthner
Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz ist unter anderem die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Für die Teilnahme an diesem Fachkundelehrgang verlangt der Lehrgangsträger von Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung, die Ihnen vom Landratsamt Eichstätt ausgestellt wird.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Mindestalter 21 Jahre
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung (PDF-Dokument, 108,55 KB)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
Hinweis
Das Landratsamt Eichstätt ist nur für den Privatbereich zum Erwerb und Umgang mit Treibladungspulver zum Böllerschießen, Vorderladerschießen und Laden und Wiederladen von Patronenhülsen zuständig. Im gewerblichen Bereich, z. B. für die Durchführung von Sprengarbeiten oder das Abbrennen von Feuerwerken, haben sich die Antragsteller an das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Oberbayern zu wenden.