Untere Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde ist in erster Linie zuständig und verantwortlich für die Umsetzung des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der naturschutzrechtlichen Regelungen sowie für alle naturschutzfachlichen Belange im bebauten und unbebauten Bereich des Landkreises.
Ansprechpartner Fachfragen des Naturschutzes
Ansprechpartner, zuständig für die Gemeinden:
- Uwe Sachser (Sachgebietsleiter)
Dollnstein, Stammham, Titting, Wellheim
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-348, E-Mail schreiben, Zimmer 135-R2 - Johannes Fischer
Böhmfeld, Buxheim, Egweil, Gaimersheim, Mindelstetten, Mörnsheim, Nassenfels
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-358, E-Mail schreiben, Zimmer 134-R2 - Oliver Pompl
Altmannstein, Beilngries, Eichstätt, Hitzhofen, Hepberg, Kösching, Lenting, Oberdolling, Schernfeld, Walting
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-302, E-Mail schreiben, Zimmer 132-R2 - Ralf Sigerist
Adelschlag, Denkendorf, Eitensheim, Großmehring, Kinding, Kipfenberg, Pförring, Pollenfeld, Wettstetten
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-154, E-Mail schreiben, Zimmer 134-R2
Ansprechpartner Recht und Verwaltung
- Beate Biber-Eckstein
Kontakt: 08421 70-394, E-Mail schreiben, Zimmer 1-R2 - Raphael Fuchs
Kontakt: 08421 70-186, E-Mail schreiben, Zimmer 134-R2 - Maria Graf
Kontakt: 08421 70-1202, E-Mail schreiben, Zimmer 132-R2 - Marilyn Mundt-Dölzer
Kontakt: 08421 70-269, E-Mail schreiben, Zimmer 133-R2 - Annika Wagner
Kontakt: 08421 70-340, E-Mail schreiben, Zimmer 132-R2
Organisation der Naturschutzbehörden
In Bayern ist der amtliche Naturschutz in drei Ebenen aufgebaut.
- Oberste Naturschutzbehörde
- Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen
- Nachgeordnete Fachbehörden:
- Bayerisches Landesamt für Umweltschutz (LfU)
- Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft (LfW)
- Bayerisches Geologisches Landesamt (GLA)
- Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL)
- Höhere Naturschutzbehörden
- an den 7 Bezirksregierungen
- Untere Naturschutzbehörden
- an den 71 Landratsämtern und 25 Rathäusern der Kreisfreien Städte
Jeder Naturschutzbehörde ist auf jeder Ebene ein Naturschutzbeirat zugeordnet. Dieser Beirat besteht aus sachverständigen Experten. Sie sollen die Naturschutzbehörde fachlich beraten.
Detailinformationen
Abwicklung der Vertragsnaturschutz-Programme
Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm / Erschwernisausgleich
Durch Verträge über naturschonende landwirtschaftliche Bewirtschaftungsweisen und Pflegemaßnahmen sollen auf freiwilliger Grundlage
- die Leistungen der Landwirtschaft zum Schutz der Umwelt und zum Erhalt des natürlichen Lebensraumes und der Landschaft angemessen entgolten werden,
- die naturschonende Bewirtschaftung von Feuchtflächen beibehalten und der damit verbundene arbeitswirtschaftliche Mehraufwand angemessen ausgeglichen werden,
- ökologisch wertvolle Lebensräume für die heimischen Tier- und Pflanzenarten sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen der Menschen gesichert, entwickelt und verbessert werden.
Das Programm wendet sich hauptsächlich an die Landwirte.
Ansprechpersonen:
- Marilyn Mundt-Dölzer
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-269, E-Mail schreiben, Zimmer 133-R2 - Annika Wagner
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-340, E-Mail schreiben, Zimmer 132-R2
Notwendige Unterlagen:
Aktueller Flächennutzungsnachweis Grundbuchauszug Pachtvertrag Lageplan M 1 : 5 000
Zeitraum:
Vor dem 1. Januar des Vertragsjahres
Besonderheiten:
Antragstellung und Vertragsabschluss beim Landratsamt
Weiterführende Informationen:
- Naturschutz und Landschaftspflege: Einen Überblick über weitere staatliche Fördermöglichkeiten bietet das Bayerische Umweltministerium auf seiner Internetseite
- Informationen des BayernPortals: Naturschutz; Beratung, Information und Öffentlichkeitsarbeit
Landschaftspflegemaßnahmen
Notwendige Unterlagen:
Antrag Lageplan M 1 : 5 000 Kostenaufstellung evtl. Pflanzplan
Zeitraum:
Anträge müssen bis zum 10.02. des Jahres eingehen.
Informationen des BayernPortals:
Landschaftspflege und Naturschutz, Beratung und Betreuung
Vollzug Naturparkverordnung Altmühltal
Schutzzone Naturpark Altmühltal
Die Verordnung über den Naturpark Altmühltal (Südliche Frankenalb) ist am 01.10.1995 in Kraft getreten. Der Naturpark erstreckt sich über die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Mittelfranken; und Schwaben. Dabei haben 8 Landkreise und eine kreis-freie Stadt Anteil an dem Gebiet. Mit einer Gesamtfläche von 296.240 ha ist er der größte Naturpark Deutschlands. Innerhalb des Naturparkgebietes ist eine Schutzzone ausgewiesen, die den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes hat. Sie umfasst ca. 55 % der Naturparkfläche. Mit 106.670 ha Naturparkgebiet und 60.470 ha Schutzzone entfallt auf den Landkreis Eichstätt der größte Anteil.
Die Abgrenzung des Gebietes erfolgte vornehmlich nach geographisch-naturräumlichen Gesichtspunkten. Verwaltungsgrenzen wurden nur vereinzelt beachtet. Der Naturpark Altmühltal umfasst im wesentlichen die beiden naturräumlichen Haupteinheiten Südliche Frankenalb und Vorland der Südlichen Frankenalb.
Schutzzweck des Naturparks und insbesondere der Schutzzone ist es u. a.
- die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts der unterschiedlich strukturierten Teillandschaften insgesamt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern
- die Vielfalt, Eigenart, und Schönheit der Teillandschaften mit ihrem jeweils typischen Erscheinungsbild zu sichern
- die Vielfalt an wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tieren sowie deren Lebensgemeinschaften zu sichern
- ökologisch wertvolle Lebensräume gegen übermäßige Freizeitnutzung zu sichern
- die Erholungseignung der Teillandschaften auf der Basis eines ausgewogenen Naturhaushalts und der landschaftlichen Vielfalt zu erhalten bzw. wiederherzustellen und zu verbessern
- geeignete Landschaftsteile für die Erholung und den Naturgenuss zu erschließen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, soweit die Belastbarkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds dies zulassen.
Beschränkungen
In der Schutzzone sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Dies betrifft insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den freien Zugang zur Natur zu beeinträchtigen.
Zusätzlich sind innerhalb der Schutzzone bestimmte Tallandschaften festgelegt worden, für die weitergehende Verbote bestehen. So darf in diesen Bereichen u. a. die bisherige Bodengestalt der Taleinhänge und das natürliche Kleinrelief der Talsohlen durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder in sonstiger Weise nicht wesentlich verändert werden.
Zu diesen besonderen Tallandschaften gehören im Landkreis Eichstätt z. B. das gesamte Altmühltal, das Schuttertal, das Anlautertal und das Schambachtal bei Arnsberg.
Von den Verboten kann durch die jeweils zuständige Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden.
Außerdem ist für verschiedene Maßnahmen innerhalb der Schutzzone eine Erlaubnis durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich. So z. B. für die Errichtung von baulichen Anlagen und die Anlage von Straßen, Wegen oder Park- und Campingplätzen. Zudem braucht man auch eine Erlaubnis für das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb von Straßen, Wegen und Plätzen sowie für das Zelten außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze.
Erteilung einer Erlaubnis nach der Verordnung über den Naturpark Altmühltal
Notwendige Unterlagen:
Antrag Lageplan M 1 : 5 000
Entstehende Kosten:
15 € - 750 €
Gesetzliche Grundlagen:
Verordnung über den Naturpark Altmühltal
Bemerkungen:
Liegt das Grundstück innerhalb der Schutzzone? Sind andere Erlaubnisse, Gestattungen, Genehmigungen erforderlich?
Informationen des BayernPortals:
Landschaftspflege und Naturparke, Beantragung einer Förderung
Zum Herunterladen:
Naturparkverordnung (PDF-Datei)
Naturparkverordnung Anlage 2 (PDF-Datei)
Naturparkverordnung Anlage 3 (PDF-Datei)
Vollzug des Artenschutzrechtes
Ausstellung Cites
Notwendige Unterlagen:
Bestandsmeldung
Entstehende Kosten:
10 € bis 500 €
Bemerkungen:
Anlage A-; WA I-Tiere, Nachzucht
Bestandsmeldung nach § 6 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung
Notwendige Unterlagen:
Cites bzw. Herkunftsnachweis
Zeitraum:
Eine unverzügliche Meldung ist erforderlich.
Besonderheiten:
Erfüllung der Haltervoraussetzungen
Ansprechpersonen:
- Marilyn Mundt-Dölzer
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-269, E-Mail schreiben, Zimmer 133-R2 - Annika Wagner
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-340, E-Mail schreiben, Zimmer 132-R2
Vollzug des Bayer. Naturschutzgesetzes
Einsatz von Grabenfräsen
Notwendige Unterlagen:
formlose Anzeige Lageplan M 1 : 5 000
Zeitraum:
1 Monat vor Einsatz der Grabenfräse
Gesetzliche Grundlagen:
Bayer. Naturschutzgesetz
Informationen des BayernPortals:
Naturschutz; Beratung, Information und Öffentlichkeitsarbeit
Wespen- und Hornissenberatung
Ansprechpartnerin:
Maria Graf
Kontakt: Telefonnummer: 08421 70-1202, E-Mail schreiben, Zimmer 132-R2