Umtausch von alten Führerscheinen in befristete EU-Kartenführerscheine
Aufgrund einer EU-Verordnung ist es zwingend erforderlich, alte Papierführerscheine (rosa und grau) sowie unbefristete EU-Kartenführerscheine umzutauschen.
Graue oder rosa (Papier)führerscheine: Umtausch nach Geburtsjahren
Die Umtauschtermine staffeln sich wie folgt:
Geburtsjahr: Vor 1953
Stichtag: 19.01.2033
Geburtsjahr: 1953 - 1958
Stichtag: 19.07.2022
Geburtsjahr: 1959 - 1964
Stichtag: 19.01.2023
Geburtsjahr: 1965 - 1970 (Aktuell)
Stichtag: 19.01.2024
Geburtsjahr: 1971 oder später
Stichtag: 19.01.2025
Unbefristete EU-Kartenführerscheine:
Umtausch nach Ausstellungsjahr
Es handelt sich um unbefristete Kartenführerscheine, wenn bei der Ziffer 4b kein Datum eingetragen ist.
Die Umtauschtermine staffeln sich wie folgt:
Ausstellungsjahr: 01.01.1999 - 31.12.2001
Stichtag: 19.01.2026
Ausstellungsjahr: 01.01.2002 - 31.12.2004
Stichtag: 19.01.2027
Ausstellungsjahr: 01.01.2005 - 31.12.2007
Stichtag: 19.01.2028
Ausstellungsjahr: 01.01.2008 - 31.12.2008
Stichtag: 19.01.2029
Ausstellungsjahr: 01.01.2009 - 31.12.2009
Stichtag: 19.01.2030
Ausstellungsjahr: 01.01.2010 - 31.12.2010
Stichtag: 19.01.2031
Ausstellungsjahr: 01.01.2011 - 31.12.2011
Stichtag: 19.01.2032
Ausstellungsjahr: 01.01.2012 - 18.01.2013
Stichtag: 19.01.2033
Oben genannte Fristen gelten nicht für Kartenführerscheininhaber, welche vor 1953 geboren sind, hier ist nicht das Ausstellungsdatum des Führerscheines ausschlaggebend, sondern das Geburtsdatum. Diese müssen erst bis spätestens 19. Januar 2033 umtauschen.
Antragstellung: (Aktuell lediglich per Post oder mit vorheriger Terminvereinbarung möglich)
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag "Führerscheinumtausch" (auf dieser Seite unten unter Formulare zu finden)
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorder- und Rückseite)
- Kopie des alten grauen oder rosa Führerscheins (Vorder- und Rückseite)
- biometrisches Lichtbild neuesten Datums
- unterschriebenes Kontrollblatt
- ggf. ausgefülltes und unterschriebenes Beiblatt zur Umstellung der alten Klasse 3 auf die neuen Klassen
- Karteikartenabschrift von der letzten Ausstellungsbehörde (erforderlich, wenn die Fahrerlaubnis nicht durch das Landratsamt Eichstätt erteilt wurde)
Gebühren: 30,30 Euro
Befristung: 15 Jahre
Erhalt des neuen Führerscheins:
Der neue Führerschein wird mit Direktversand bei der Bundesdruckerei bestellt und wird Ihnen ein paar Wochen nach der Antragsbearbeitung per Post übersandt.
Gleichzeitig sind Sie dazu verpflichtet, den alten Führerschein spätestens 14 Tage nach Erhalt Ihres neuen Führerscheins in den Briefkasten des Landratsamtes Eichstätt, Residenzplatz 1, 85072 Eichstätt oder im Dienstleistungszentrum Lenting, Bahnhofstraße 16, 85101 Lenting, einzuwerfen. Alternativ ist auch eine Übersendung per Post möglich.
Sollten Sie die Entwertung und anschließende Rücksendung des alten Führerscheindokumentes wünschen, bitten wir Sie dies ausdrücklich zu vermerken und einen mit Ihrer Anschrift versehenen vorfrankierten Briefumschlag beizulegen.
Versäumnis des Stichtages:
Wenn Sie nach dem für Sie maßgeblichen Stichtag noch nicht im Besitz des vorgeschriebenen Führerscheindokumentes sein, sind Sie zwar dennoch zum Führen von Kraftfahrzeugen - auch mit dem alten Führerschein - berechtigt. Von der Verhängung eines Ordnungsgeldes wird aktuell abgesehen. Allerdings muss innerhalb ein einem halben Jahr ein gültiger EU-Kartenführerschein nachgereicht werden. Im Ausland werden die alten Formate nicht mehr akzeptiert werden.
Für Rückfragen steht die Fahrerlaubnisbehörde telefonisch unter Telefonnummer: 08421/70-115 oder per E-Mail fahrerlaubnis(@)lra-ei.bayern.de gerne zur Verfügung.